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    Berufsunfähigkeit - Mit dem Rücken zur Wand
    Wissen & Tipps | Invaliditätspolicen sichern Existenzen. Eigentlich. Doch wer seinen Vertrag nicht akribisch prüft, geht im Ernstfall leer aus. Wie Kunden ihren Lebenss...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Vorsorge:


Wissen & Tipps | Berufsunfähigkeit

Mit dem Rücken zur Wand


Invaliditätspolicen sichern Existenzen. Eigentlich. Doch wer seinen Vertrag nicht akribisch prüft, geht im Ernstfall leer aus. Wie Kunden ihren Lebensstandard sichern.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Wer krank wird und seinen Job vor dem Rentenalter an den Nagel hängen muss, kann vom Staat kaum Unterstützung erwarten: Mit durchschnittlich 750 Euro ist selbst der Höchstsatz der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel.

Wer seinen Lebensstandard halten will, wenn er selbst nicht mehr arbeiten kann, kommt um private Vorsorge nicht herum. Doch längst nicht jeder hat das Glück, eine gute und bezahlbare Police zu bekommen. Die Gesellschaften wählen ihre Kundschaft immer sorgfältiger aus. Grund sind die horrenden Summen, die sie im Ernstfall zahlen müssen: Ein Kunde, der mit 35 Jahren seinen Job aufgeben muss und über drei Jahrzehnte eine monatliche Rente von 2000 Euro erhält, kostet die Assekuranz fast 770000 Euro - ohne Zinsen.

„Jedes Jahr lehnen die Versicherungen etwa 200 000 Interessenten für eine BU-Versicherung ab", sagt Manfred Poweleit, Chefredakteur des Branchendienstes „map-report". Wer es dennoch schafft, eine der begehrten Policen zu ergattern, sollte jedoch keineswegs in Dankbarkeit erstarren. Vielfach halten sich Versicherer ein Hintertürchen offen, um die Leistungen später doch noch verweigern zu können.

„Die Vertragsbedingungen der Produkte sind noch immer sehr unterschiedlich", warnt Sandra Klug, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Nur wer das Kleingedruckte genau liest und nachteilige Klauseln ersatzlos streichen lässt, kann darauf bauen, im Ernstfall auch wirklich gut versorgt zu sein."


Verweisung ausschließen

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte außerstande ist, seinem Beruf oder einer anderen Tätigkeit nachzukommen, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seinem bisherigen Lebensstandard entspricht."

Wer eine solche Klausel in seinen Versicherungsbedingungen findet, sollte vom Vertragsschluss Abstand nehmen - oder kräftig nachverhandeln. Grund: Mit dieser Formulierung haben die Assekuranzen die besten Aussichten, sich im Ernstfall vor einen Zahlung zu drücken. Mit einem solchen Vertrag schreibt der Versicherer fest, dass die Berufsunfähigkeitsrente nur fällig wird, wenn der Kunde weder in seinem alten Job noch in einem anderen arbeiten kann, der niedrigere Anforderungen an die Gesundheit stellt. So müsste sich beispielsweise ein Chirurg, der wegen schweren Rheumas nicht mehr operieren kann, unter Umständen auf eine Stelle als medizinischer Direktor in die Klinikleitung verweisen lassen. Einkommen und Status blieben dadurch gewahrt. Der Versicherer müsste nicht zahlen. „Ob die Klinikleitung überhaupt Bedarf hat und der ehemalige Chirurg dort unterkommt, ist für die Versicherer zweitrangig", warnt Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Für sie entscheidet allein, ob es rein theoretisch eine Ausweichmöglichkeit gibt."

Wer sich nicht auf einen (fiktiven) Ersatzjob verweisen lassen will, sollte auf die folgende Formulierung in den Versicherungsbedingungen achten. „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich oder tatsächlich für mindestens sechs Monate außerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte eine andere, seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt."

Tipp: Eine BU-Police versichert stets den Beruf, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Wer wegen seiner Krankheit freiwillig eine Umschulung absolviert, im neuen Job aber weniger verdient als im versicherten Beruf, hat daher weiter Anspruch auf seine Rente (AZ. BGH IV ZR 215/97).

