ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 04.04.2024 – BFH-Urteil präzisiert Anforderungen an Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG
    04.04.2024 – BFH-Urteil präzisiert Anforderungen an Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 31. Januar 2024, Aktenzeichen V R 20/21, wichtige Klarstellungen bezüglich der Anforderungen an...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH-Urteil präzisiert Anforderungen an Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG

 

Das Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 31. Januar 2024, Aktenzeichen V R 20/21, wichtige Klarstellungen bezüglich der Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) getroffen. Diese Entscheidung wirft ein neues Licht auf die Bestimmungen zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft und die Feststellungslast in Finanzstreitigkeiten.


Gemäß dem Leitsatz des Urteils kommt es für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Dies stellt eine bedeutende Abkehr von früheren Interpretationen dar, die eine solche Nummer als entscheidend betrachteten.

Insbesondere betont der BFH, dass die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer zugutekommt. Dies bedeutet, dass der leistende Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG die Feststellungslast trägt. Das heißt, er muss nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vorliegen.

Das Urteil des BFH stellt klar, dass eine Entscheidung auf Grundlage dieser Feststellungslast im finanzgerichtlichen Verfahren erst dann getroffen werden kann, wenn der Sachverhalt nicht aufklärbar ist. Dies unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen und umfassenden Untersuchung des Sachverhalts in Streitfällen.


Kommentar:

Das Urteil des BFH schafft Klarheit in einem Bereich, der bisher Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen war. Die Entscheidung, dass die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht ausschlaggebend ist, stellt eine bedeutende rechtliche Entwicklung dar. Sie betont die Bedeutung anderer Faktoren bei der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG.

Besonders wichtig ist die Feststellung des BFH, dass die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft zum Vorteil des leistenden Unternehmers wirkt. Dies bedeutet, dass der leistende Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Verlagerung erfüllt sind. Diese Klarstellung trägt dazu bei, die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien in Finanzstreitigkeiten zu verdeutlichen.

Das Urteil betont auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts in finanzgerichtlichen Verfahren. Die Tatsache, dass eine Entscheidung aufgrund der Feststellungslast erst bei unaufklärbarer Sachlage getroffen werden kann, unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden und gründlichen Untersuchung aller relevanten Fakten.

Insgesamt ist das Urteil des BFH ein wichtiger Beitrag zur Klarstellung und Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Umsatzsteuer. Es trägt dazu bei, Rechtssicherheit zu schaffen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft transparenter und fairer zu gestalten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken