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  • 20.12.2023 – Apotheken-Nachrichten: News und Informationen von heute - Update
    20.12.2023 – Apotheken-Nachrichten: News und Informationen von heute - Update
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Willkommen zu den neuesten Entwicklungen im Gesundheitssektor! Unsere Apotheken-Nachrichten bieten einen kompakten Überblick über aktuel...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute - Update

 

Von Reformkontroversen über elektronische Patientenakten bis zu Risiken und Chancen – Die aktuelle Lage und Zukunftsaussichten der Apothekenbranche in Deutschland

Willkommen zu den neuesten Entwicklungen im Gesundheitssektor! Unsere Apotheken-Nachrichten bieten einen kompakten Überblick über aktuelle Themen, von kontroversen Apothekenreformen über Erleichterungen bei der Abgabe verblisteter Arzneimittel bis hin zu Warnungen vor Gesundheitsrisiken. Tauchen Sie ein in die Zukunft der Patientenversorgung mit der elektronischen Patientenakte und erfahren Sie, wie die Apotheken mit den Auswirkungen der gekündigten Hilfstaxe ringen. Zudem werfen wir einen kritischen Blick auf Gesundheitsminister Lauterbachs Kompromissvorschlag. Bleiben Sie informiert und gut versorgt mit unseren Apotheken-Nachrichten!

 

Kritische Stimmen zur Apothekenreform: Lauterbachs Pläne auf dem Prüfstand der Fachwelt

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat heute seine Pläne für eine "größte Strukturreform der Apotheken seit 20 Jahren" vorgestellt. Während er die Reform als wegweisend feiert, gibt es jedoch kritische Stimmen, die die vorgeschlagenen Maßnahmen skeptisch betrachten.

Eine der kontroversen Maßnahmen ist die Einführung von Apotheken ohne Approbierte. Diese Entscheidung stößt auf Bedenken hinsichtlich der Qualität und Sicherheit der Arzneimittelversorgung. Insbesondere die Möglichkeit, pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) per Video um Unterstützung zu bitten, wirft Fragen zur Verantwortlichkeit und zur Gewährleistung der notwendigen Fachkompetenz auf.

Die Förderung des Ausbaus von Apothekenfilialen mit geringeren Auflagen und die Integration von Telepharmazie mögen als Schritte in Richtung Liberalisierung erscheinen, bergen jedoch auch das Risiko, dass die persönliche Beratung und Betreuung, die viele Patienten schätzen, auf der Strecke bleibt. Die Frage nach der Vereinbarkeit von Effizienzsteigerung und Patientenwohl steht im Raum.

Die vorgeschlagene Honorarreform stößt ebenfalls auf Kritik. Die Anhebung des Fixums auf 8,73 Euro bis 2026 könnte kleinere Apotheken mit hochpreisigen Arzneimitteln finanziell belasten. Die schrittweise Reduzierung des prozentualen Zuschlags auf den Herstellerabgabepreis könnte zu Ungleichgewichten führen und diejenigen benachteiligen, die auf teure Medikamente spezialisiert sind.

Die geplante Senkung des Kassenabschlags von 2 auf 1,77 Euro mag auf den ersten Blick eine Entlastung für Apotheken darstellen, jedoch bleibt die Frage offen, wie sich dies auf die Gesamtkosten im Gesundheitssystem auswirken wird. Die Erhöhung der Vergütung für Notdienste mag begrüßenswert sein, jedoch stellt sich die Frage, ob dies ausreicht, um den Mehraufwand angemessen zu kompensieren.

ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening äußerte Bedenken hinsichtlich einer Arzneimittelversorgung ohne die Präsenz approbierter Apotheker, und es bleibt abzuwarten, ob die zugesagten Kompromisslinien tatsächlich zu einer stabilen wirtschaftlichen Situation für die Apotheken führen werden.

Ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands kritisierte die zusätzlichen Belastungen für die Krankenkassen und betonte, dass die gesetzlich Versicherten bereits ausreichend für die Leistungen der Apotheken über ihre Krankenkassenbeiträge zahlten.

Insgesamt zeigen diese kritischen Stimmen, dass die vorgestellten Reformpläne zwar als wegweisend gelten mögen, jedoch eine Vielzahl von Bedenken und Unsicherheiten in Bezug auf ihre Umsetzbarkeit und Auswirkungen aufwerfen. Die kommenden Diskussionen und Verhandlungen werden entscheidend dafür sein, ob diese Reform den Apothekenmarkt tatsächlich zukunftsfähig gestalten kann.

