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  • Berufsunfähigkeit - Jeder Vierte betroffen
    Berufsunfähigkeit - Jeder Vierte betroffen
    Wissen & Tipps | Das Risiko, den Beruf weit vor der Rente aufgeben zu müssen, ist viel höher, als die meisten vermuten. Eine leistungsstarke private Berufsunfähigkeit...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Vorsorge:


Wissen & Tipps | Berufsunfähigkeit

Jeder Vierte betroffen


Das Risiko, den Beruf weit vor der Rente aufgeben zu müssen, ist viel höher, als die meisten vermuten. Eine leistungsstarke private Berufsunfähigkeitspolice bewahrt vor dem sozialen Abstieg.

Statistisch trifft es jeden Vierten. Die meisten unterschätzen das Risiko, berufsunfähig zu werden. Auch, dass ein solcher Schicksalsschlag schnell den finanziellen Ruin bedeuten kann, ist nur den wenigsten klar. Ein weiterer Irrglaube besagt, dass im schlimmsten Fall der Staat für seine Bürger in die Bresche springt. Mitnichten.

Die gesetzlichen Leistungen im Fall einer Berufsunfähigkeit sind - vor allem für die jüngere Generation - verschwindend gering. Für alle Jahrgänge ab 1961 hat die Bundesregierung vor einigen Jahren die komfortablere Berufsunfähigkeitsrente durch eine mehr als kärgliche Erwerbsminderungsrente ersetzt. Egal, welchen Beruf ein Versicherter einmal erlernt oder ausgeübt hat - den Grad seiner Erwerbsminderung bestimmt allein, ob er am Arbeitsmarkt noch irgendwie einsetzbar ist.

Status oder Ausbildung interessieren nicht einmal am Rande. Der gefeierte Neurochirurg, der zwar nicht mehr operieren, aber sich noch als Nachtportier verdingen kann, geht daher ebenso leer aus wie der Möbelpacker, der nach einem Bandscheibenvorfall nicht einmal mehr eine Einkaufstasche tragen darf. Solange er schmerzfrei in einem Büro sitzen kann, erhält auch er keinerlei Unterstützung durch den Staat.

Nur wer nicht mehr in der Lage ist, auch nur drei Stunden pro Tag irgendeine Tätigkeit auszuüben, erhält die volle Erwerbsminderungsrente. Die halbe Erwerbsminderungsrente bekommt, wer zwischen drei und unter sechs Stunden pro Tag einsatzfähig ist. Versicherte, die noch mindestens sechs Stunden täglich eine beliebige Tätigkeit verrichten können, gehen völlig leer aus.

Mit durchschnittlich 750 Euro im Monat ist selbst der Höchstsatz der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zum Leben zuwenig und zum Sterben zuviel. Wer seinen Lebensstandard auch dann erhalten will, wenn kein Einkommen mehr fließt, kommt an einer leistungsfähigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht vorbei.

Private BU-Versicherungen zahlen - zusätzlich zu Sozialrenten und anderen Versorgungsbezügen - eine monatliche Rente, wenn der (Teil-)Invalide wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten kann. Die Versicherungen springen in der Regel ab einer Beeinträchtigung von 50 Prozent ein. Als berufsunfähig wird eingestuft, wer voraussichtlich auf Dauer seinen Beruf nicht mehr ausüben und auch nach entsprechender Umschulung keinen vergleichbaren Job mehr finden kann. Ein Einkommensverlust von 30 Prozent kann zumutbar sein.

 
Varianten: Eigener Vertrag oder Zusatz

Selbstständiger BU-Vertrag: 20 bis 25 Gesellschaften bieten die Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit als eigenständige Police an. Die Beiträge weichen um mehr als 100 Prozent voneinander ab. Noch krasser - und gefährlicher - sind die Differenzen bei den Leistungen.

Risikolebensversicherung mit Zusatz für Berufsunfähigkeit: Der kombinierte Vertrag ist bei vielen Gesellschaften günstiger als ein reiner BU-Vertrag. Das heißt, man bekommt den Todesfallschutz fast geschenkt. Wählen Sie also den Zweier-Pack, auch wenn Sie den Todesfallschutz - noch - nicht benötigen.

