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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Bei
einer Veranstaltung "H.-E.-Freies Fahren" des Deutschen
Sportfahrerkreises auf dem Nürburgring im April 2012 "krachte" der
Geschäftsführer der Klägerin, einer Versicherungsmaklerin, mit deren
Porsche 911 GT3 auf dem Nürburgring Nordschleife bei ca. 115 km/h in die
Leitplanke. Die Klägerin begehrt wegen der beschädigten Leitplanke
Freistellung von den Schadensersatzansprüchen des Betreibers in Höhe von
ca. 1.800,- Euro und Leistungen aus der Kaskoversicherung wegen der
Beschädigung des Porsches in Höhe von ca. 20.000,- Euro von ihrer
beklagten Kraftfahrzeugversicherung.
Im Kfz-Versicherungsvertrag findet sich zur Haftpflichtversicherung folgende Regelung (AKB):
"Genehmigte
Rennen - Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei
Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen
Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten."
Und für die Kaskoversicherung:
"Kein
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an
Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei
Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht
jedoch für Fahrsicherheitstrainings."
Die Beklagte hat sich auf
die Ausschlussklauseln berufen und die geforderte Leistung verweigert.
Das Landgericht Mannheim hat der Klage lediglich hinsichtlich der
Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen der Leitplanke
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten
sich die Berufungen der Parteien.
Der unter anderem für das
Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil bis auf einen Nebenpunkt
bestätigt.
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung des
geltend gemachten Kaskoschadens wegen Beschädigung des versicherten
Fahrzeuges zu. Einer Leistungspflicht der Versicherung stehe der
Risikoausschluss in den AKB entgegen. Die Ausschlussklausel sei in der
konkret vorliegenden Form wirksam, insbesondere sei sie weder
überraschend noch intransparent oder benachteilige die Klägerin in
sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Die Klausel
sei nicht überraschend, auch wenn sich in denselben AKB in den Bereichen
für die Haftpflichtversicherung eine hiervon abweichende
Risikoausschlussklausel finde. Die Kraftfahrtversicherung sei eine in
einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbständiger
Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und
Obliegenheitsverletzungen sowie Risikoausschlussklauseln für die
jeweilige Sparte jeweils getrennt zu prüfen seien. Der Inhalt sei
üblicher Inhalt allgemeiner Versicherungsbedingungen und für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer deshalb ebenfalls nicht
überraschend. Die Klausel sei ohne weiteres aus sich heraus
verständlich. Sie sehe zunächst einen Risikoausschluss für auf Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit angelegte Fahrtveranstaltungen und
zugehörige Übungsfahrten vor, im nächsten Satz werde der
Risikoausschluss - unabhängig vom "Renncharakter" der jeweiligen Fahrt -
auf sämtliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken erstreckt.
Eine
Motorsport-Rennstrecke stelle eine Strecke dar, die dem Motorsport
gewidmet sei und auf der - für diese Zeit der Widmung - kein
öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften stattfinde. Dass die Strecke hier außerhalb von Zeiten
organisierter Veranstaltungen für die Allgemeinheit in dem Sinne
zugänglich sei, dass jedermann die Möglichkeit habe, sie gegebenenfalls
gegen Zahlung eines Entgelts zu nutzen, nehme ihr die Eigenschaft als
Motorsport-Rennstrecke nicht.
Es könne offen bleiben, ob es sich
hier um ein Rennen bzw. eine zugehörige Übungsfahrt gehandelt habe, denn
es liege jedenfalls eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke gemäß
der Ausschlussklausel vor.
Es habe sich auch nicht um ein vom
Risikoausschluss ausgenommenes Fahrsicherheitstraining gehandelt.
Bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis setze das Vorliegen eines
Fahrsicherheitstrainings die Anwesenheit zumindest einer Person voraus,
welche die Teilnahme am Training anleite, das Fahrverhalten der
Teilnehmer beobachte und Hinweise gebe, um festgestellte Fahrfehler zu
vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren. An der Anwesenheit einer
solchen Person als "Trainer" fehle es aber bereits nach dem Sachvortrag
der Klägerin.
Die Klägerin könne allerdings Freistellung von den
Schadensersatzansprüchen bezüglich der Leitplanke aufgrund des
Vertrages zur Haftpflichtversicherung verlangen. Hier könne sich die
beklagte Versicherung nicht mit Erfolg auf die Ausschlussklausel im
Haftpflichtversicherungsvertrag berufen, denn sie habe den ihr insoweit
obliegenden Beweis, dass es bei der Veranstaltung des Deutschen
Sportfahrerkreises auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
angekommen sei, nicht führen können. Zwar bestünden für den Senat keine
Zweifel daran, dass bei einer Veranstaltung der vorliegenden Art die
eingesetzten Kraftfahrzeuge einem gesteigertem Risiko unterlägen und das
Fahrverhalten der Teilnehmer - etwa durch Ausbremsen anderer
Teilnehmer, Rechtsüberholen, Windschattenfahren - vielfach den
Anforderungen der StVO nicht gerecht würde. Jedoch sei unstreitig keine
Wertung, Platzierung und Zeitmessung erfolgt. Dass es den Teilnehmern
zweifelsohne auch um die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten
gehen könne, sei bei der gebotenen engen Auslegung einer
Ausschlussklausel nicht ausreichend. Die Veranstaltung habe auch keine
"zugehörige Übungsfahrt" dargestellt, insoweit müsse eine vom
Veranstalter organisierte Übungsfahrt zu einem bestimmten Rennen
vorliegen, das sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil 12 U 149/13 vom 15.04.2014
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