 

Neue Regelungen erleichtern Apotheken die Abgabe verblisteter Arzneimittel

In einem wegweisenden Schritt zur Entlastung von Apotheken und zur Sicherstellung der kontinuierlichen Arzneimittelversorgung hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) in Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bedeutende Änderungen an der Abrechnungsvereinbarung für verblisterte Arzneimittel durchgesetzt.

Bislang waren Apotheken bei der Abgabe verblisteter Arzneimittel verpflichtet, die Chargennummern dieser Produkte zu übermitteln, insbesondere im Zusammenhang mit elektronischen Rezepten (E-Rezepten). Dies stellte nicht nur eine zusätzliche Belastung im Alltagsgeschäft dar, sondern führte für viele Apotheken, vor allem solche mit Heimversorgungsdiensten, zu erheblichen Schwierigkeiten.

Die Herausforderung lag darin, dass bei verblisterten Arzneimitteln die Übermittlung der Chargennummer zum Zeitpunkt der Abrechnung des E-Rezepts technisch oft nicht möglich war. Aufgrund dieses Problems schlugen nicht nur der DAV, sondern auch der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) Alarm.

Die Situation änderte sich Anfang November, als das Bundesgesundheitsministerium (BMG) aktiv wurde und die Vertragspartner dazu aufforderte, "geeignete vertragliche Regelungen zur Ausnahme von der Verpflichtung zur Chargendokumentation und möglicher Folgewirkungen bezüglich Retaxierung für die Verblisterungen bis zum 30. Juni 2025 vorzunehmen."

Infolgedessen haben sich der DAV und der GKV auf eine entsprechende Ergänzung der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V geeinigt. Bei einer außerordentlichen Sitzung des Geschäftsführenden Vorstands des DAV wurde diese Anpassung am heutigen Mittwoch einstimmig beschlossen.

Gemäß der getroffenen Vereinbarung entfällt die Pflicht zur Übermittlung von Chargennummern bis zum Stichtag Ende Juni 2025, wenn die technische Übermittlung aus irgendeinem Grund nicht möglich ist. Anstelle der tatsächlichen Chargenbezeichnungen ist es den Apotheken gestattet, den Begriff "STELLEN" in das entsprechende Datenfeld einzutragen. Dabei sind jedoch die übrigen abrechnungs- und rahmenvertraglichen Regelungen weiterhin einzuhalten.

Das BMG betonte die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass im Falle von Arzneimittelrückrufen nach § 131a SGB V die Chargennummern nachträglich zur Verfügung gestellt werden können. Dies soll sicherstellen, dass im Fall von Rückrufen keine Hindernisse für die Identifikation und Rückverfolgung der betroffenen Arzneimittel entstehen.

Darüber hinaus wurde seitens der Krankenkassen zugesichert, dass keine Retaxationen für frühere Fälle durchgeführt werden, in denen die verblisternden Apotheken keine Chargendokumentation vorgenommen haben.

Obwohl der DAV davon ausgeht, dass eine fehlende Chargenübermittlung als "unbedeutender Formfehler" betrachtet werden sollte und somit keine Retaxationen rechtfertigt, bleibt die Auslegung dieser Regelung durch einzelne Krankenkassen abzuwarten. Im Zweifelsfall könnte es notwendig werden, dass Sozialgerichte über etwaige Retaxationsfälle entscheiden.

Eine positive Wendung ergibt sich jedoch daraus, dass den verblisternden Apotheken im Falle von Rückrufen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Chargennummern nachträglich einzureichen. Dies wird als eine pragmatische Lösung betrachtet, insbesondere vor dem Hintergrund des vergleichsweise geringen Aufkommens von Rückrufen auf Patientenebene.

Trotz der begrüßenswerten Änderungen bleibt festzuhalten, dass der derzeitige Wortlaut des Schiedsspruchs möglicherweise einer weiteren, umfassenderen Vereinfachung der Chargendokumentation im Wege steht. Hier könnte zukünftig eine Anpassung notwendig werden, um den Apotheken eine effiziente und reibungslose Abwicklung im Sinne der Patientenversorgung zu ermöglichen.

