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Versichern & Vorsorgen
Wenn es darum geht, ihre Produkte an den Mann zu bringen, sind Vermittler um kein Argument verlegen. Da ist zum einen der recht überschaubare Schutz der gesetzlichen Versicherung: Die nämlich zahlt nur, wenn bei der Arbeit, in der Schule oder am Ausbildungsplatz bzw. auf dem Weg dorthin ein Unglück geschieht. Wer sich hingegen im privaten Bereich verletzt und bleibende Schäden davon trägt, darf auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht spekulieren.
Entsprechend gibt es kaum eine Bevölkerungsgruppe, der geschäftstüchtige Versicherungsvertreter keinen privaten Zusatzschutz empfehlen würden: Hausfrauen müssen die Risiken beim Frühjahrsputz versichern, Männer die Gefahren ihrer Hobbys und Kinder, so das Argument der Versicherungsvertreter, sind wegen ihres ungebremsten Entdeckerdranges sowieso die Unfallopfer par excellence. Statistisch ist das Horrorszenario einer unfallbedingten Invalidität zwar äußerst unwahrscheinlich. Im Fall der Fälle kann sich eine Police aber doch als recht nützlich erweisen. Sie sichert den Betroffenen eine fixe Summe, mit der sich zum Beispiel eine Haushaltshilfe, teure Therapiemethoden oder der behindertengerechte Umbau der Wohnung finanzieren lassen.
Nicht jeder Schicksalsschlag ist auch ein Unfall
Wenn es allerdings ans Zahlen geht, schauen die Gesellschaften sehr genau hin. Ein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn liegt nur vor, „wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden hervorruft". Als Unfall gilt außerdem, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nicht versichert sind hingegen Krankheiten. Wer also nach einem schweren Schlaganfall dauerhaft behindert bleibt, hat per definitionem zwar auch einen unfreiwilligen Gesundheitsschaden erlitten. Da dieser aber nicht durch ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis eingetreten ist, geht der Betroffene leer aus.
Erleidet ein Kunde hingegen einen Unfall, der der versicherungsrechtlichen Definition entspricht, kann er im Zweifel sogar zweimal abkassieren. „Wer etwa wegen eines Arbeitsunfalls bereits Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, darf seinen privaten Versicherer trotzdem noch zur Kasse bitten", so Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Eine solche Konstellation ist möglich, da die private Unfallversicherung in der Regel alle Unfälle des täglichen Lebens, einschließlich der Berufsunfälle, umfasst. Aus diesem Grund müssen allerdings Interessenten, die einen gefährlichen Job haben, also zum Beispiel Dachdecker, für ihren Versicherungsschutz tiefer in die Tasche greifen als reine Schreibtischtäter.
Kein Schutz bei Berufsunfähigkeit
Keinen gesonderten Ersatz erhalten Kunden für Schäden, die entstehen, wenn sie nach einem Unfall ihren Beruf nicht mehr ausüben können. „Die Leistungen bestimmen sich allein nach der Schwere der Behinderung, die ein Kunde bei dem Unfall davongetragen hat - ob er wegen seiner Invalidität weiter arbeiten kann oder nicht, ist unerheblich. „Wer sich und seine Familie gegen die Risiken einer Berufsunfähigkeit absichern will und per monatlicher Rente sein Einkommen erhalten möchte, muss dies über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) tun", so Grieble. Eine solche Police ist allerdings deutlich teurer als eine Unfallversicherung. Kunden, die bereits an gewissen Vorerkrankungen leiden, haben zudem oft Probleme, überhaupt eine BU-Police zu erhalten, da sie den obligatorischen Gesundheitscheck nicht bestehen. „In solchen Fällen kann sich eine Unfallpolice als Ersatz anbieten, auch wenn die Leistungen deutlich hinter denen einer BU zurückbleiben", so Grieble.
Zusätzlich finden Sie hier folgende Informationen zur Unfallversicherung
Tipp: Damit die Versicherung im Ernstfall überhaupt zahlt, müssen Kunden peinlich darauf achten, einen Schaden rechtzeitig bei der Assekuranz anzuzeigen. Die Versicherungsbedingungen schreiben vor, dass eine solche Meldung unverzüglich eintreffen muss. Spätestens vier Tage nach dem Unfall müssen die Betroffenen außerdem einen Arzt konsultieren und die Heilbehandlung bis zum Abschluss fortsetzen. Zudem muss der Kunde spätestens 15 Monate nach dem Unfall ein ärztliches Gutachten vorlegen und seinen Versicherer zur Zahlung auffordern. Verpasst er diese Fristen, ist der Anspruch verfallen.
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