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Steuern & Recht
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 08.12.2011 (6 AZR 354/10) zeigt, dass ein Arbeitgeber bei der Kündigung von minderjährigen Auszubildenden darauf achten muss, dass die Kündigung gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt wird. Das Berufsausbildungsverhältnis mit einem Auszubildenden kann vom Arbeitgeber während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Sofern der Auszubildende noch minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig ist, wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht.
In dem vom BAG entschiedenen Fall schlossen die Eltern einer minderjährigen Auszubildenden den Ausbildungsvertrag mit dem Arbeitgeber ab, wobei eine dreimonatige Probezeit vereinbart wurde. Der Ausbilder erklärte am letzten Tag der Probezeit die Kündigung, wobei das Kündigungsschreiben an die Auszubildende, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, gerichtet war. Das Kündigungsschreiben wurde per Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Auszubildenden und der verreisten Eltern eingeworfen. Zwei Tage nach Einwurf der Kündigung nahm die Auszubildende das Schreiben zur Kenntnis und informierte ihre Eltern telefonisch.
Das BAG kommt in der vorliegenden Konstellation zu dem Beschluss, dass die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wirksam war. Die Kündigung sei gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter erklärt worden, wobei mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie der Zugang der Kündigung bewirkt worden sei. Dem stünde die Ortsabwesenheit der Eltern nicht entgegen, da es für den Zugang ausreiche, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt sei.
RA Michael Lennartz
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