 

Gefahren durch Kratom - Verbraucherzentrale warnt vor Gesundheitsrisiken

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schlägt Alarm und warnt eindringlich vor den potenziellen Gesundheitsgefahren, die mit dem Konsum von Kratom einhergehen. Auch bekannt als "Herbal Speed", erfreut sich Kratom zunehmender Beliebtheit, obwohl es in Deutschland weder betäubungsmittelrechtlich eingestuft ist noch als Arzneimittel zugelassen wurde. Die Vertriebswege erstrecken sich insbesondere über das Internet, wo das Blattpulver des asiatischen Kratombaums, Mitragyna speciosa, aus der Familie der Rötegewächse angepriesen wird.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass es in Deutschland keinerlei behördliche Sicherheits- und Wirksamkeitsprüfungen für Kratom gibt. Die Verantwortung für die Sicherheit der Verbraucher liegt demnach allein bei den Verkäufern oder Herstellern, von denen viele ihren Sitz im EU-Ausland haben. Dieser Mangel an Regulierung ermöglicht es, dass Kratom als vermeintliches Nahrungsergänzungsmittel vermarktet wird, oft mit dem Hinweis "nicht für den Konsum" versehen, jedoch mit Verweisen auf alternative Internetquellen.

Die Verzehrempfehlungen für Kratom sind vielfältig und reichen von der Behandlung von Durchfall, Entzündungen, Fieber und Schmerzen bis hin zur Selbstmedikation bei Angst und Depressionen. Die Begründung hierfür fußt auf überlieferten Erfahrungen aus der ostasiatischen Volksmedizin, die jedoch von Pharmakologen skeptisch betrachtet werden. Während einige Sorten von Kratom eine euphorisierende Wirkung haben sollen, klassifizieren Fachleute es eher als Rausch- oder Betäubungsmittel. Bemerkenswert ist, dass trotz der verbreiteten Verwendung von Kratom keine wissenschaftlichen Belege für den Nutzen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Kratom existieren.

Die US-Food and Drug Administration (FDA) schlägt ebenfalls Alarm und berichtet von vermehrten Meldungen über unerwünschte Nebenwirkungen. Von Verstopfung über Appetitlosigkeit und Leberschäden bis hin zu Krampfanfällen, Halluzinationen und Verwirrtheit reichen die gemeldeten Symptome. Alarmierend sind auch die rund 50 Todesfälle, die in den USA in Verbindung mit Kratom gebracht wurden. Ein deutliches Abhängigkeitsrisiko wird ebenfalls betont.

Neben den bereits genannten Gesundheitsrisiken sind weitere unerwünschte Wirkungen aufgetreten, darunter grippeähnliche Symptome wie Schüttelfrost, Schweißausbrüche, Übelkeit, Erbrechen, Muskelkrämpfe und Schmerzen. Psychische Symptome wie Angst, Reizbarkeit, depressive Stimmung, Hitzewallungen und Schlafstörungen runden das Bild ab.

Besonders besorgniserregend ist das hohe Allergierisiko, insbesondere vor dem erstmaligen Gebrauch. Verunreinigungen können zu weiteren allergischen Reaktionen führen. Das im Kratom enthaltene Alkaloid Mitragynin hemmt verschiedene CYP-Enzyme, was zu potenziellen Wechselwirkungen mit Medikamenten, insbesondere MAO-Hemmern, führen kann. Auch Auswirkungen auf UGT-Substrate (UGT1A6) sowie P-Glykoprotein-Substrate sind möglich. Personen mit Herzproblemen, insbesondere Tachykardie, wird dringend davon abgeraten, Kratom einzunehmen.

Eine zusätzliche Herausforderung liegt in der Unberechenbarkeit der Wirkstoffgehalte in Kratompulver. Regulierungen oder Standardisierungen fehlen, wie eine Untersuchung aus dem Jahr 2021 verdeutlichte. Dies erschwert nicht nur die Dosierung, sondern macht die Wirkung für Konsumenten unkontrollierbar.

Die FDA in den USA prüft derzeit intensiv alle verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zu Kratom. Die Verbraucher werden weiterhin vor der Verwendung von Kratom oder seinen psychoaktiven Verbindungen Mitragynin und 7-Hydroxymitragynin gewarnt. Hinzu kommt die wiederholte Feststellung von Kratom-Produkten mit massiver Salmonellen-Belastung und problematisch hohen Mengen giftiger Schwermetalle wie Blei und Nickel.