Kapitallebensversicherung mit Zusatz für Berufsunfähigkeit:
Diese Variante ist schon deshalb nicht zu empfehlen, weil sich der Versicherte an einen langfristigen Sparvorgang bindet. Er kann den Vertrag nicht kündigen, wenn er seit dem Abschluss krank gewesen ist und anderweitig nicht mehr den weiterhin notwendigen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten würde. Auch ein Wechsel in eine Risikolebensversicherung mit BU-Zusatz ist nach Erkrankungen nicht mehr möglich.

 
Klauseln: Das liebe Kleingedruckte

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gesellschaften enthalten viele Klauseln, die im Ernstfall zur Falle werden können. So geht manch ein Versicherter leer aus, weil er nach der Definition seiner Gesellschaft nicht als berufsunfähig gilt oder den Antrag vor Jahren unvollständig ausgefüllt hat. Die wichtigsten Klauseln:

  • Gesundheitsfragen: Alle Gesellschaften fragen bei Vertragsabschluss nach Vorerkrankungen und machen davon abhängig, ob sie den Vertrag annehmen. Überlegen Sie sich gut, ob Sie die Fragen ruhigen Gewissens beantworten können. Wenn nicht, suchen Sie sich eine Gesellschaft, die vielleicht nur Krankheiten der vergangenen zehn Jahre interessieren.Listen Sie alle Krankheiten auf - auch wenn der Vermittler beschwichtigt, es wären unwichtige Wehwehchen. Denn sobald Sie eine Rente beantragen, prüft die Gesellschaft Ihre Angaben - und tritt womöglich vom Vertrag zurück.
  • Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten: Wenn die Gesellschaft entdeckt, dass Sie im Antrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, kann sie vom Vertrag zurücktreten. Falsche Angaben „verjähren" jedoch - bei manchen Gesellschaften nach drei Jahren, bei anderen erst nach fünf oder gar zehn Jahren. Nur wer absolut sicher ist, sich an alle Krankheiten zu erinnern bzw. nie krank gewesen zu sein, sollte sich auf sehr lange Rücktrittsfristen einlassen.
  • Verweisungsrecht: Wer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, gilt nicht bei allen Gesellschaften als berufsunfähig. In manchen Verträgen steht, dass der Versicherte auf eine andere zumutbare Tätigkeit ausweichen muss, sofern sich dadurch die soziale Stellung und die Einkommenssituation nicht spürbar verschlechtern. Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene in dem so genannten „Verweisungsberuf" eine Stelle bekommt. Das Arbeitsplatzrisiko trägt der Versicherte.
  • Definition der Berufsunfähigkeit: Manche Versicherungen springen nicht bei Berufs-, sondern erst bei Erwerbsunfähigkeit ein. Das heißt: Wenn der Versicherte überhaupt keine Arbeit mehr ausüben kann. Das macht für Kinder, Schüler, Studenten und Auszubildende Sinn - vorausgesetzt, der Vertrag enthält die Klausel, dass - sobald der Versicherte einen Beruf erlernt hat und ausübt - die Leistungspflicht bereits bei Berufsunfähigkeit eintritt.
  • Voraussetzung zur Leistungspflicht: Manche Gesellschaften zahlen nur dann eine Rente, wenn der Arzt bescheinigt, dass Sie voraussichtlich „auf Dauer" berufsunfähig sein werden. Das lässt sich oft nicht vorhersagen. Faire Gesellschaften legen einen klar definierten Zeitraum fest. Sie zahlen zum Beispiel bereits, wenn Sie mindestens sechs Monate nicht arbeiten können.
  • Arztanordnungsklausel: Kann die Gesellschaft verlangen, dass Sie zumutbare Behandlungsmethoden durchführen lassen? Was hält ein Versicherer jedoch für „zumutbar", wenn er nicht zahlen will? Welche Medikamente müssen Betroffene einnehmen, welche Operationen müssen sie akzeptieren? Faire Gesellschaften streichen die Arztanordnungsklausel und überlassen dem Patienten die Entscheidung über Behandlungen.
  • Meldefrist: Wer sich länger als drei Monate Zeit lässt, bekommt üblicherweise die Rente erst ab dem Monat, in dem die Mitteilung bei der Gesellschaft eingeht. Wer berufsunfähig wird, hat in der Regel jedoch zunächst andere Dinge als seine Versicherungen im Kopf. Oft melden sich Betroffene erst nach ein oder zwei Jahren - zum Beispiel, weil sie den Versicherungsfall zunächst bei der gesetzlichen Versicherung melden und deren Ergebnis abwarten. Andere erhalten Krankengeld von der Krankenversicherung und gehen daher von einer Arbeits- statt von einer Berufsunfähigkeit aus.
  • Beitragszahlung während der BU-Prüfung: Von dem Tag, an dem Sie sich als berufsunfähig melden, bis zu dem Tag, an dem die Gesellschaft die Leistungspflicht bestätigt, kann einige Zeit vergehen. Sie müssen die Beiträge weiterzahlen, obwohl sie nichts verdienen. Stundet Ihnen die Gesellschaft die Beiträge? Wenn ja: zinslos?
  • Karenzzeit: Bekommen Sie die Rente, sobald Sie berufsunfähig werden - oder erst nach einer bestimmten Karenzzeit? Rechnet die Gesellschaft bereits erfüllte Karenzzeiten an, wenn Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums wegen derselben Ursache ein zweites Mal berufsunfähig werden? Müssten Sie während der Karenzzeit die Beiträge weiterzahlen? Wer eine Karenzzeit akzeptiert, zahlt weniger Beitrag. Das kann Sinn machen, wenn Sie wissen, dass Sie einen bestimmten Zeitraum ohne Einkommen bzw. Rente überbrücken können.
  • Rentenstaffelung: Ab welcher Einschränkung zahlt die Gesellschaft? Üblicherweise bekommt der Versicherte die volle Rente, sobald er zu 50 Prozent berufsunfähig ist. Einige Gesellschaften staffeln die Rente nach anderen Sätzen. Beispiel: 75 Prozent Rente bei 25 Prozent Berufsunfähigkeit oder ein Drittel Rente bei zwei Drittel Berufsunfähigkeit.
  • Beitragsfreistellung: Es ist üblich, eine BU-Versicherung an eine Lebensversicherung zu koppeln. Was passiert jedoch, wenn Sie vorübergehend die Beiträge zur Lebensversicherung nicht bezahlen können? Viele Gesellschaften stellen Verträge zwar für eine bestimmte Zeit beitragsfrei - allerdings mit der Bedingung, dass der BU-Schutz damit erlischt. Der Versicherte muss dann nach dem finanziellen Engpass eine neue BU-Police abschließen - zu neuen Konditionen und mit erneuter Gesundheitsprüfung. Faire Gesellschaften stellen den Vertrag beitragsfrei und lassen ihn später ohne Gesundheitscheck und zu den alten Bedingungen wieder aufleben.

