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  • 05.02.2010 - Fortbildungskosten lassen sich steuerlich absetzen
    05.02.2010 - Fortbildungskosten lassen sich steuerlich absetzen
    FINANZEN – WERBUNGSKOSTEN Wer seine Fortbildungskosten steuermindernd einsetzen möchte, sollte darauf achten, dass diese Aufwendungen entweder der Weiterqualifizierung im erler...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Finanzen:

WERBUNGSKOSTEN

Fortbildungskosten lassen sich steuerlich absetzen

 

Wer seine Fortbildungskosten steuermindernd einsetzen möchte, sollte darauf achten, dass diese Aufwendungen entweder der Weiterqualifizierung im erlernten Beruf und/oder zur Verbesserung der Chancen bei einem eventuellen Berufswechsel (also beispielsweise Umschulungen) dienen. Dabei spielt es in erster Linie keine Rolle, ob man sich aktuell in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis befindet oder auch nicht.

Wichtig ist vielmehr der Fokus auf die berufliche Veranlassung. Rein private Fortbildungen können somit nicht steuermindernd eingebracht werden. Weiterhin wird seitens der Finanzämter ein Unterschied zwischen einer tatsächlichen Ausbildung und einer Fortbildung gemacht. Wird die besuchte Bildungsmaßnahme als Ausbildung anerkannt, so können deren Kosten in voller Höhe, maximal jedoch maximal 4000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Handelt es sich jedoch um eine Fortbildung-also die Weiterbildung in einem Beruf, der ausgeübt wird/wurde- so werden die Ausgaben dafür als Werbungskosten angesetzt. In Bezug auf Selbstständige sei gesagt, dass diese Fortbildungskosten als Betriebsausgaben angeben können.

Wofür nun im Speziellen Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend gemacht werden können, ist natürlich auch stark davon abhängig, wie die entsprechende Aus- oder Fortbildung konzipiert ist (also Anwesenheitspflicht, Fernstudium, etc.). Die häufigsten Positionen für entstehende und als steuermindernd anzugebende Kosten sind ohne Zweifel jene für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren an sich, für Fachliteratur, aber auch für Fahrkosten, eventuell doppelte Haushaltsführung oder auch für Übernachtungskosten (Verpflegungsmehraufwand). Genauso jedoch können Kosten für Computer (vgl. AfA-Tabelle für Betriebs- und Geschäftsausstattung), Büromaterial und auch für ein Arbeitszimmer anteilig angeführt bzw. abgeschrieben werden.  

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