Die Verbraucherzentrale weist schließlich darauf hin, dass die Einstufung von Kratom als "neuartiges Lebensmittel" zweifelhaft ist. Aufgrund fehlender Nachweise für einen regelmäßigen Verzehr in der EU seit Mai 1997 müsste das Pflanzenpulver zunächst einer Sicherheitsprüfung durch die EU unterzogen werden, bevor es als Lebensmittelzutat zugelassen werden kann. Die bisherige Bilanz im Europäischen Schnellwarnsystem RASFF belegt mit 15 Warnmeldungen allein in den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 die Dringlichkeit der Angelegenheit.

Im März 2022 hat die Gemeinsame Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen beschlossen, Kratom als neues Thema für ihre Arbeit aufzunehmen. In mehreren Ländern, darunter die Schweiz, Australien, Großbritannien, Dänemark, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Schweden, sowie in den USA wird Kratom bereits als kontrollierte Substanz geführt und ist daher kein legales Nahrungsergänzungsmittel. Allein in den USA wurden im Jahr 2021 über 207.000 Packungen mit Kratom beschlagnahmt. Über 30 Staaten, darunter auch Japan, Serbien, Kroatien und Syrien, haben bereits eigene Gesetze zur Kontrolle des Kratom-Konsums erlassen.

In Anbetracht der Vielzahl von Gesundheitsrisiken und der fehlenden wissenschaftlichen Grundlagen für den Nutzen von Kratom wird die Forderung nach strengerer Regulierung und Aufklärung immer lauter. Verbraucher werden dringend dazu aufgefordert, sich der potenziellen Gefahren bewusst zu sein und auf den Konsum von Kratom zu verzichten, bis eine fundierte Bewertung der Risiken und eine entsprechende Regulierung durchgeführt wurden.

 

Neues Ära der Patientenversorgung – Gematik veröffentlicht detaillierte Anleitung für Einführung der elektronischen Patientenakte

In einem bedeutenden Schritt zur Modernisierung des deutschen Gesundheitswesens hat die Gematik, die für die Digitalisierung im Gesundheitssektor zuständige Organisation, eine umfassende Anleitung für die bevorstehende Einführung der elektronischen Patientenakte (EPA) veröffentlicht. Diese wegweisende Entwicklung, die im Jahr 2025 in Kraft treten wird, wird gesetzlich Versicherten die Möglichkeit bieten, eine elektronische Patientenakte zu erhalten, sofern sie nicht ausdrücklich dagegen widersprechen.

Aktuell machen nur etwa ein Prozent der gesetzlich Versicherten Gebrauch von der seit 2021 optional verfügbaren elektronischen Patientenakte. Das kürzlich vom Bundestag verabschiedete Digital-Gesetz wird nun voraussichtlich einen signifikanten Anstieg der Nutzung der EPA ermöglichen. Gemäß den neuen Bestimmungen werden die Krankenkassen automatisch eine E-Akte für ihre Versicherten bereitstellen, es sei denn, diese legen explizit Einspruch ein (Opt-out-Regelung).

Der erste Schritt dieser wegweisenden Implementierung konzentriert sich auf einen digital unterstützten Medikationsprozess. Zukünftige Phasen werden die Einbindung von medizinischen Befunden, Notfalldaten, Röntgenbildern und weiteren Informationen aus Untersuchungen und Behandlungen vorsehen. Dies verspricht nicht nur eine verbesserte Verfügbarkeit von relevanten medizinischen Daten, sondern auch eine gesteigerte Effizienz in der individuellen medizinischen Betreuung sowie die Vermeidung von unnötigen Doppeluntersuchungen. Die Versicherten behalten dabei die Kontrolle über ihre Daten und können selbst entscheiden, welche Informationen in ihrer Akte gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat.

Die von der Gematik veröffentlichte umfassende Anleitung, eine detaillierte Spezifikation der EPA, bietet einen tiefen Einblick in die Funktionsweise der elektronischen Patientenakte. Sie erklärt nicht nur den technischen Ablauf der Datenverwaltung, sondern setzt auch klare Maßstäbe in Bezug auf den Schutz der Patienteninformationen. Insbesondere wird erläutert, wie Versicherte dem Anlegen ihrer Akte widersprechen können, um ihre Privatsphäre zu wahren.

Ein gesondertes Dokument fokussiert sich auf die Übermittlung von Verordnungsdaten und Dispensierinformationen eines E-Rezepts in die elektronische Akte, um eine digitale Medikationsliste zu erstellen. Dies unterstreicht die integrierte Herangehensweise an die Patientenversorgung und legt den Grundstein für zukünftige Innovationen im Gesundheitswesen.