 
Rentenhöhe: Wenn Sie morgen berufsunfähig wären

Als Faustregel gilt, dass eine Rente in Höhe von einem Drittel des derzeitigen Monatseinkommens für Sozialversicherte als Minimallösung ausreicht. Denken Sie bei der Höhe auch an die Rente danach. Bemessen Sie die BU-Rente so hoch, dass Sie auch im Falle einer Invalidität etwas Geld fürs Alter zurücklegen können.

Die Rentenzahlung kann - in der Regel bei gleichen Beiträgen - unterschiedlich vereinbart werden:

  • volle Rente ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit
  • gestaffelte Rente für 25 bis 75 Prozent Invalidität, volle Rente ab 75 Prozent Berufsunfähigkeit
  • ein Drittel Rente ab 33,3 Prozent Invalidität, volle Rente ab 66,6 Prozent Berufsunfähigkeit

Wenn Sie die BU-Rente dynamisch gestalten, würde sie von Jahr zu Jahr steigen. Sinnvoller ist es, in jungen Jahren - wenn dieVersorgungslücke am größten ist - eine hohe BU-Rente zu vereinbaren. Mit zunehmendem Alter entspannt sich im Allgemeinen die Versorgungssituation: Renten- und Versorgungsansprüche steigen, man erwirbt immer mehr Vermögen, bräuchte also eher eine fallende BU-Rente. Doch dafür, dass die Rente immer weniger wert wird, sorgt schon die Inflation.



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