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  • 20.05.2009 - ApoRisk® News Gesundheit: Pflegestufe beantragen - 45 Minuten für Gutachten
    20.05.2009 - ApoRisk® News Gesundheit: Pflegestufe beantragen - 45 Minuten für Gutachten
    Als Ulla F. nach einem leichten Schlaganfall im Krankenhaus liegt, stellt sich die Frage: Wie geht es danach zu Hause weiter? Allein wird sie vermutlich nicht mehr zurecht kommen. ...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Gesundheit:

Pflegestufe beantragen

45 Minuten für Gutachten


Als Ulla F. nach einem leichten Schlaganfall im Krankenhaus liegt, stellt sich die Frage: Wie geht es danach zu Hause weiter? Allein wird sie vermutlich nicht mehr zurecht kommen. Die 86-Jährige ist schwerbehindert, sie hat eine künstliche Hüfte, zwei künstliche Kniegelenke und leidet an Altersschwäche. Alltägliche Dinge strengten sie bisher schon an. Ihre Tochter wohnt für eine tägliche Betreuung zu weit weg, und einen Pflegedienst kann sie sich auf Dauer nicht leisten. So beschließt sie, bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu stellen.

Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe erfüllt sind, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dieser erstellt bei einem vorher angekündigten Hausbesuch ein "Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit". Auf dieser Basis entscheidet die Pflegekasse dann über den Antrag.

Hier liegt für die meisten Antragsteller beziehungsweise ihre Angehörigen schon der erste Knackpunkt: Die Pflegeversicherung deckt nicht alles ab, was wünschenswert wäre. Oft gebe es das Missverständnis, dass eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung finanziert wird, sagt Bernhard Fleer vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Sein Rat lautet daher: "Orientieren Sie sich, was an Leistungen in der Pflegeversicherung möglich ist."

Pflegetagebuch führen

Wie Fleer rät auch Heike Nordmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch zu führen. Dadurch werde den Antragstellern bewusst: "Welche Tätigkeiten fallen wie oft an, und wie lange dauern sie?" Es sollte mindestens einen Tag, am besten aber 14 Tage lang geführt werden und sei eine wertvolle Hilfe beim Gespräch mit dem Gutachter. "Für den MDK zählt vor allem die Körperpflege", erläutert die Referentin für Pflegedienstleistungen. Der Gutachter ermittelt zum Beispiel, welche Hilfe der Pflegebedürftige beim Waschen oder Anziehen braucht.

Eine zweite wichtige Rolle spielt die Mobilität. So lasse sich der Gutachter etwa vom Pflegebedürftigen zeigen, wo dieser sich wäscht, erklärt Fleer. Dies gebe gleichzeitig Auskunft darüber, wie gut sich der Betroffene in seiner Wohnung zurechtfindet - wie viel sogenannte Alltagskompetenz er also noch hat. Auch ob Begleitung beim Verlassen der Wohnung für einen Arztbesuch nötig ist, sollte ermittelt werden. Nicht relevant ist laut Nordmann dagegen, ob jemand beim täglichen Spaziergang Begleitung braucht.

Ernährung sichern

Drittes entscheidendes Thema im Bereich "Grundpflege" ist schließlich die Ernährung: Kann sich der Betroffene die Nahrung nicht zubereiten und allein zu sich nehmen, spricht das für Hilfebedarf.

"Um die Pflegestufe Eins zu erhalten, geht der Gesetzgeber von einem Mindestpflegebedarf von 90 Minuten täglich aus", sagt Nordmann. Für die drei Punkte der Grundpflege müssten dann minimal 46 Minuten angesetzt sein. Bei wem das der Fall ist, der erreiche wahrscheinlich auch die insgesamt erforderlichen 90 Minuten und bekomme Unterstützung. Auf den weniger bedeutsamen Aspekt Hilfe im Haushalt - also etwa Einkaufen - könnten dann 44 Minuten entfallen.

Auf die leichte Schulter sollte die Begutachtung niemand nehmen. "Die Bedingungen sind hart", sagt Christiane Schiller von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) in Bonn. Schließlich gehe es um die sorgfältige Vergabe von Steuergeldern. Sie vergleicht den Hausbesuch mit einer Prüfungssituation: "Es spiegelt nicht unbedingt den Alltag wieder."

45 Minuten für Gutachten

Deshalb sei es sinnvoll, den Pflegebedürftigen nicht allein zu lassen. "Wenn eine Person des Vertrauens dabei ist, fühlt sich derjenige, der "untersucht" wird, wohler, außerdem kann man besser nachhaken", sagt Schiller. Denn in diesem Moment zählt jedes Wort: Schließlich müsse sich der Gutachter in relativ kurzer Zeit - etwa 45 Minuten - ein Bild machen, fügt Fleer vom MDS hinzu.

"Wenn die pflegebedürftige Person dauernd sagt, 'Ich mache immer alles selber', dann ist das natürlich nicht so günstig", warnt auch Schiller. Sie rät dringend dazu, ehrlich zu bleiben und nichts herunterzuspielen, aber auch nicht zu übertreiben. Ein anwesender Angehöriger könne eingreifen und auch ein unangenehmes, weil zum Beispiel intimes Thema wie Inkontinenz als Problem benennen. Auch ein bereits tätiger Pflegedienst könne dem Gutachter wertvolle Hinweise geben und sollte daher hinzugezogen werden.

Wenn aber trotz aller Bemühungen einige Zeit später wie bei Ulla F. ein ablehnender Bescheid der Pflegekasse ins Haus flattert, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dieser sollte anhand des Gutachtens begründet werden. "Oft gibt es nachher doch eine Zusage", lautet Schillers Erfahrung. Darauf hofft auch Ulla F., die bei der ersten Begutachtung allein war. Bei einem zweiten Termin will ihre Tochter auf jeden Fall dabei sein.

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