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In Gebieten mit vielen Schulen, Kindergärten und Wohnungen dürfen Kommunen die Wohnungsprostitution verbieten. Der Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstandes" seien vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnten, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die höchsten deutschen Richter nahmen damit eine Verfassungsbeschwerde eines Mannheimers nicht zur Entscheidung an, der sich gegen eine Sperrbezirksverordnung in der City gewandt hatte.
Der Beschwerdeführer wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen - das war allerdings in dem Bezirk nicht erlaubt. In seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid verwies er darauf, dass seit einem Gesetz aus dem Jahr 2001 die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei - die Sperrbezirksverordnung sei somit verfassungswidrig.
Allgemeinwohl geht vor
Den Karlsruher Richtern zufolge wäre die Vorschrift allerdings nur bedenklich, wenn sie "allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen" dienen würde. Die Gerichte hätten die Norm aber zur Gefahrenabwehr gesehen, mit dem Ziel, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen. Handlungen und Zustände mit einer "engen Beziehung zum Geschlechtsleben" können nach Auffassung der Verfassungsrichter Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigen.
Zwar sei Wohnungsprostitution häufig deutlich weniger wahrzunehmen als die Straßen- und die Bordellprostitution; jedoch könnten Belästigungen der Anwohner, "milieubedingte Unruhe", das Ansprechen Unbeteiligter sowie das An- und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so die Karlsruher Richter (AZ: 1 BvR 224/07 - Beschluss vom 28. April 2009).
In Berlin dagegen hatte Anfang Mai das dortige Verwaltungsgericht zugunsten einer Bordellwirtin entschieden: Das Wohnungsbordell im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses nahe dem Kurfürstendamm darf weiter betrieben werden. Nach Auffassung der Berliner Richter ist der "Salon Prestige" als Gewerbebetrieb mittlerer Größe an seinem jetzigen Standort in einem Mischgebiet aus Wohnungen und Gewerbe bauplanungsrechtlich ausnahmsweise zulässig. Anhörungen mehrerer Experten und Umfragen in der Nachbarschaft hätten ergeben, dass für die Nachbarn keine sogenannten milieubedingten Störungen zu verzeichnen seien (Az.:VG 19 A 91.07).
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