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    Wissen & Tipps | Der Grundbegriff der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) legal definiert. Diese Definition entscheidet ...

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ApoRisk® Ratgeber - Apotheke:


Wissen & Tipps

Fragen & Antworten - Betriebliche Altersversorgung



Der Grundbegriff der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) legal definiert. Diese Definition entscheidet darüber, ob die Bestimmungen des BetrAVG Anwendung finden. Danach umfasst die betriebliche Altersversorgung alle Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung auf freiwilliger Basis im Rahmen eines der zulässigen fünf Durchführungswege zusagt.

Dieser Grundbegriff wird in Absatz 2 in doppelter Hinsicht erweitert. Er umfasst demnach auch arbeitgeberfinanzierte Zusagen, die zwar auf eine Leistung gerichtet, aber beitragsorientiert sind, sowie Beitragszusagen mit Mindestleistung. Außerdem werden arbeitnehmerfinanzierte Zusagen, insbesondere die Entgeltumwandlung (siehe auch: Was ist Entgeltumwandlung?) in den Geltungsbereich der betrieblichen Altersversorgung einbezogen.

Der Arbeitgeber bestimmt die Anlageform und organisiert die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für seine Arbeitnehmer. Sie kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsträger erfolgen (§ 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG).

Der Träger in der betrieblichen Altersvorsorge hängt von der Art des jeweiligen Durchführungsweges ab. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. 


Was bedeutet betriebliche Altersversorgung?

Der Grundbegriff der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) legal definiert. Diese Definition entscheidet darüber, ob die Bestimmungen des BetrAVG Anwendung finden. Danach umfasst die betriebliche Altersversorgung alle Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung auf freiwilliger Basis im Rahmen eines der zulässigen fünf Durchführungswege zusagt.

Dieser Grundbegriff wird in Absatz 2 in doppelter Hinsicht erweitert. Er umfasst demnach auch arbeitgeberfinanzierte Zusagen, die zwar auf eine Leistung gerichtet, aber beitragsorientiert sind, sowie Beitragszusagen mit Mindestleistung. Außerdem werden arbeitnehmerfinanzierte Zusagen, insbesondere die Entgeltumwandlung in den Geltungsbereich der betrieblichen Altersversorgung einbezogen.

Der Arbeitgeber bestimmt die Anlageform und organisiert die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für seine Arbeitnehmer. Sie kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsträger erfolgen (§ 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG).

Der Träger in der betrieblichen Altersvorsorge hängt von der Art des jeweiligen Durchführungsweges ab. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.



Was ist Entgeltumwandlung?

Ursprünglich wurde die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber allein finanziert. Seit einiger Zeit beteiligen sich jedoch auch die Arbeitnehmer durch eine Entgeltumwandlung verstärkt an der Finanzierung.

Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Teile des bereits vereinbarten Entgelts - etwa des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes - verzichtet und der Arbeitgeber diesen Teil zum Erwerb einer wertgleichen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verwendet.

Der Arbeitnehmer kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinem Entgelt bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird (vgl. § 1a Abs. 1 BetrAVG).


Wie unterscheiden sich die einzelnen Durchführungswege?

Direktversicherung

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Lebens-/Rentenversicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers ab. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer und ggf. seine Hinterbliebenen.

Pensionskasse

Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versicherungsunternehmen. Sie gewähren dem Arbeitnehmer und ggf. seinen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Pensionskassen sichern weggefallenes Erwerbseinkommen ab.

Eine spezielle Pensionskasse ist die Zusatzversorgungskasse. Ihre Leistungen beruhen auf der Verpflichtung des Arbeitgebers aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes gibt es unter anderem die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, jedoch keine Versicherungsunternehmen. Sie gewähren dem Arbeitnehmer und ggf. seinen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Es kommen nur Rentenleistungen und Auszahlungspläne in Betracht, wobei das zu Beginn der Rentenphase vorhandene Kapital nicht auf einmal ausgezahlt werden darf.

Die Leistungen des Pensionsfonds beruhen entweder auf einer Leistungszusage oder auf einer Beitragszusage. Soweit keine Garantien abgegeben werden, ist der Pensionsfonds in der Anlage seiner Mittel frei. Pensionsfonds können somit bei der Vermögensanlage im Vergleich zu Lebensversicherern größere Risiken eingehen, um höhere Renditen zu erzielen. Dies birgt jedoch auch die Gefahr von Verlusten.

Direktzusage

Die Direktzusage ist keine Versicherung. Sie ist die unmittelbare Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen ein, ohne dass er einen Versorgungsträger einbezieht.

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, jedoch keine Versicherungsunternehmen. Sie unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Unterstützungskassen gewähren dem Arbeitnehmer keinen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen (vgl. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Der Arbeitnehmer hat nur einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser bedient sich zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen einer Unterstützungskasse, die in der Regel die Leistungen an den Versorgungsempfänger auszahlt.

