Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Während
Eltern für Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich aufkommen müssen, sind
Zahlungen danach freiwillig. Die Ausnahme: Sohn oder Tochter haben noch keine
Ausbildung abgeschlossen. Auch ein Studium fällt unter den Oberbegriff
Ausbildung. Möchte das Kind nach dem Abitur oder der Fachhochschulreife
studieren, müssen die Eltern Unterhalt zahlen - auch dann, wenn sie ihr Kind
lieber in einer „Lehre" oder in einem anderen Studienfach gesehen hätten.
Die Unterhaltspflicht geht im Fall einer Hochschulausbildung bis 25 Jahren,
danach gilt noch eine „Schonfrist" von drei Monaten bis zum Abschluss. Danach
sind die Eltern aus dem Schneider, sofern das Kind nicht behindert oder schwer
krank ist. Kurzum: Bummelei muss nicht gefördert werden; auch können Eltern
verlangen, dass ihre Kinder „zügig und zielorientiert" studieren.
Diese Zielstrebigkeit ist auch in einer weiteren Bestimmung festgelegt: Die
Eltern sind nicht verpflichtet, mehrere Berufswünsche von Tochter oder Sohn zu
unterstützen - es muss sich in der Regel um die erste Ausbildung nach dem
Schulabschluss handeln. Studiert das Kind zum Beispiel erst Betriebwirtschaft,
um anschließend dann doch das Literaturstudium aufzunehmen, brauchen die Eltern
nicht mehr zu zahlen. Ebenso sind die Eltern aus dem Schneider, wenn die
Tochter schon eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht hat und danach
Lehramt fürs Gymnasium studiert.
Ausnahmefall: Sollte eben jene Tochter jedoch unmittelbar im Anschluss
an die Ausbildungsprüfung Medizin studieren, so sehen die Gerichte das häufig
als eine einzige Ausbildung an, da die beiden Zweige „zeitlich und sachlich
zusammen hängen". Eine solche Rechtsprechung erfolgt oft auch dann, wenn eine
„besondere Begabung" des Kindes erkennbar ist. Auch bei den neuen konsekutiven
(also aufeinanderfolgenden) Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschluss
könnte es der Fall sein, dass sie als Einheit behandelt werden.
Doch was kommt denn nun auf die Eltern - gesetzlich gesehen - zu? Vorab gilt:
Eltern müssen nur so viel zahlen, wie sie wirtschaftlich leisten können. Das
heißt: Sie müssen selber genug zum Leben haben, hier gibt es Freibeträge. Als
Richtlinie sehen die Gerichte zumeist die so genannte „Düsseldorfer Tabelle"
oder (seltener) die „Berliner Tabelle", in der Unterhaltszahlungen je nach
Nettoeinkommen und sonstigen Belastungen der Eltern konkretisiert werden.
Der Bedarf für einen Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird derzeit
bei 640 Euro angesetzt (ohne Studiengebühren und Krankenversicherung). Sollten
Eltern das nicht aufbringen können, springt meistens der Staat in Form von
BAföG ein und schließt die Lücke. Arbeitet das Kind jedoch mehr als geringfügig
oder hat es gespart oder geerbt, mindert das den Unterhaltsanspruch. Auch
können Eltern statt Geld zu zahlen einen so genannten „Naturalunterhalt"
leisten - also ein Zimmer und Essen zur Verfügung stellen. Das geht jedoch nur
dann, wenn der Fahrtweg zur Hochschule vertretbar ist.
Bevor es Streit um den Unterhalt gibt und der Haussegen schief hängt: Die beste Einigung ist eine gütliche. Das Thema „Studienfinanzierung" sollte schon vor der Studienentscheidung offen auf den Tisch kommen und zusammen mit dem Studienanfänger oder der Studienanfängerin diskutiert werden. Das ist für alle Beteiligten am angenehmsten. (vz)
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