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  • 15.02.2012 – Aufweichung des Listenprivilegs im deutschen BDSG?
    15.02.2012 – Aufweichung des Listenprivilegs im deutschen BDSG?
    APOTHEKE – Steuern & Recht § 28 Abs. 3 BDSG enthält für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung das vormals in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

Aufweichung des Listenprivilegs im deutschen BDSG? – EuGH Urt. v. 24.11.2011 in den verb. Rs. C-468/10 und C-469/10 ASNEF/FECEMD

 

§ 28 Abs. 3 BDSG enthält für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung das vormals in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG a.F. normierte sogenannte Listenprivileg. Danach ist die Werbewirtschaft zur Verwendung von listenmäßig zusammengefassten Daten - auch ohne Einwilligung des Betroffenen  - berechtigt. Das Listenprivileg sollte im Rahmen der BDSG-Novellierung im Jahre 2009 zunächst vollumfänglich gestrichen werden, fand dann aber in leicht modifizierter Form in § 28 Abs. 3 Satz 2-4 BDSG wieder Eingang in die deutsche Datenschutzgesetzgebung. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf

  • ihre Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
  • ihre Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
  • ihren Namen,
  • ihren Titel,
  • ihren akademischen Grad,
  • ihre Anschrift und
  • ihr Geburtsjahr (nicht das konkrete Geburtsdatum) beschränken.

Listenmäßig zusammengefasst sind Datenbestände, wenn sie nach ihrer Struktur oder äußeren Form den Eindruck einer Liste, also einer fortlaufend nach einem Merkmal geordneten Datensammlung erwecken, wobei die genaue Erscheinungsform unerheblich ist; in Betracht kommen also beispielsweise Excel-Tabellen, Access-Datenbanken, Word-Listen aber auch handgeschriebene Listen, soweit sie sich fortlaufend nach einem Merkmal (z. B. Anwälte, oder Interessenten für ein bestimmtes Produkt etc.) gliedern. Auf die technische Umsetzung der Zusammenstellung oder auf ein bestimmtes Medium (Papier, PC-Datei, CD, DVD, USB-Stick etc.) kommt es hingegen nicht an. Der oben dargelegte Katalog listenmäßig zusammengestellter und einwilligungslos zu erhebender und zu verarbeitender Daten ist abschließend.

Insbesondere Daten wie die Telefon- und Faxnummer dürfen dementsprechend, auch wenn sie sich in öffentlich zugänglichen Listen befinden, grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung einwilligungslos erhoben und verarbeitet werden.  Diese Einschränkung ist vor allem für das Direkt- und Dialogmarketing erheblich, gelten doch gerade E-Mail-, Telefon- und Telefaxwerbung als besonders effektiv. Jedenfalls im Bereich des B2B-Verkehrs lässt auch das UWG die telefonische Bewerbung weiterhin und in den Grenzen der mutmaßlichen Einwilligung zu. Wie aber sollen die hierfür notwendigen Daten erhoben werden, wenn die Telefonnummern nicht aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen werden dürfen?

Das hieraus resultierende datenschutzrechtliche Problem könnte nunmehr der Vergangenheit angehören, denn einer aktuellen Entscheidung des EuGH zur Folge, könnte das deutsche Listenprivileg europarechtswidrig sein.

Die Entscheidung:

Mit Urteil vom 24.11.2011 (verb. Rs. C-468/10 und C-469/10 ASNEF/FECEMD) hatte der EuGH über zwei spanische Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31). Nach dieser Bestimmung soll die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn

die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Der spanische Staat hat diese Richtlinienvorgabe in Art. 6 der Ley Orgánica 15/1999, dem spanischen Datenschutzgesetz, in der Weise umgesetzt, dass die Einwilligung des Betroffenen in die Datenverarbeitung u. a. dann nicht erforderlich ist,

„wenn die Daten in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind und ihre Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist, das von dem für die Datei Verantwortlichen oder dem Dritten wahrgenommen wird, dem die Daten übermittelt werden, sofern nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletzt werden".

Nach Art. 3 der Ley Orgánica 15/1999e Quellen

„Dateien, die jedermann offenstehen, ohne dass ihrer Einsicht eine einschränkende Vorschrift entgegensteht bzw. ohne dass sie von einer weiteren Voraussetzung als gegebenenfalls der Zahlung einer Gegenleistung abhängig gemacht wird. Öffentlich zugängliche Quellen sind ausschließlich das Wählerverzeichnis, Telefonverzeichnisse nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Vorschriften und Listen von Personen, die Berufsgruppen angehören und ausschließlich Angaben zu Namen, Titel, Beruf, Tätigkeit, akademischem Grad, die Anschrift und einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Gruppe enthalten. Öffentlich zugängliche Quellen sind auch Amts- und Gesetzblätter sowie die Medien."

Eine ähnliche Regelung findet sich für den öffentlichen Bereich in Art. 10 Abs. 2 des Real Decreto 1720/2007.

