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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wem es nicht gleichgültig ist, was bei eigener Entscheidungsunfähigkeit medizinisch unternommen werden soll, der kann seinen Willen vorab festhalten. Ob das wirksam ist, darüber besteht jetzt Klarheit.
Die Bundesregierung hat erstmals die Patientenverfügung innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt.
Damit werde endlich Sicherheit und Klarheit für die etwa acht Millionen Menschen geschaffen, die schon heute eine solche Verfügung hätten, sagte Justizministerin Brigitte Zypries vor der Presse in Berlin.
Wer sein Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen wolle, der sollte auch eine Patientenverfügung abfassen, betonte Zypries. Neu sei, dass diese Verfügung ab 1. September 2009 in schriftlicher Form abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein müsse. Frühere schriftliche Verfügungen blieben aber wirksam.
„Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für alle Beteiligten verbindlich", erklärte die Ministerin. So würde sichergestellt, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden könnten, ob und wie sie behandelt werden möchten.
Eine Patientenverfügung abzufassen, steht jedem frei, der volljährig ist. Keiner darf eine solche Verfügung verlangen, weder ein Arzt von seinem Patienten vor einer Operation im Krankenhaus noch die Heimleitung von einem Pflegebedürftigen bei einer Aufnahme im Pflegeheim. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich nach Aussage der Ministerin Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden wolle. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten.
„Ich rate auch dazu, vorhandene Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt", sagte Zypries. Bei Jahrzehnte alten Verfügungen könnten Zweifel aufkommen.
Darum wäre es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie es weiter gelten solle. Das Ministerium empfiehlt außerdem, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zur Geltung bringen kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint ist.
Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen soll im Dialog zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigtem vorbereitet werden. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung eines Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet, findet Hilfestellungen in der vom Ministerium herausgegebenen Broschüre „Patientenverfügung". Sie enthält allgemeine Empfehlungen, Textbausteine für die Formulierung der individuellen Entscheidungen sowie Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Die Broschüre kann von den Seiten des Ministeriums heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden. (verpd)
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