ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • 30.01.2024 – Europäischer Gerichtshof setzt Maßstäbe im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug durch Arbeitnehmer
    30.01.2024 – Europäischer Gerichtshof setzt Maßstäbe im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug durch Arbeitnehmer
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | In einer bahnbrechenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in der Rechtssache C-442/22 festgelegt, dass Arbeitnehmer, die di...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Europäischer Gerichtshof setzt Maßstäbe im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug durch Arbeitnehmer

 

In einer bahnbrechenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in der Rechtssache C-442/22 festgelegt, dass Arbeitnehmer, die die Daten ihres Arbeitgebers für betrügerische Rechnungen nutzen, für den ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag verantwortlich sind. Die Entscheidung stellt klar, dass diese Verantwortung nur dann gilt, wenn der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber nachweislich angemessene Vorkehrungen getroffen hat, um das Handeln seiner Mitarbeiter zu überwachen.


Der zugrunde liegende Fall erstreckte sich über den Zeitraum von Januar 2010 bis April 2014. Eine Mitarbeiterin einer in Polen ansässigen Tankstellenbetreibergesellschaft stellte in diesem Zeitraum 1.679 gefälschte Rechnungen im Wert von etwa 320.000 Euro aus, indem sie die Daten ihres Arbeitgebers ohne dessen Wissen oder Zustimmung verwendete. Die betrügerischen Rechnungen wurden nicht in den Steuererklärungen der Gesellschaft verbucht und führten zu unrechtmäßigen Mehrwertsteuererstattungen.

Nach einer umfassenden Steuerprüfung setzten die Behörden die Höhe der geschuldeten Mehrwertsteuer fest. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass mangelnde Aufsicht und Organisation innerhalb der Gesellschaft das betrügerische Handeln erst ermöglicht hätten.

Die Entscheidung des EuGH hebt hervor, dass die Mehrwertsteuer nicht vom vermeintlichen Aussteller der gefälschten Rechnung geschuldet wird, wenn dieser gutgläubig handelt und die Finanzverwaltung die wahre Identität des Ausstellers kennt. In einem solchen Fall liegt die Verantwortung zur Zahlung der Mehrwertsteuer bei der tatsächlichen Person, die die Rechnung ausgestellt hat. Eine gegenteilige Auslegung würde den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechen und betrügerische Berufungen auf Unionsrecht ermöglichen.

Der EuGH betont, dass ein Arbeitgeber, um als gutgläubig zu gelten, zumutbare Sorgfalt walten lassen muss, um das Handeln seiner Mitarbeiter zu überwachen und die Ausstellung falscher Rechnungen zu verhindern. Die Beurteilung, ob ein Arbeitgeber diese Sorgfaltspflicht erfüllt hat, liegt im Ermessen der Finanzverwaltung oder des nationalen Gerichts und erfordert eine umfassende Prüfung aller relevanten Umstände.

Die Entscheidung des EuGH basiert auf Artikel 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.


Kommentar:

Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs markiert einen bedeutsamen Schritt im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug durch Arbeitnehmer in der EU. Die klare Unterscheidung, dass die Verantwortung für die Mehrwertsteuerzahlung bei gutgläubigen Mitarbeitern liegt, wenn die Finanzverwaltung die wahre Identität kennt, setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen.

Die Betonung der zumutbaren Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers, um das Handeln der Mitarbeiter zu überwachen, ist ein wichtiger Schutzmechanismus gegen potenzielle Missbräuche. Die Entscheidung könnte auch weitreichende Auswirkungen auf andere Branchen haben, insbesondere Apotheken, die ähnlichen Risiken ausgesetzt sind. Die Klarstellung des EuGH stärkt die Integrität des Mehrwertsteuersystems der EU und sendet ein wichtiges Signal an Unternehmen, ihre internen Kontrollmechanismen zu verschärfen.

Die Entscheidung des Gerichtshofs unterstreicht die fortlaufende Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um gemeinsam gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen. Insgesamt trägt sie dazu bei, das Vertrauen in das EU-Steuerrechtssystem zu stärken und stellt sicher, dass Unternehmen, die ihre Pflichten erfüllen, nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken