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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wissen & Tipps
Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen.
Deshalb ändern sich 2014 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und
Rentenversicherung. Die entsprechende Verordnung hat das Kabinett beschlossen.
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung (West) steigt von 5.800 Euro/Monat (2013) auf 5.950
Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt 2014 auf 5.000 Euro/Monat
(2013: 4.900 Euro/Monat).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche
Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.300 Euro/Monat,
Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.150 Euro/Monat.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird
für das Jahr 2014 bundeseinheitlich auf 34.857 Euro/Jahr festgesetzt.
Versicherungspflichtgrenze angehoben
Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2013 (52.200 Euro)
auf 53.550 Euro jährlich in 2014.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002
versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 Euro für
das Jahr 2014 betragen (2013: 47.250 Euro).
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.600 Euro/Jahr
beziehungsweise 4.050 Euro/Monat).
Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt
Die Bezugsgröße hat für viele Werte der Sozialversicherung Bedeutung. Sowohl in
der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen
Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.
Die Bezugsgröße 2014 beträgt 2.765 Euro in den alten Bundesländern (2013: 2.695
Euro/Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.345 Euro (2013: 2.275
Euro/Monat).
Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die
jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen unter anderem
die Beiträge, welche zur Sozialversicherung bezahlt werden müssen. Das betrifft
die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung
entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines
beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2014 wird der Wert so ermittelt: Das
Durchschnittsentgelt 2012 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den
sich das Durchschnittsentgelt 2011 zum Jahr 2012 erhöht hat.
Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung
Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird danach die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das
Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt
von ihr ab, wie viel Beitrag Selbständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.
Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den
Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag
hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann
sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich
die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese wiederum ist zugleich die
Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gesamtübersicht:
Rechengröße |
West |
Ost |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2014 - allgemeine Rentenversicherung |
34.857 Euro/Jahr |
34.857 Euro/Jahr |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
2.765 Euro/Monat |
2.345 Euro/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung |
5.950 Euro/Monat |
5.000 Euro/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
7.300 Euro/Monat |
6.150 Euro/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV) |
4.050 Euro/Monat |
4.050 Euro/Monat |
Weitere Informationen finden
Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Quelle: Bundesregierung
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