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Steuer & Recht
Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 17.03.2014 die Schadensersatzklage von zuletzt 23 ausländischen Hedgefonds gegen die Porsche Holding SE abgewiesen. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die zum Landgericht Stuttgart erhobene Anklage gegen die früheren Vorstände von Porsche lehnte das Gericht ab.
Die klagenden Hedgefonds hatten insgesamt rund 1,36 Milliarden Euro Schadensersatz verlangt und behauptet, sie hätten sich auf Pressemitteilungen und öffentliche Äußerungen der Beklagten sowie auf telefonische Auskünfte des für Investorenkontakte zuständigen Porsche-Mitarbeiters verlassen, mit denen ab dem 10. März 2008 falsche oder mindestens irreführende Angaben über die schließlich am 26. Oktober 2008 in einer Pressemitteilung offengelegte Absicht, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben, gemacht worden seien. Die Klägerinnen behaupteten, vor dem 26. Oktober 2008 getätigte Leerverkäufe von VW-Stammaktien hätten entsprechende Verluste nach sich gezogen.
Der zentrale Vorwurf, die damals verantwortlichen Vorstände der Porsche Holding SE hätten bereits Ende Februar 2008 die feste Absicht gefasst, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben und dann einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit VW abzuschließen, konnte im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden; das Gericht urteilte, dass den Klägerinnen selbst unter der Annahme eines derartigen Plans kein Schadensersatz zusteht.
Dazu wies die Kammer darauf hin, dass auch aus einer informationsgestützten Marktmanipulation durch die streitgegenständlichen Pressemitteilungen der Beklagten kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch folge, da einerseits die entsprechende Vorschrift des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 20a WpHG) kein Schutzgesetz im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsnorm (§ 823 Abs. 2 BGB) sei, und andererseits die Verletzung wertpapierhandelsrechtlicher Vorschriften für sich genommen auch nicht ausreiche, eine Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen.
Für die Entscheidung des Gerichts war ausschlaggebend, dass in dem behaupteten Handeln der Verantwortlichen von Porsche keine vorsätzliche Sittenwidrigkeit erkannt wurde. Eine dazu - neben einer zumindest billigend in Kauf genommenen Schädigung - erforderliche, besondere Verwerflichkeit des unterstellten Verhaltens wurde verneint. Deren Feststellung sei bei allgemeinen Pressemitteilungen und öffentlichen Äußerungen von Vorstandsmitgliedern in der Presse an noch strengere Voraussetzungen geknüpft als etwa bei förmlichen Ad-hoc-Mitteilungen. Pressemitteilungen richteten sich nicht speziell an potenzielle Anleger, sondern an eine breite Öffentlichkeit. Deshalb werde ihnen von den Marktteilnehmern am Aktienmarkt ein weitaus geringeres Vertrauen entgegengebracht. Porsche sei im Frühjahr 2008 nicht verpflichtet gewesen, die unterstellte Beteiligungsabsicht oder den Erwerb sog. "cash-settled call options" offenzulegen. Den öffentlichen Spekulationen über eine beabsichtigte "VW-Übernahme" sei kaum anders wirkungsvoll zu begegnen gewesen als durch ein Dementi. Dies begründe zwar kein "Recht zur Lüge", nehme den klägerseits unterstellten Unwahrheiten aber jedenfalls den Charakter der besonderen Verwerflichkeit, zumal sie sich lediglich auf Erwerbsabsichten und nicht auf den tatsächlich gehaltenen Aktienanteil bezogen und der Markt sich ohnehin nicht darauf verlassen konnte, dass eine Übernahmeabsicht nicht später noch gefasst würde. Nachdem den klägerischen Behauptungen zufolge die Informationsstrategie der Beklagten in erster Linie darauf gerichtet war, den Übernahmepreis für VW-Aktien gering zu halten, und auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte von den Leerverkäufen der Klägerinnen und von dem späteren "short squeeze" des VW-Aktienkurses im Voraus gewusst hatte, verneinte die Kammer auch eine aus dem Grad des Vorsatzes resultierende, besondere Sittenwidrigkeit dieser Verlautbarungen.
Den Vorwurf der Sittenwidrigkeit angeblicher, gezielter Falschinformationen in persönlichen Telefonaten wies das Gericht ebenso zurück. Hierbei war für die Kammer entscheidend, dass keine Falschinformationen im Verhältnis zwischen Emittent und Investor im Raume standen, sondern sich die - zudem nicht offengelegten - Investitionsabsichten der Klägerinnen auf ein anderes Unternehmen bezogen als das, dessen unternehmerische Pläne sie abfragten. Den Emittenten einer Aktie treffe aber gegenüber potenziellen Investoren in die von ihm selbst ausgegebenen Aktien hinsichtlich der hierfür wertbildenden Umstände eine weit größere Sorgfaltspflicht als gegenüber beliebigen Marktteilnehmern über Umstände, die möglicherweise geeignet seien, deren Investitionsentscheidung hinsichtlich einer ganz anderen Aktie zu beeinflussen. Von einer Kenntnis geheimer Übernahmepläne seitens des Investor Relations Managers von Porsche, weil - so die Klägerinnen - alles andere lebensfremd sei, vermochte sich die Kammer nicht zu überzeugen.
Schließlich konnte auch die Höhe der geltend gemachten Schadenssumme den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht begründen, weil diese - abgesehen von Unschlüssigkeiten der Schadensberechnung in einzelnen Punkten - maßgeblich damit zusammenhing, dass die Klägerinnen hochspekulative und ungesicherte Leerverkäufe getätigt hatten, und die Schadenshöhe mangels Angaben der Klägerinnen nicht zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Relation gesetzt werden konnte.
Das Gericht verneinte darüber hinaus die Ursächlichkeit der Verlautbarungen der Beklagten für die Anlageentscheidungen der allermeisten Klägerinnen.
Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche scheiterten ebenfalls; die Kammer verwarf das Argument einer Marktverengung auf die VW-Aktie ebenso wie die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung seitens der Beklagten, die ihre Anteile an VW während des immensen Kursanstiegs Ende Oktober 2008 nicht am Aktienmarkt handelte.
LG Stuttgart, Urteil 28 O 183/13 vom 17.03.2014
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