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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Pressemitteilung
Gilching bei München - Das Vorgehen gegen Null-Retaxation ist rechtlich ausgereizt – sowohl das Bundessozialgericht als auch das Verfassungsgericht gaben den klagenden Apothekern einen Korb. Nur die Politik kann sie noch retten. Das ist auch nötig, meint der BVDAK-Vorsitzende Dr. Stefan Hartmann.
Bereits vor rund einem Jahr entschied das
Bundessozialgericht (BSG), dass Apotheker ihren Erstattungsanspruch
komplett verlieren, wenn sie Rabattverträge nicht beachten. „Den
Apotheker trifft die Pflicht, ordnungsgemäß vertragsärztlich verordnete
Arzneimittel nur im Rahmen seiner Lieferberechtigung an Versicherte
abzugeben. Verletzt er diese Pflicht, ist dies sein Risiko: Die
Krankenkasse muss für nicht veranlasste, pflichtwidrige
Arzneimittelabgaben nichts zahlen,“ steht in der Urteilsbegründung des
BSG. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) wiederum nahm die Beschwerde
gegen dieses Urteil nicht an.
Dem Argument der Apotheker, dass
die pauschale Null-Retaxation nicht erforderlich sei, weil es mildere
und differenziertere Mittel gebe, um Abgabevorschriften durchzusetzen,
folgten die Verfassungsrichter nicht. Die Richter verwiesen sogar auf
die erzieherische Wirkung der Null-Retaxation auf den Apotheker: Die
Null-Retaxation zeige wegen der weitergehenden Nachteile für die
Apotheker stärkere Wirkung für die Einhaltung des
Wirtschaftlichkeitsgebots. Übermäßige Strenge war bei Erziehungsfragen
allerdings noch nie der beste Weg. Und immerhin handelt es sich bei
approbierten Apothekern um Erwachsene.
Kein Wunder, dass die
Urteilsbegründung bei der Apothekerschaft extrem schlecht ankommt.
Ebenfalls für Unmut sorgt der Umstand, dass die Apotheker von der
Gesetzgebung dazu angehalten werden Verträge einzuhalten, die sie gar
nicht kennen. Die Rabattverträge bleiben das Geheimnis der Krankenkassen
und so kann keiner den tatsächlich entstandenen Verlust bei deren
Nicht-Einhaltung beziffern.
Der Apotheker sitzt mal wieder
zwischen den Stühlen – und zwar in diesem Fall zwischen dem Arzt und der
Krankenkasse. Stellt der Arzt ein falsches, unvollständiges oder
uneindeutiges Rezept aus oder ist es gar gefälscht, muss der Apotheker
dies immer und zu jedem Zeitpunkt sofort erkennen und einschreiten.
Ausnahmen wie der Fall, dass ein Patient auf ein Fax des Arztes hin am
23. Dezember dringend zu versorgen ist und das Rezept erst nachträglich
am 10. Januar ausgestellt wird, wird juristisch abgelehnt. Stattdessen
soll der Apotheker bei Unsicherheit schnell dem Patienten eine
Kostenabtretung vorlegen. „Es wird der Tag kommen, an dem der Apotheker
keine Rezepte mehr bei der Krankenkasse einreicht, sondern ganze
Dokumentationsordner,“ so Dr. Stefan Hartmann, Vorsitzender des BVDAK
e.V. „Wir Deutschen waren schon immer Meister darin, Dinge unter dem
Vorwand der Einzelfallgerechtigkeit kompliziert zu machen.“
Nun
kann es nur noch die Politik richten. Der CDU-Gesundheitsexperte Michael
Hennrich sagte auf dem Wirtschaftsforum des Deutschen Apothekerverbands
in Berlin, die Apotheker könnten sich darauf verlassen, dass die große
Koalition die Null-Retaxation verbieten will, „vielleicht sogar noch in
diesem Jahr“. Jetzt können die Apotheker hoffen, dass es sich hier nicht
um bloße Worthülsen handelt und nur Wahlkampfgerede war. Bislang haben
sich die Wolken jedenfalls noch nicht verzogen, die Krankenkassen
retaxieren munter weiter. „So lange hier noch nicht das letzte Wort
gesprochen ist, unterstützen wir unsere Apotheker so gut wie möglich,
alle Vorschriften einzuhalten und die Bürokratie im Griff zu behalten.
Für uns steht der Patient im Vordergrund und nicht die Bürokratie. Daher
hoffen wir, dass die Daumenschrauben für die Apotheker in absehbarer
Zeit gelöst werden,“ so Dr. Hartmann.
Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V.
Römerstr. 28
82205 Gilching bei München
Telefon: 08105 - 77 42 48
Telefax: 08105 - 77 88 77
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