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Steuer & Recht
Die Ausländerbehörde des Landratsamts Karlsruhe darf eine 1951 geborene und seit vielen Jahren in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige, die Analphabetin ist, nicht verpflichten, an einem Integrationskurs mit Alphabetisierung teilzunehmen. Das hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 12. Juni 2013 entschieden und eine Verfügung des Landratsamts aufgehoben, die die Klägerin zur Kursteilnahme verpflichtete. Damit hatte die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg, das ihre Klage abgewiesen hatte.
Die 62-jährige Klägerin ist türkische Staatsangehörige und Analphabetin. Sie lebt seit 1981 rechtmäßig bei ihrem türkischen Ehemann in Deutschland. Der Ehemann war zunächst Arbeitnehmer und betreibt seit 1992 einen Lebensmittelladen. Alle sechs Kinder des Ehepaares erwarben einen Schulabschluss und sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Ein Sohn studiert Wirtschaftsinformatik, vier Töchter absolvierten eine Berufsausbildung, eine weitere Tochter ist als Mutter dreier Kinder Hausfrau. Die Ausländerbehörde des Landratsamts Karlsruhe verpflichtete die Klägerin im Januar 2011, an einem Integrationskurs mit Alphabetisierung teilzunehmen. Ihre Sprachschwäche hindere sie nachhaltig daran, sich in Gesellschaft und Erwerbsleben zu integrieren. Die Klägerin wandte dagegen ein, sie sei als Analphabetin sowie infolge ihres Gesundheitszustands und Alters nicht in der Lage, an dem Kurs teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Der VGH ist dem nicht gefolgt.
Die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt sich zu Unrecht gesetzlich zu ihrem Erlass verpflichtet gesehen habe. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig sei und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Kurs auffordere. Das Gesetz zwinge die Ausländerbehörde aber nicht zu einer solchen Aufforderung, sondern eröffne ihr ein Ermessen. Das habe das Landratsamt verkannt.
Die Klägerin sei aber auch nicht in besonderer Weise integrationsbedürftig. Dies sei aufgrund einer Übergangsregelung für Ausländer, die sich - wie die Klägerin - schon vor dem 1. Januar 2005 legal in Deutschland aufgehalten haben, nur der Fall, wenn die Lebensführung des Ausländers dem öffentlichen Interesse an der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse widerspreche. Das komme etwa beim Erhalt sozialer Transferleistungen in Betracht oder wenn mangels Sprachkenntnissen keine Kontakte zum sozialen Umfeld in Arbeit, Schule oder Kindergarten bestünden. Das treffe hier aber nicht zu. Die Integration der Kinder sei besonders erfolgreich abgeschlossen. Die qualifizierte Berufsausbildung ihrer vier Töchter belege eine Lebensführung der Klägerin, die den deutschen gesellschaftlichen Vorstellungen entspreche. Die Entwicklung der Kinder beruhe auch auf dem integrativen Erziehungsbeitrag der Mutter. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihren Lebensunterhalt stets selbst gesichert und würden dies voraussichtlich auch weiter tun. Sie besäßen ein eigenes Haus und führten eine - in dieser Generation auch unter Deutschen durchaus übliche - Hausfrauenehe. Dass die Klägerin beschlossen habe, mit ihrer Familie nur türkisch zu sprechen und sich vor allem im großen Kreis ihrer Familie und türkisch sprechender Nachbarn und Freunde zu bewegen, sei ihre ureigene Entscheidung, die aufgrund der Besonderheiten dieses Einzelfalles mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei.
Die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs sei aber auch unzumutbar. Die Klägerin sei wegen ihres Alters und ihrer Krankheitsgeschichte im regulären Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Der Integrationskurs könne aber auch zum Anliegen des Gesetzes, die Integration von Eltern zu fordern und zu fördern, um deren Kinder zu integrieren, nichts mehr beitragen. Schließlich schränke die Teilnahmepflicht die Lebensführung der Klägerin unverhältnismäßig ein. Nach den Erfahrungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erforderten Integrationskurse mit Alphabetisierung im Regelfall 1.200 Stunden (á 45 Minuten) Sprachunterricht und 60 Stunden Unterricht über Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands. Da die Klägerin allenfalls drei Unterrichtsstunden am Tag bewältigen könnte, müsste sie den Integrationskurs etwa zwei Jahre lang besuchen. Das sei unverhältnismäßig, zumal die Klägerin nicht mehr über Ausdauer, Belastbarkeit und Flexibilität wie ein junger oder "in der Mitte des Lebens stehender" Mensch verfüge.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
VGH Baden-Württemberg, Urteil 11 S 208/13 vom 12.06.2013
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