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  • 12.04.2024 – Finanzgericht Düsseldorf: Urteil zur Stromsteuerbefreiung bei dezentralen Erzeugungsanlagen
    12.04.2024 – Finanzgericht Düsseldorf: Urteil zur Stromsteuerbefreiung bei dezentralen Erzeugungsanlagen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 12. April 2024 veröffentlichte das Finanzgericht Düsseldorf eine Mitteilung zu einem Urteil, das die Frage der Stromsteuerbefreiung bei räumli...

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Steuer & Recht |

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil zur Stromsteuerbefreiung bei dezentralen Erzeugungsanlagen

 

Am 12. April 2024 veröffentlichte das Finanzgericht Düsseldorf eine Mitteilung zu einem Urteil, das die Frage der Stromsteuerbefreiung bei räumlich voneinander entfernten Erzeugungsanlagen behandelte. Der 4. Senat des Gerichts hatte über den Fall mit dem Aktenzeichen 4 K 1324/22 VSt vom 21. Februar 2024 zu entscheiden. In diesem Rechtsstreit stand die Klägerin, ein Unternehmen, im Fokus, das Reststoffe sammelte, verarbeitete und zu Biogasanlagen an verschiedenen Standorten brachte, um daraus Biogas zur Stromerzeugung zu gewinnen.


Die Klägerin entnahm den erzeugten Strom sowohl für den Eigenverbrauch an den jeweiligen Anlagenstandorten als auch für den Verkauf an Letztverbraucher auf dem Betriebsgelände. Zudem speiste sie überschüssigen Strom ins öffentliche Versorgungsnetz ein. Das Hauptzollamt, der Beklagte in diesem Fall, akzeptierte jedoch nicht die von der Klägerin angemeldeten steuerfreien Strommengen und setzte entsprechende Stromsteuern für die Jahre 2018 und 2019 fest.

Die Begründung des Hauptzollamts lautete unter anderem, dass die Klägerin keine Steuerbefreiung erhielt, da der Strom nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern stammte und nicht in drei Anlagen mit einer Nennleistung von höchstens zwei Megawatt erzeugt wurde. Zudem betrachtete das Amt drei Anlagen wegen ihrer Fernsteuerbarkeit als eine Einheit, was die Erfüllung der Stromsteuerbefreiungskriterien beeinträchtigte.

Im Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass der Zusatzstrombezug minimal war und einige Anlagen tatsächlich nicht zentral gesteuert wurden. Sie behauptete auch, dass sie Anspruch auf Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. hatte.

Das Gericht entschied teilweise zugunsten der Klägerin und bestätigte die Steuerfestsetzung nur teilweise. Insbesondere entschied es, dass die Steuerbefreiung für den im zweiten Jahr 2019 erzeugten und entnommenen Strom greift, da die Nennleistungen der Anlagen für Zwecke des Stromsteuergesetzes als eine Einheit zu betrachten sind.

Es ist zu beachten, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, da der Beklagte Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat.

 
Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in diesem Fall verdeutlicht die Komplexität bei der Anwendung von Steuerbefreiungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Die Entscheidung, die Nennleistungen der Anlagen als eine Einheit zu betrachten, wirft Licht auf die Bedeutung eines funktionsbezogenen Ansatzes bei der Auslegung von Gesetzen.

Die Tatsache, dass das Gericht die Argumente der Klägerin hinsichtlich des minimalen Zusatzstrombezugs und der fehlenden zentralen Steuerung einiger Anlagen berücksichtigt hat, zeigt, dass es bereit ist, die spezifischen Umstände des Falles zu würdigen.

Die Einlegung einer Revision beim Bundesfinanzhof deutet darauf hin, dass diese Angelegenheit möglicherweise noch nicht endgültig geklärt ist und weiterhin eine wichtige rechtliche Debatte im Bereich der Stromsteuerbefreiungen aus erneuerbaren Quellen darstellt.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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