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  • 02.01.2010 - Die Geltendmachung der Tagesspesen
    02.01.2010 - Die Geltendmachung der Tagesspesen
    Tagesspesen sind ein wichtiger Bestandteil, wenn es um die Reisekostenabrechnung und deren Geltendmachung für steuerliche Zwecke angeht.

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ApoRisk® News Finanzen:

Die Geltendmachung der Tagesspesen

 

Tagesspesen sind ein wichtiger Bestandteil, wenn es um die Reisekostenabrechnung und deren Geltendmachung für steuerliche Zwecke angeht. Dabei gilt prinzipiell, dass man ab einer Abwesenheit vom Arbeitsplatz von acht Stunden (und dazu zählt auch das periodische Arbeiten von zu Hause aus) entweder eine Tagespauschale geltend machen kann oder aber auch per Belegen abrechnet.

Für Angestellte bedeutet dies, dass sie nach einer Dienstreise entsprechende Belege einreichen und die jeweiligen Abwesenheitszeiten auflisten müssen. Diese Auslagen bekommt der Arbeitnehmer dann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet, sofern sich die Kosten im Rahmen der jeweiligen Pauschbeträge befinden.
Prinzipiell gilt, dass die Pauschalbeträge nicht mit Belegen nachgewiesen werden müssen. Dennoch muss die Zeit der Abwesenheit aufgelistet werden.

Selbständige hingegen müssen einiges mehr an Aufwand betreiben, um den beruflich bedingten Mehraufwand von der Steuer absetzen zu können. Schließlich haben sie keinen Arbeitgeber, der ihnen die Kosten unmittelbar erstattet. Vielmehr müssen sie entsprechende Belege beim jährlichen Einkommensteuerausgleich einreichen und geltend machen, davor jedoch auch sorgfältig auflisten und anhand aller Belege dokumentieren.

Bezüglich der Pauschalen lässt sich sagen, dass es hier verschieden gestaffelte Sätze gibt. Zwischen 8 und 14 Stunden der Abwesenheit vom eigentlichen Arbeitsplatz bzw. Heimatort besteht Anspruch auf Spesen von maximal 6 Euro. Zwischen 14 und 24 Stunden können 12 Euro und ab 24 Stunden 24 Euro geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Beträge nur die Erstattung des Mehraufwands der Verpflegung im Gegensatz zum Essen, welches man im Wohnort bezahlen muss. So geht der Gesetzesgeber davon aus, dass die Verpflegung außerhalb teurer ist und erstattet in dem Sinne nur die Differenz.

Außerdem unterscheidet das zuständige Bundesfinanzministerium zwischen Tagesspesen im In- und Ausland. So werden regelmäßig die jeweiligen Sätze für das Ausland veröffentlicht, da sich diese Beträge an den jeweiligen Preisniveaus der entsprechenden Länder orientieren.

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