Die Gematik betont, dass dieser Schritt den Beginn einer neuen Phase in der Entwicklung der elektronischen Patientenakte markiert. Bis Mitte Januar haben alle beteiligten Institutionen und Fachexperten die Gelegenheit, Änderungsvorschläge einzureichen, um sicherzustellen, dass die endgültige Spezifikation alle relevanten Aspekte berücksichtigt. Die Beteiligten umfassen unter anderem die Gesellschafter der Gematik, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).

Es wird darauf hingewiesen, dass kürzlich veröffentlichte Änderungsanträge zum Digital-Gesetz und zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in den vorliegenden Spezifikationen noch nicht eingearbeitet wurden, aber im Zuge der anstehenden Kommentierung Berücksichtigung finden sollen. Dies unterstreicht die kontinuierliche Anpassungsfähigkeit des Gesundheitssektors an neue regulatorische Entwicklungen.

Insgesamt markiert die Veröffentlichung dieser Anleitung einen bedeutsamen Meilenstein auf dem Weg zu einer digitalisierten und effizienteren Patientenversorgung in Deutschland. Mit einem klaren Fokus auf Datenschutz, Nutzerfreundlichkeit und Innovation schafft die Gematik eine Grundlage für eine zukunftsweisende Gesundheitsinfrastruktur.

 

Kündigung der Hilfstaxe und die Folgen für Apotheken

Schon seit geraumer Zeit bewegen sich die Einkaufspreise für Rezeptursubstanzen deutlich über den in der sogenannten "Hilfstaxe" festgelegten Listenpreisen. Die Hilfstaxe, die bislang die Grundlage für die Abrechnung von Rezepturen mit den Krankenkassen bildete, wurde jedoch vom Deutschen Apothekerverband (DAV) fristgerecht zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Preisbildung und Abrechnungsmodalitäten ab dem 1. Januar 2024 sorgen derzeit für Uneinigkeit zwischen dem DAV und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).

In zahlreichen Verhandlungsrunden konnten sich die beiden maßgeblichen Parteien nicht auf eine Anpassung der Hilfstaxe einigen. Als Konsequenz wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des DAV am 25. September 2023 die Kündigung der "Anlagen 1 und 2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen," im Volksmund als Hilfstaxe bekannt, beschlossen. Mit dem Auslaufen dieser Regelung entsteht zum 1. Januar 2024 ein "vertragsloser Zustand", der sowohl für Apotheker als auch Krankenkassen einen unnötigen Mehraufwand bedeutet.

Aufgrund fehlender Fortgeltungsklauseln für die bisherigen Preise werden nun die §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zur Grundlage der Preisbildung bei der Taxierung von Rezepturen. Die Landesapothekerverbände haben daraufhin Empfehlungen für ihre Mitglieder ausgesprochen, um klare Handlungsrichtlinien in diesem unsicheren Umfeld zu bieten.

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Festzuschläge von 90 % auf Rezepturbestandteile und 100 % auf unverarbeitet abgegebene Substanzen. Diese Zuschläge werden ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr auf den Listenpreis der Hilfstaxe, sondern auf den tatsächlichen Einkaufspreis der Apotheke aufgeschlagen. Ebenso werden die Preise für Gefäße und nicht-verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel nun auf Grundlage des tatsächlichen Einkaufspreises berechnet. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dient der Listen-Einkaufspreis, gegebenenfalls zuzüglich Großhandelszuschlag, als Berechnungsgrundlage.

Ein weiterer Streitpunkt liegt in der abzurechnenden Menge. Die Empfehlungen der Verbände sehen vor, ab dem 1. Januar 2024 die gesamte Packung von Rezeptursubstanzen abzurechnen, nicht nur die tatsächlich verarbeiteten Mengen. Die Krankenkassen vertreten jedoch die Auffassung, dass nur der tatsächlich verarbeitete Anteil abgerechnet werden soll. Diese Uneinigkeit stellt Apotheker vor eine schwierige Entscheidung: sich an die Empfehlungen ihres Verbandes halten und möglicherweise ein Retaxationsrisiko eingehen oder nur Teilmengen abrechnen.

