Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11. Oktober 2023 eine bedeutende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Vermächtnissen im Rahmen des sogenannten Berliner Testaments hat. Das Urteil, Aktenzeichen II R 34/20, betrifft eine komplexe Rechtsfrage im Erbrecht, die insbesondere die steuerliche Belastung von Vermächtnissen betrifft, die gemäß einer sogenannten Jastrowschen Klausel im Berliner Testament angeordnet wurden.
Im vorliegenden Fall errichteten die Eltern einer Klägerin ein Berliner Testament, das sie gegenseitig zu Alleinerben einsetzte. Die Kinder sollten erst nach dem Tod beider Elternteile erben. Zusätzlich enthielt das Testament eine Jastrowsche Klausel, die besagte, dass Kinder, die beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil nicht fordern, beim Tod des zweiten Elternteils ein Vermächtnis erhalten sollen, das erst später fällig wird.
Eine der zentralen Fragen war, ob das Vermächtnis, das beim Tod des ersten Elternteils entsteht, beim Tod des zweiten Elternteils als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist. Das Finanzamt hatte dies verneint und gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer festgesetzt, ohne das Vermächtnis zu berücksichtigen. Die Klägerin argumentierte, dass das Vermächtnis bereits beim Tod des ersten Elternteils steuerlich berücksichtigt worden sei und daher beim Tod des zweiten Elternteils als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden müsse.
Das Finanzgericht und später der BFH bestätigten jedoch die Entscheidung des Finanzamtes. Sie argumentierten, dass das Vermächtnis beim Tod des ersten Elternteils nicht fällig sei und daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sei. Erst beim Tod des zweiten Elternteils werde das Vermächtnis fällig und könne dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Obwohl dies für die Steuerpflichtigen nachteilig sei, sei es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Das Urteil des BFH hat somit Klarheit in eine komplexe steuerrechtliche Frage im Zusammenhang mit Berliner Testamenten gebracht und wird voraussichtlich Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung von Nachlässen haben, die nach dieser Testamentform geplant werden.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs in Sachen Erbschaftsteuer und Berliner Testament (II R 34/20) bringt wichtige Klarheit in eine komplizierte rechtliche Fragestellung. Die Entscheidung, dass Vermächtnisse, die gemäß einer Jastrowschen Klausel im Berliner Testament angeordnet sind, erst beim Tod des zweiten Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind, schafft eine klare Regelung für die steuerliche Behandlung solcher Testamentsgestaltungen.
Obwohl die Entscheidung für die betroffenen Steuerpflichtigen in manchen Fällen nachteilig sein kann, da Vermächtnisse unter Umständen zweimal der Erbschaftsteuer unterliegen, ist sie aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar. Die Klarstellung des BFH schafft Rechtssicherheit und gibt einen klaren Rahmen für die steuerliche Gestaltung von Berliner Testamenten, die eine Jastrowsche Klausel enthalten.
Dieses Urteil wird zweifellos einen Einfluss auf die zukünftige steuerliche Planung von Nachlässen haben, die nach dem Berliner Testament gestaltet sind. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Beratung bei der Erstellung von Testamentsdokumenten und zeigt die Komplexität der steuerlichen Aspekte im Erbrecht auf.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.