ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 30.06.2013 – Aktienrechtsnovelle führt Kontrolle der Vorstandsvergütung ein
    30.06.2013 – Aktienrechtsnovelle führt Kontrolle der Vorstandsvergütung ein
    FINANZEN – Steuer & Recht Zur 2. und 3. Lesung Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (Vo...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht

Aktienrechtsnovelle führt Kontrolle der Vorstandsvergütung ein

 

Zur 2. und 3. Lesung Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) (früher: der Aktienrechtsnovelle 2012) im Deutschen Bundestag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Damit Vernunft und Maß bei der Bezahlung von Managern nicht verloren gehen, hat die Koalition eine Regelung zur Kontrolle der Vorstandsvergütung beschlossen, die vom Deutschen Bundestag jetzt verabschiedet wurde. Die Regelung gibt eine effektive und angemessene Antwort auf die übermäßige Vergütung von Vorstandsmitgliedern einzelner deutscher Aktiengesellschaften. Der Vorschlag ist ein ökonomisch sinnvoller und gleichzeitig wirkungsvoller Beitrag zur Vermeidung von Selbstbedienung in großen Publikumsgesellschaften. Die Regeln verpflichten den Aufsichtsrat zu einer verschärften Rechenschaft für sein Tun. Dafür wird der Hauptversammlung eine stärkere Kontrolle über die Tätigkeit des Aufsichtsrates zugewiesen. Die Hauptversammlung soll als Versammlung der Unternehmenseigentümer über das vom Aufsichtsrat entwickelte Vergütungssystem jährlich ein zwingendes Votum abgeben. Durch die Benennung einer konkreten Höhe maximal erzielbarer Einkünfte werden die abstrakten und oft schwer verständlichen Komponenten eines Vergütungssystems für die Aktionäre wie für die Öffentlichkeit greifbar und real. Mit der verbesserten Transparenz ist eine Billigung oder Missbilligung der Arbeit des Aufsichtsrats verbunden, während unverhältnismäßige und unsystematische Eingriffe in die Eigentümerrechte, in die Freiheit der Wirtschaft und in die bewährte Aufgabenteilung zwischen Aufsichtsrat und Hauptversammlung vermieden werden. Die Regelung wird erstmals für die nächste Hauptversammlungssaison in 2014 gelten.

Die Aktienrechtsnovelle zieht zudem die richtigen Lehren aus der Finanzkrise. Künftig sollen Aktiengesellschaften, insbesondere in Not geratene Kreditinstitute deutlich einfacher ihr Fremdkapital in Eigenkapital umwandeln können. Den Unternehmen wird dafür die Möglichkeit zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegeben, bei denen nicht in Geld, sondern auch in Aktien zurückgezahlt werden kann.

Des Weiteren können die Unternehmen in Zukunft auch Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden ausgeben. Das vereinfacht Kreditinstituten die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben.

Das Gesetz reagiert aber auch auf die derzeitigen intensiven internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung (zuletzt G8 in Irland, FATF in Norwegen), ohne den Unternehmen zu viel Bürokratie aufzubürden. Die Inhaberaktie steht den nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften daher weiter als Alternative neben der Namensaktie zur Verfügung, wird aber an bestimmte die Transparenz der Besitzverhältnisse sicherstellende Voraussetzungen geknüpft. Das Gesetz ist ein weiterer Beitrag solider liberaler Wirtschaftspolitik.

Zum Hintergrund
Mit der Regelung zur Vergütungsregelung wird das bisherige System verschärft und fortgeschrieben. Es handelt sich um einen sog. Say-on-pay - also eine billigende oder missbilligende Aussage der Anteilseigner zu dem vom Aufsichtsrat entwickelten Vergütungssystem (§ 120 Abs. 4 Aktiengesetz-neu). Stimmen die Eigentümer dem System nicht zu, darf der Aufsichtsrat es nicht anwenden, er muss das System anpassen. Selbstverständlich sind laufende Vorstandsverträge in ihrer Wirksamkeit nicht betroffen und ebenso soll in die Unternehmen auch nicht durch Anfechtungsklagen Unsicherheit hineingetragen werden. Die Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss ist daher nicht eröffnet.

Die Aktienrechtsnovelle 2013 lässt den Unternehmen auch künftig die Wahl zwischen beiden Aktienarten: Namens- und Inhaberaktie. Bei nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften war die Verwendung der Inhaberaktie unter dem Aspekt der Geldwäsche und Terrorfinanzierung international in die Kritik geraten. Zuletzt haben die G8-Staaten mit ihrem Aktionsplan von Lough Erne den Druck erheblich erhöht. Die Inhaberaktie ist bei nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften aber ohnehin wenig praktikabel. Diese Gesellschaften können künftig nur dann Inhaberaktien verwenden, wenn sie sie dann in Sammelurkunden verbriefen und dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen. Dies hilft insbesondere den im Freiverkehr gehandelten Aktiengesellschaften. Derzeit bestehen in Deutschland ca. 16.000 nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften, davon haben weit mehr als die Hälfte bereits heute Namensaktien. Bestehende nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien erhalten Bestandsschutz und müssen nichts ändern.

Ferner sieht das Gesetz Wandelschuldverschreibungen vor, bei denen der Schuldner (also die Aktiengesellschaft) das Wandlungsrecht hat. Bisher regelt das Aktiengesetz nur Wandelanleihen, bei denen der Gläubiger ein Wahlrecht hat, statt Darlehensrückzahlung in Geld Aktien zu beziehen. Künftig soll dies also auch den Gesellschaften ermöglicht werden, wenn das so vereinbart war. Diese "umgekehrten Wandelschuldverschreibungen" können gerade für Kreditinstitute in Krisensituation (bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder zur Abwendung einer Überschuldung) eine Rettung über eine Bilanzentlastung bieten.

Mit der Novelle soll zudem die Möglichkeit von Vorzugsaktien ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch geschaffen werden. Nach geltendem Recht gibt es Aktien ohne Stimmrecht, die aber mit einem Dividendenvorzug ausgestattet sein müssen (Vorzugsaktien). Fällt die Dividendenausschüttung in einem Jahr aus, so haben die Vorzugsaktionäre einen zwingenden Nachzahlungsanspruch auf die ausgefallene Dividende im Folgejahr. Die nun vorgesehene Schaffung von Vorzugsaktien auch ohne einen solchen zwingenden Nachzahlungsanspruch ist gerade für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung, da nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen Vorzugskapital, dass mit einem Nachzahlungsanspruch belastet ist, nicht auf das aufsichtsrechtlich verlangte Eigenkapital angerechnet werden kann.

Schließlich finden sich in dem Entwurf zahlreiche Klarstellungen und Korrekturen des Aktienrechts, die aufgetretene Rechtsunsicherheiten in der Unternehmenspraxis beenden und den mit rechtlichen Zweifelsfragen verbundenen Beratungs- und Absicherungsaufwand erheblich verringern. Dazu gehört etwa die Klarstellung, aufgrund welcher Rechtsgrundlage von den öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen.

Das Gesetz wird voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft treten.

Quelle: BMJ

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken