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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mit
am 09.05.2014 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen
ein Räumungsurteil in Folge einer Eigenbedarfskündigung nicht zur
Entscheidung angenommen. Es verletzt nicht das Recht der
Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter, dass das
Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof in diesem Verfahren
nicht zugelassen hat.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Die
Beschwerdeführerin mietete 1987 eine 57,48 qm große Wohnung in B.,
deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens ist. Er
lebte bis zum Jahr 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner
Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in eine andere Stadt.
Der
Kläger kündigte im Jahr 2010 das mit der Beschwerdeführerin bestehende
Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des
Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt
umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene,
nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das
Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich,
dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür
benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung.
Nachdem
das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, wurde die
Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz vom Landgericht zur Räumung
und Herausgabe der Wohnung an den Kläger verurteilt. Die Revision hat
das Landgericht nicht zugelassen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
Eigentumsgrundrechts rügt, fehlt es an einer ausreichenden Begründung
der Verfassungsbeschwerde; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig.
b) Daher kann nur die Nichtzulassung der Revision
verfassungsrechtlich geprüft werden. Insoweit verletzt die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts die Beschwerdeführerin nicht in ihrem
Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
aa)
Für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision ist vorliegend nichts
ersichtlich, insbesondere werden mit der Verfassungsbeschwerde keine
diesbezüglichen Anhaltspunkte dargetan.
bb) Zwar kommt eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch dann in Betracht, wenn die Entscheidung
des Gerichts über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl
die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte. Die Voraussetzungen
eines solchen verfassungsrechtlich relevanten Begründungsdefizits sind
im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Im vorliegenden Fall hat das
Berufungsgericht die Nichtzulassung der Revision zwar nicht mit einer
auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen. Dies führt jedoch
nicht zu einer Verfassungsverletzung, denn die Zulassung der Revision
hat nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nahe gelegen.
Insbesondere
ergibt sich - selbst nach den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde -
keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung
hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren
Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und
deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Als in diesem Sinne
klärungsbedürftig käme vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob
der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die
Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann oder ob umgekehrt die
Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der
Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben,
sondern weiterhin nutzen will.
Die Zulassung der Revision unter
diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach der insoweit maßgeblichen
Rechtsprechung der Fachgerichte nicht nahe liegend. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht zwar allein der Wille des
Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von
Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und
nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes. Weder
dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei - so die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs - zu entnehmen, dass dem Vermieter ein
Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung zustehe, dass er oder eine
begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich
in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde. Eine zusätzliche
Beschränkung der Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der
Begründung des Lebensmittelpunktes - lässt sich dieser Rechtsprechung
nicht entnehmen.
BVerfG, Beschluss 1 BvR 2851/13 vom 23.04.2014
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