Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Will ein Arbeitgeber eine bisher gezahlte Sonderzahlung einstellen, muss dies in den Arbeitsverträgen präzise formuliert sein. Das belegt ein jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedener Fall.
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld, ohne bei der Zahlung eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, so darf aus der Regelmäßigkeit der Zahlung geschlossen werden, dass das Weihnachtsgeld dauerhaft gezahlt werden soll. Das gilt gegebenenfalls selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag etwas Anderes vereinbart wurde, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2010 (Az.: 10 AZR 671/09).
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts erhalten, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war.
Als sich der Arbeitgeber unter Hinweis auf die
Wirtschaftskrise weigerte, den Beschäftigten weiterhin Weihnachtsgeld zu
zahlen, zog der Kläger vor Gericht. Zur Begründung seiner Klage trug er
vor, dass er aus der regelmäßigen Zahlung - auch „betriebliche Übung"
genannt - habe schließen dürfen, dass ihm dauerhaft ein Weihnachtsgeld
gezahlt werden solle. Denn schließlich seien die Zahlungen ohne
irgendwelchen Vorbehalt erfolgt.
In seiner Klageerwiderung berief sich der Arbeitgeber auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, in der es heißt: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachts-Gratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar."
Doch das reichte den Richtern des Bundesarbeitsgerichts nicht aus. Sie gaben der Klage auf dauerhafte Zahlung des Weihnachtsgeldes statt.
Ein in einem Arbeitsvertrag formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt
kann zwar grundsätzlich einen zukünftigen Anspruch auf eine
Sonderzahlung ausschließen. Dieser Vorbehalt muss jedoch im Sinne des
Transparenzgebots gemäß Paragraf 307 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) klar und verständlich formuliert werden, um wirksam zu sein.
Das ist bei einer Klausel, nach welcher die Gewährung von gesetzlich oder tarifvertraglich nicht vorgeschriebenen Leistungen freiwillig und ohne jegliche rechtliche Verpflichtung erfolgen soll, nicht der Fall.
Die von dem beklagten Arbeitgeber verwendete Klausel kann nach Meinung der Richter nämlich auch so verstanden werden, dass er sich aus freien Stücken zur Erbringen der Leistung verpflichten wollte. Die Klausel kann daher die mehrfache Zahlung des Weihnachtsgeldes ohne Freiwilligkeitsvorbehalt nicht entwerten. Der Kläger hat folglich einen dauerhaften Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
(verpd) (ApoRisk)
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