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  • 15.08.2012 – BGH: Zur Frage der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen – endlich entscheidet das oberste Zivilgericht
    15.08.2012 – BGH: Zur Frage der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen – endlich entscheidet das oberste Zivilgericht
    APOTHEKE – Steuern & Recht Ab wann ist eine Abmahnung missbräuchlich und damit gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig? Hat eine missbräuchliche Abmahnung Auswirkungen auf ein...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

BGH: Zur Frage der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen – endlich entscheidet das oberste Zivilgericht

 

Ab wann ist eine Abmahnung missbräuchlich und damit gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig? Hat eine missbräuchliche Abmahnung Auswirkungen auf eine nachfolgende Abmahnung?

Diesen Fragen ging der BGH in seinem Urteil vom 15.12.2011 (Az.: I ZR 174/10) nach. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung, unabhängig von einem Verschulden, das Versprechen einer Vertragsstrafe vorsieht, einen Anhaltspunkt für eine Missbräuchlichkeit darstellt.

Allerdings wird eine Abmahnung nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

Der Fall:

Die Parteien vertreiben Bauheizgeräte und Industriestaubsauger. Die Beklagte bewarb auf der Plattform eBay ein von ihr vertriebenes Bauheizgerät, dabei gab sie u.a. an, dass der Käufer auf die Ware „2 Jahre Garantie" erhielte. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße ab, u.a. war sie der Auffassung, dass die Garantiegewährung ohne Inhaltserläuterung derselben wettbewerbswidrig sei. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Zwar gab die Beklagte daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, diese entsprach jedoch nicht der von der Klägerin vorformulierten. Die Kosten des anwaltlichen Abmahnschreibens zahlte sie nicht.

In der Folgezeit warb die Beklagte erneut in der gleichen Form für einen Industriesauger über eBay. Nach erneuter Abmahnung durch die Klägerin gab die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung diesmal nicht ab und zahlte die Abmahnkosten erneut nicht.

Die Entscheidung:

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die erste Abmahnung nicht berechtigt war, so dass ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ausscheide, da die Abmahnung rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG gewesen sei. Diese Regelung gelte nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insb. auch für eine Abmahnung. Die Vorschrift diene dabei als Korrektiv zur Vermeidung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, da sich, aufgrund der weiten Fassung des § 8 Abs. 3 UWG, der Anspruchsgegner u.U. einer großen Zahl von Anspruchsberechtigten ausgesetzt sehen könne.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. Vorschrift solle nach Auffassung des Gerichts dann vorliegen, wenn sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung darstellten, wobei diese Feststellung eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände erfordere. Dabei sei vor allem das Verhalten des Gläubigers sowie die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes aber auch das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß zu beachten.

Der BGH sah einen „deutlichen Hinweis" darauf, dass die Generierung von Zahlungsansprüchen für die Anspruchsstellerin im Vordergrund stand, darin, dass im vorliegenden Fall die Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, unabhängig von einem Verschulden entrichtet werden sollte. Dabei sei diese Vereinbarung auch so in den Unterlassungstext eingefügt worden, dass dieser bei flüchtigem lesen, leicht übersehen werden konnte. Das Gericht hat hier - zu Recht - dargelegt, dass das Fehlen einer Exkulpationsmöglichkeit nicht nur zu einer Haftungsverschärfung, sondern ggf. zu einer Haftungsfalle für den Abgemahnten führen könne. So legte das Gericht dar, dass Unterlassungserklärungen bei Urheberverstößen, gerade im Bezug zum Internet, von den Betroffenen sehr häufig bereits dann schon abgegeben werden, wenn noch nicht alle gerügten Inhalte aus dem Internet entfernt worden sind, um einer etwaigen Haftung zu entgehen. Gerade kleinere und unerfahrenere Händler wären darüber hinaus häufig gar nicht in der Lage ohne Hilfe eines Dritten unmittelbar bestimmte Inhalte aus dem Internet zu entfernen. Vor diesem Hintergrund könnte diese sich aber bereits einer Vertragsstrafe ausgesetzt sehen; dies sei so nicht sachgerecht.

Wie auch das Berufungsgericht sah der BGH auch in der Höhe der geforderten Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro einen Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten. Die geforderte Summe sei im Bezug zu den vorliegend in Rede stehenden Wettbewerbsverstößen sehr hoch angesetzt. Den Ausführungen der Revision, der Wert sei lediglich angesetzt worden, um eine Landgerichtliche Zuständigkeit zu erreichen, da diese über eine größere Sachkompetenz auf dem Gebiet des Urheber- und Wettbewerbsrecht verfügten, folgte der BGH zu Recht mit einem Hinweis auf § 13 Abs. 1, S. 1 UWG nicht, in dem die Zuständigkeit für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerbt geltend gemacht wird, den Landgerichten zugewiesen wird. Darüber hinaus, sei die Frage, ob eine Vertragsstrafe unangemessen hoch bezogen auf den Verstoß sei, hiervon unabhängig.

Darüber hinaus rügte der BGH, dass aufgrund der äußeren Gestaltung des Abmahnschreibens der unzutreffende Eindruck erweckt werde, Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung gehörten zusammen. Beide würden bei der Frage der Fristverlängerung miteinander verquickt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Es sei zu beachten, dass bei Unterlassungserklärungen eine Fristverlängerung wegen der Dringlichkeit von vornherein grds. nicht in Betracht komme, für die Kostenerstattung gelte dies aber nicht. Gerade auch die grafische Hervorhebung der zu zahlenden Gebühren durch Großschrift und Unterstreichungen, erwecke bei dem Abgemahnte den Eindruck, er könne einer gerichtlichen Auseinandersetzung neben der Abgabe der Unterlassungserklärung nur durch Zahlung der Anwaltskosten entgehen.

Daneben stellte das Gericht fest, dass die in der Abmahnung enthaltene Belehrung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung so unpräzise gewesen sei, dass der Abgemahnte den Eindruck gewinnen musste, eine Änderung möglichst nicht vorzunehmen. Auch dies deute auf einen Rechtsmissbrauch hin.

Durchaus entscheidend hat der BGH auch ganz klar festgestellt, dass es für die Frage des Rechtsmissbrauchs von Abmahnungen nicht entscheidend darauf ankomme, dass diese in systematischer - und damit in erheblicher Stückzahl - ausgesprochen werden. Zwar könnte in dem systematischen Vorgehen durchaus ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegen, eine Voraussetzung hierfür sei dies aber zu Recht nicht. Bereits bei einer geringen Anzahl oder aber auch schon bei einer einzigen Abmahnung, könne von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorlägen.

Bezüglich der zweiten Abmahnung hat der BGH offengelassen, ob alleine aus der Rechtswidrigkeit der ersten Abmahnung die Rechtswidrigkeit der zweiten folge, da die Klägerin mit der zweiten Abmahnung keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus der (missbräuchlichen) ersten Abmahnung geltend gemacht hatte, vielmehr verfolge sie erneut einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, der ihr aus der erneuten Zuwiderhandlung der Beklagten entstanden sein sollte. Durch eine erneute Zuwiderhandlung lebt die Wiederholungsgefahr auf, die aufgrund einer vorherigen Unterwerfungserklärung ausgeräumt worden war.

Abschließend kam der BGH noch zu dem Ergebnis, dass alleine die Werbung mit einer (undifferenzierten) Garantie, die damit nicht den Anforderungen des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB entsprach, nicht bereits wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG  i.V.m. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB sei. Hintergrund sei, dass die streitgegenständliche Werbung keinen Garantiewillen enthalten und damit auch die erforderlichen Angaben (noch) nicht enthalten müsse. Eine Garantieerklärung i.S.d. § 477 Abs. 1 BGB seien nur solche Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbständige Garantie) oder zum Abschluss eines eigeneständigen Garantievertrages führten, nicht hingegen eine Werbung, die lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Rahmen eine Garantie ankündigt, ohne diese bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Bewertung:

Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch - endlich - zumindest in Teilen Aufschluss darüber, welche Rahmenbedingungen für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung herrschen. Gerade die Feststellung zur Höhe der Vertragsstrafe sowie dazu, dass es gerade nicht auf eine systematisch angelegte „Abmahnaktion" ankomme, um u.U. einen Rechtsmissbrauch festzustellen, ist sehr zu begrüßen. Auch die Ausführungen zur grafischen und inhaltlichen Gestaltung eines Abmahnschreibens und der Umstand, dass bereits hieraus Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch erwachsen können, ist im Zeitalter von Massenabmahnungen sehr zu begrüßen. Ganz zu Recht hat hier der BGH festgestellt, dass Sinn und Zweck einer Abmahnung nicht der bloße Profit sein kann. Es bleibt zu hoffen, dass hierdurch dem Phänomen der Massenabmahnungen Grenzen gesetzt werden, jedenfalls aber stärkt diese Entscheidungen die Position der Abgemahnten deutlich.

Dr. Robert Kazemi

 

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