Viele Unterstützungskassen sichern die zu erbringende Versorgungsleistung durch eine sogenannte Rückdeckungsversicherung ab. Direkte Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Unterstützungskasse entstehen aber auch bei dieser Konstruktion nicht, da die Rückdeckungsversicherung allein der Refinanzierung der Unterstützungskasse dient.



Sind auch die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung "Protektor-geschützt"?

Der Sicherungsfonds für die Lebensversicherer schützt Versicherte vor den Folgen der Insolvenz eines deutschen Lebensversicherers (Durchführungsweg Direktversicherung). Die Protektor Lebensversicherungs-AG ist vom BMF durch Rechtsverordnung mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer betraut worden.

Gemäß § 221 Abs. 2 Satz 1 VAG können deutsche Pensionskassen dem Fonds freiwillig beitreten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.protektor-ag.de. Dort finden Sie auch Mitgliederlisten des Sicherungsfonds für Lebensversicherer (getrennt nach Lebensversicherungen und Pensionskassen) zum Download.



Für welche der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ist die BaFin zuständig?

Unter BaFin-Aufsicht stehen:

  • Direktversicherungen als Teil der allgemeinen Aufsicht über Lebensversicherer,
  • Pensionskassen,
  • Pensionsfonds.

Nicht unter BaFin-Aufsicht stehen:

  • Direktzusagen des Arbeitgebers,
  • Unterstützungskassen.



Wo erhalte ich Auskünfte zu sogenannten Riesterprodukten und Basisrentenprodukten?

Auskünfte zu sogenannten Riester- und Basisrentenprodukten erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, http://www.bzst.bund.de) sowie bei den jeweiligen Produktanbietern.



Was schützt der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)?

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) sichert Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ab, die von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängen.

Dies gilt uneingeschränkt für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Wird hier ein Arbeitgeber insolvent, springt der PSVaG mit Leistungen ein.

Bei einem Pensionsfonds sichert der PSVaG alle zugesagten Leistungen des Pensionsfonds ab, die im Zeitpunkt des Insolvenzfalls nicht vom Pensionsfonds selbst geleistet werden können. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber noch nicht in ausreichendem Umfang seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.

Im Falle der Direktversicherung leistet der PSVaG dann, wenn dem Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer eingeräumt wurde. In diesem Fall würde nämlich der Arbeitnehmer leer ausgehen, da ein Lebensversicherungsvertrag mit nur widerruflichem Bezugsrecht in die Insolvenzmasse fällt. Für Pensionskassen besteht keine Insolvenzsicherungspflicht über den PSVaG, da sie alle Leistungen garantieren müssen und der Bezugsberechtigte immer einen unwiderruflichen direkten Anspruch gegen die Kasse hat.

Finanziert wird der PSVaG durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber. Weitere Informationen finden Sie unter www.psvag.de.



Welche Produkte der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der sogenannten "Riesterförderung"?

Die sogenannte "Riesterförderung", d.h. die steuerliche Förderung durch Zahlung von staatlichen Zulagen und Sonderausgabenabzug, ist im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nur bei der Entgeltumwandlung möglich. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist gesetzlich festgeschreiben und kann nicht durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

Die gezahlten Beiträge müssen an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds geleistet werden und aus individuell nach dem deutschen Einkommensteuerrecht versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Entgelt stammen.

Als spätere Leistung müssen entweder eine lebenslange Rente oder ein Auszahlungsplan mit anschließender Restkapitalverrentung zugesagt sein. Darüber hinaus können auch Leistungen bei Invalidität sowie an Hinterbliebene gewährt werden. Bei Rentenbeginn sind Einmalauszahlungen von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals zulässig.

Riesterförderung ist bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse nicht möglich.


Was bedeutet Unverfallbarkeit einer arbeitgeberfinanzierten Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung? Wann tritt sie ein?

Bei der Unverfallbarkeit von Betriebsrenten geht es darum, ob eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten bleibt oder nicht (vgl. § 1b BetrAVG).

Wann die Unverfallbarkeit in dem genannten Sinne eintritt, hängt von verschiedenen Faktoren ab (Zeitpunkt der Leistungszusage, Bestandsdauer der Leistungszusage zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lebensalter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses).



Ist die BaFin auch für öffentlichrechtliche Versorgungseinrichtungen zuständig?

Alle Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes erhalten eine betriebliche Altersversorgung z.B. über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder ähnliche Einrichtungen. Seit Mitte 2004 beaufsichtigt die BaFin neben dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) auch diese öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen.

Die BaFin-Aufsicht beschränkt sich allerdings auf freiwillige Versicherungsangebote der Versorgungseinrichtungen, wie kapitalgedeckte Zusatzrenten. Für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt das BMF zuständig.

Weitere Informationen finden Sie unter www.vbl.de.

 

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