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  • 04.04.2024 – Kapitalanleger-Musterverfahren: Bundesregierung reagiert auf Kritik der BRAK mit Gesetzesanpassungen
    04.04.2024 – Kapitalanleger-Musterverfahren: Bundesregierung reagiert auf Kritik der BRAK mit Gesetzesanpassungen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im jüngsten Statement der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vom 3. April 2024 wurde die Reaktion der Kammer auf den aktuellen Gesetzesentwurf zur Re...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kapitalanleger-Musterverfahren: Bundesregierung reagiert auf Kritik der BRAK mit Gesetzesanpassungen

 

Im jüngsten Statement der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vom 3. April 2024 wurde die Reaktion der Kammer auf den aktuellen Gesetzesentwurf zur Reform der Kapitalanleger-Musterverfahren deutlich. Ziel dieser Reform ist es, die Effektivität der Musterverfahren, insbesondere im Bereich der kapitalmarktrechtlichen Massenverfahren, zu stärken. Der vorliegende Entwurf für das zweite Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG), der Ende Dezember vom Bundesministerium der Justiz vorgelegt wurde, markiert einen bedeutsamen Schritt in diese Richtung.


Die BRAK begrüßt im Grundsatz das Ziel der Weiterentwicklung der Musterverfahren, hat jedoch Bedenken hinsichtlich der klaren Abgrenzung zwischen dem KapMuG und der erst kürzlich eingeführten Abhilfeklage für Verbraucher gemäß der Verbraucherrechte-Richtlinie von Oktober 2023 geäußert. Diese Bedenken wurden bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zur Abhilfeklage von der BRAK deutlich kommuniziert.

Der von der Bundesregierung Mitte März beschlossene Regierungsentwurf nimmt einige der spezifischen Kritikpunkte der BRAK auf. Insbesondere wurde das Verhältnis zwischen Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen nun genauer definiert. Verbandsklagen sollen demnach unabhängig von den Feststellungszielen eines parallel laufenden Musterverfahrens weiterverfolgt werden können.

Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf vor, dass die Oberlandesgerichte autonom die Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren können, anstatt dies nach billigem Ermessen zu tun, wie es im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehen war. Die BRAK hatte darauf hingewiesen, dass eine Festlegung nach billigem Ermessen potenziell die Autonomie der Parteien beeinträchtigen könnte, insbesondere wenn das Gericht von den ursprünglichen Anträgen der Parteien abweichen würde.

Weiterhin wurde die im Referentenentwurf enthaltene Frist von zwei Wochen für die Erweiterung des Musterverfahrens im Regierungsentwurf gestrichen, da die BRAK diese Frist als Einschränkung der Verfahrensrechte kritisiert hatte.


Kommentar:

Die Reaktion der Bundesregierung auf die Kritikpunkte der BRAK bezüglich des Gesetzesentwurfs zur Reform der Kapitalanleger-Musterverfahren ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die klare Definition des Verhältnisses zwischen Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen sowie die Autonomie der Oberlandesgerichte bei der Formulierung der Feststellungsziele sind positive Entwicklungen, die dazu beitragen können, die Effizienz und Wirksamkeit dieser Verfahren zu verbessern.

Es ist ermutigend zu sehen, dass die Bundesregierung auf die Bedenken der BRAK eingegangen ist und konkrete Maßnahmen zur Anpassung des Gesetzesentwurfs vorgeschlagen hat. Diese Schritte sollten dazu beitragen, das Vertrauen in das Kapitalmarktregulierungssystem zu stärken und den Schutz der Anlegerinteressen zu gewährleisten.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Reform in der Praxis bewähren wird und ob weitere Anpassungen erforderlich sein werden, um eine effektive Umsetzung sicherzustellen. Insgesamt ist dies jedoch ein positiver Schritt hin zu einem transparenten und gerechten Kapitalmarktumfeld.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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