 
Tempo machen

Die meisten Gesellschaften beginnen mit der Rentenzahlung, wenn der Versicherungsnehmer sechs Monate ununterbrochen nicht arbeiten konnte, also im siebten Monat der Berufsunfähigkeit. „Für die meisten Kunden ist diese Frist ausreichend, da sie zu Beginn ihrer Krankheit von ihrem Arbeitgeber bezahlt werden oder zumindest Krankengeld erhalten", so Verbraucherschützerin Klug. Selbstständige hingegen, die auf sich allein gestellt sind, kommen in dieser Situation oft in arge Bedrängnis. Sie sollten versuchen, sich für die ersten Monate ihrer Krankheit mit einer Krankentagegeldpolice absichern.

Tipp: Da der Versicherer erst prüfen muss, ob der Kunde seinen Job tatsächlich nicht mehr ausüben kann, verzögert sich der Beginn der Leistungen oft um einige Monate. Gerade in der ersten Phase der Berufsunfähigkeit kommen auf die Betroffenen aber erhebliche Kosten zu. Wer etwa einen schweren Unfall hatte, muss womöglich seine Wohnung behindertengerecht umrüsten lassen; auch Arztkosten, die die Krankenkasse nicht oder nicht vollständig erstattet, reißen ein Loch in die Haushaltskasse. Expertin Klug: „Um ihre Defizite gering zu halten, sollten Kunden darauf achten, dass ihr Versicherer die Rente rückwirkend gewährt, wenn alle rechtlichen Fragen geklärt sind."

 
Stundung vereinbaren

Wer seinem Versicherer Geld schuldig bleibt, riskiert binnen kürzester Zeit den fristlosen Rauswurf. Diese Regel gilt auch für BU-Policen. Anders als bei anderen Produkten sind finanzielle Engpässe programmiert, wenn der Leistungsfall eintritt. Auch wenn der Kunde den Antrag auf BU-Rente bereits gestellt hat, vergehen bis zur ersten Zahlung oft noch Monate. In dieser Zeit kann der Betroffene wegen seiner Krankheit schon nicht mehr arbeiten, muss aber, obwohl sein Einkommen weggebrochen ist, weiterhin die Beiträge entrichten. Tut er das nicht, riskiert er seinen Versicherungsschutz - und zwar in einer Zeit, in der er ihn am dringendsten benötigt. Mit der richtigen Vertragsgestaltung lässt sich diese Zwangslage vermeiden. „Viele Gesellschaften verzichten von sich aus vorläufig auf die Beiträge, bis die Prüfung des Falles abgeschlossen ist", sagt Versicherungsexpertin Edda Castello. „Fehlt eine solche Klausel, sollten Kunden darauf bestehen, dass das Unternehmen zumindest auf Antrag die Beiträge stundet." Mit dieser Vereinbarung retten sich die Versicherten zumindest über die Schwebephase bis zur endgültigen Entscheidung ihrer Assekuranz. Wirklich gespart haben sie die Beiträge allerdings nur, wenn die Versicherung zu ihren Gunsten entscheidet. Wird die Rente abgelehnt, müssen sie die gestundeten Beiträge nachzahlen.

Tipp: Auch wenn die Versicherer ein berechtigtes Interesse daran haben, die Berufsunfähigkeit eines Kunden genau zu überprüfen, muss sich dieser nicht ewig hinhalten lassen. „Wer den Eindruck gewinnt, dass die Gesellschaft sich ziert, obwohl die Voraussetzungen für eine Rente eindeutig vorliegen, sollte schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen, um seinen Ansprüchen Nachdruck zu verleihen", rät Verbraucherschützerin Castello.

 
Ehrlich bleiben

Hauptgrund für unerfreuliche Auseinandersetzungen mit der Versicherung sind Schummeleien beim Gesundheitscheck vor Vertragsabschluss. Wer hier auch nur eine Kleinigkeit unter den Tisch fallen lässt, muss damit rechnen, dass das Unternehmen im Ernstfall nicht bezahlt. Das gilt selbst dann, wenn die Berufsunfähigkeit auf eine völlig andere Ursache zurückgeht. Ein Pianist, der bei einem Unfall seine rechte Hand verloren hat, müsste wohl auf jegliche Unterstützung verzichten, wenn er beim Gesundheitscheck seine gelegentlichen Heuschnupfenattacken verschwiegen hat. Zumindest muss er in einem solchen Fall recht lange warten, um Absolution zu erhalten: Nach dem Gesetz ist das Rücktrittsrecht der Versicherer erst zehn Jahre nach Vertragsschluss ausgeschlossen.