Mit der Einschränkung der einwilligungslosen Datenverarbeitung auf solche Daten, die aus öffentlichen Quellen stammen, hat der spanische Gesetzgeber eine Voraussetzung geschaffen, die in der Richtlinie 95/46/EG nicht vorgesehen ist.

Der Gerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob der spanische Gesetzgeber hierzu bevollmächtigt war oder es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, neben den in Arrt. 7 der Richtlinie vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen einzuführen.

Der EuGH führt aus, dass

„die Richtlinie 95/46 in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten herzustellen [sucht]. [...] Daher ergibt sich aus dem Ziel, ein gleichwertiges Schutzniveau in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Art. 7 der Richtlinie 95/46 eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann."

Hieraus schließt das Gericht, dass

„die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art. 7 der Richtlinie 95/46 einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen [dürfen], die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden. [...] Demnach steht Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten jeder nationalen Regelung entgegen, die bei Fehlen der Einwilligung der betroffenen Person neben den beiden in der vorstehenden Randnummer genannten kumulativen Voraussetzungen zusätzliche Erfordernisse aufstellt."

Weiter heißt es:

„ Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen diese Daten übermittelt werden, erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht nur verlangt, dass deren Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzt werden, sondern auch, dass diese Daten in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind, und damit kategorisch und verallgemeinernd jede Verarbeitung von Daten ausschließt, die nicht in solchen Quellen enthalten sind."

Bewertung:

Auch in der Bunderepublik findet sich mit dem Listenprivileg in § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG eine vergleichbare Einschränkung; hiernach soll das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten (ohne Einwilligung des Betroffenen) u.a. zulässig sein,

„wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt."

Auch insoweit hat der deutsche Gesetzgeber den Anforderungen des Art. 7 Richtlinie 95/46/EG eine weitere Voraussetzung hinzugefügt und beschränkt sich nicht darauf, die Datenerhebung und -verarbeitung bereits dann zuzulassen, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen (datenerhebenden und datenverarbeitenden) Stelle nicht überwiegt.

In § 28 Abs. 3 BDSG heißt es weiter:

„Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist

1.    für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,

2.    für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder

3.    für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind."

Fraglich ist nunmehr, wie sich diese Beschränkung mit Blick auf das Urteil des EuGH verhält. Auf den ersten Blick möchte man meinen, die Rechtslage sei mit der spanischen identisch, so dass die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BDSG unangewendet bleiben müssten. Eine solche Schlussfolgerung wäre jedoch voreilig, übersähe sie doch, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG in § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG fast wortgetreu umgesetzt hat. Insoweit ergibt sich also ein Unterschied zu spanischen Rechtslage. Der deutsche Gesetzgeber hat die Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene Interessenabwägung für den Bereich der listenmäßig zusammengestellten Daten lediglich konkretisiert; so soll die Interessenabwägung in diesem Fall grundsätzlich zu Gunsten der datenerhebenden Stelle ausfallen, nur im Einzelfall sollen bei listenmäßig zusammengestellten öffentlichen Daten die Betroffeneninteressen der Datenerhebung entgegenstehen.

In diesem Zusammenhang formuliert der EuGH:

„Bei der nach Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 erforderlichen Abwägung kann berücksichtigt werden, dass die Grundrechte der betroffenen Person durch diese Datenverarbeitung unterschiedlich stark beeinträchtigt sein können, je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten bereits in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind oder nicht.

Denn im Unterschied zur Verarbeitung von Daten, die in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind, impliziert die Verarbeitung von Daten aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen zwangsläufig, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und gegebenenfalls der bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, von Informationen über die Privatsphäre der betroffenen Person Kenntnis erlangen. Diese schwerere Beeinträchtigung der in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte der betroffenen Person ist gebührend zu berücksichtigen, indem sie gegen das berechtigte Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, abgewogen wird.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nichts dagegen spricht, dass die Mitgliedstaaten in der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 5 der Richtlinie 95/46 Leitlinien für diese Abwägung aufstellen."

Als solche „Leitlinie" wird zukünftig auch § 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BDSG zu verstehen sein, mit der Folge, dass die Beschränkung der „listenmäßig" zusammengefassten Daten auf die in § 28 Abs. 3 BDSG genannten Kategorien zukünftig nicht (mehr) dazu führen kann, dass die Verarbeitung anderer öffentlich zugänglichen Datenkategorien personenbezogener Daten, nicht ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen könne.

Für die Werbewirtschaft ergibt sich hieraus ein nicht zu verachtender Vorteil: Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des EuGH in seinem Urteil vom 24.11.2011 kann zukünftig davon ausgegangen werden, dass öffentlich zugängliche Daten über eine Person grundsätzlich ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben werden können, soweit nicht im Einzelfall die Interessen des Betroffenen der Datenerhebung entgegenstehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Daten aus sozialen, freizeitorientierten Netzwerken, wie bspw. StudiVZ, SchülerVZ oder auch Facebook, entnommen werden.

Dr. Robert Kazemi

 

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