„Zwar begrenzen die meisten Unternehmen die Frist mittlerweile von sich aus auf fünf Jahre und gehen damit einen guten Schritt auf ihre Kunden zu", weiß Verbraucherschützerin Sandra Klug. An anderer Stelle lässt die Kundenfreundlichkeit jedoch noch sehr zu wünschen übrig. Statt Interessenten für eine BU-Police einen klar formulierten Fragenkatalog vorzulegen, ist es bei manchen Versicherern noch immer Usus, den Kunden einfach auflisten zu lassen, ob und weshalb er in den vergangenen Jahren beim Arzt war. „Wer jedoch in einer Art Besinnungsaufsatz seine medizinische Versorgung in den vergangenen zehn Jahren auflisten soll, läuft zwangsläufig Gefahr, das eine oder andere Detail zu vergessen", so Klug. Versicherte sollten daher darauf achten, dass der Fragenkatalog ihres Versicherers so konkret wie möglich gehalten ist. Vorteilhaft ist es auch, wenn nur Krankheiten und Behandlungen aus den vergangenen fünf statt zehn Jahren abgefragt werden.

Tipp: Auch wenn der Versicherer auf das zehnjährige Rücktrittsrecht verzichtet, ist das kein Freibrief für Flunkereien beim Gesundheitscheck. Kann das Unternehmen nachweisen, dass der Kunde vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, darf es den Vertrag auch nach Ablauf der Frist noch anfechten - wegen arglistiger Täuschung.

 
Preisschübe unterbinden

Die wahrscheinlich tückischste Vorschrift des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist Paragraf 41.

Er erlaubt es dem Versicherer, nachträglich den Beitrag zu erhöhen bzw. den Vertrag zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Kunde bei Vertragsschluss unter einer Krankheit litt, von der er noch nichts wusste und die er dementsprechend auch nicht angeben konnte. Wer beispielsweise einen noch unerkannten Gehirntumor hat und eine BU-Police erwirbt, muss befürchten, dass der Versicherer ihn, sobald die Krankheit diagnostiziert wird, vor die Tür setzt. Dass der Kunde völlig unschuldig an der Fehlinformation war, ist nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich. „Um dieses Risiko auszuschließen, sollten Kunden nur bei einem Versicherer anheuern, der vollständig auf die Anwendung des Paragrafen 41 verzichtet", so Verbraucherschützerin Klug.

Vorsicht: Klauseln, in denen der Versicherer lediglich ausschließt, „die Beiträge gemäß Paragraph 41 VVG zu erhöhen" oder betont, „das Kündigungsrecht nach Paragraph 41 VVG ist ausgeschlossen", sind das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt sind. Grund: Im ersten Fallbeispiel kann der Versicherer den Vertrag binnen eines Monats kündigen, im zweiten Fall droht dem Kunden eine saftige Prämienerhöhung.

 
Inflation bedenken

Es klingt paradox, doch wer sich eine ausreichende BU-Rente sichern will, sollte darauf bestehen, dass in regelmäßigen Abständen die Beiträge steigen. Grund: Mit den Prämien erhöhen sich auch die Rentenansprüche - die BU-Versicherung wird inflationssicher. Modelle mit dynamisierten Beiträgen gehören zum Standardrepertoire der Versicherer, die Rahmenbedingungen sind allerdings sehr unterschiedlich. „Teilweise bieten die Unternehmen eine Dynamik von bis zu zehn Prozent pro Jahr an", weiß Verbraucherschützerin Klug. In den meisten Fällen genüge es allerdings, die Beiträge alle drei Jahre um fünf Prozent anzuheben. Eine Ausnahme bilden Kunden, die erst recht spät damit begonnen haben, in ihren BU-Schutz zu investieren. „Für sie kann es sich lohnen, höhere Steigerungsraten zu vereinbaren, um ihren Schutz in kurzer Zeit kräftig aufzustocken", so Expertin Klug.

Tipp: Ändern sich die Lebensumstände eines Kunden, etwa weil er heiratet, ein Kind bekommt oder sich den Traum vom eigenen Haus erfüllt, kann sich der bisherige Versicherungsschutz als zu knapp erweisen. Verbraucherschützer empfehlen daher, zusätzlich zur Dynamik eine Nachversicherungsgarantie in den Vertrag aufzunehmen. Mit diesem Instrument kann der Kunde die Versicherungsleistungen an die neuen Gegebenheiten anpassen, ohne noch einmal eine Gesundheitsprüfung durchlaufen zu müssen.



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