Es existieren jedoch mögliche Ausnahmen auf Landesebene. In Schleswig-Holstein beispielsweise besteht ein Arzneiliefervertrag mit den Primärkassen, der festlegt, dass Reste von Arzneistoffen in der Rezeptur aufzubewahren und wiederzuverwenden sind. Die entsprechenden Packungen dürfen nur anteilig berechnet werden.

Ab dem 1. Januar 2024 ist es für Apotheken entscheidend, die Einkaufspreise von Rezeptursubstanzen, Gefäßen und in der Rezeptur verarbeiteten, nicht-verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln sorgfältig zu dokumentieren. Es wird erwartet, dass die Krankenkassen von den Apotheken die Vorlage der Einkaufsnachweise fordern werden. Eine Neuberechnung auf Basis der tatsächlichen Einkaufspreise wird insbesondere für häufig hergestellte Rezepturen empfohlen.

Der DAV empfiehlt zudem für in der Apotheke hergestelltes gereinigtes Wasser den Preis von Leitungswasser anzusetzen. Alternativ bietet sich der Bezug von industriell hergestelltem Aqua purificata in angemessenen Packungsgrößen an. Die Dauer des "vertragslosen Zustands" ist derzeit unklar, und beide Seiten betonen, dass sie "weiterhin in Kontakt stehen" und an ihrer "Verhandlungsbereitschaft festhalten". Bis zum Jahreswechsel könnten somit weitere Entwicklungen eintreten, und die Nachrichten der Verbände werden mit Spannung erwartet.

 

Fragwürdiger Kompromissvorschlag von Lauterbach: Apothekenreform vor tiefgreifenden Problemen?

In der anhaltenden Kontroverse um die Apothekenreform hat Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) einen überraschenden Kompromissvorschlag präsentiert. Doch werfen die jüngsten Enthüllungen über die Verhandlungen ernsthafte Fragen über die wahren Absichten des Ministers auf. Haben die Apotheken die Rechnung am Ende doch ohne Lauterbach gemacht?

Nach intensiven Gesprächen zwischen Lauterbach und ABDA-Präsidentin Overwiening verkündet Letztere vorsichtig optimistisch, dass "erstmals erste Kompromisslinien" erkennbar seien. Doch ein genauer Blick auf die Eckpunkte des sogenannten Kompromisses, enthüllt vom "Handelsblatt", wirft Zweifel über die tatsächliche Tragweite dieses Deals auf.

Lauterbachs Vorschlag sieht vor, das Fixum für Apotheken in zwei Stufen bis 2026 auf 8,73 Euro anzuheben. Diese scheinbare Wohltat wird jedoch begleitet von der schrittweisen Senkung des prozentualen Aufschlags auf 2 Prozent. Die Frage drängt sich auf: Ist dies tatsächlich ein Ausdruck von Kompromissbereitschaft oder vielmehr ein geschickter Schachzug, der den Apothekern mit einer Hand gibt und mit der anderen nimmt?

Die sogenannte Anhebung des Fixums mag auf den ersten Blick nach einer finanziellen Entlastung für Apotheker klingen, doch bei genauerer Betrachtung könnte dies nur eine oberflächliche Geste sein. Die schleichende Reduzierung des prozentualen Aufschlags könnte langfristig zu erheblichen Einkommenseinbußen für die Apotheken führen.

Die geplante Umsetzung bis 2026 wird von Kritikern als taktisches Manöver betrachtet, um etwaige negativen Auswirkungen der Reform zu verschleiern. Skeptiker unter den Apothekern betonen, dass die vermeintlichen Kompromisslinien bei genauerer Betrachtung als unzureichend erscheinen und eine umfassendere Rücksichtnahme auf die Interessen der Apothekerschaft erfordern.

Es bleibt abzuwarten, ob die Apotheken sich mit diesem zweifelhaften Kompromiss arrangieren werden oder ob weitere, konstruktive Verhandlungen notwendig sind, um eine Reform zu gestalten, die tatsächlich den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht wird. Diese jüngsten Enthüllungen werfen jedoch einen düsteren Schatten auf die bisherige Debatte und lassen Zweifel aufkommen, ob die Apothekenreform unter Lauterbachs Regie tatsächlich im Sinne einer fairen und ausgewogenen Lösung voranschreitet.

 

Kommentar:

Lauterbachs Apothekenreformansätze sind zweifellos ambitioniert, aber sie stoßen auf legitime Bedenken. Die Einführung von Apotheken ohne Approbierte und die Honorarumverteilung werfen Fragen zur Qualität und Wirtschaftlichkeit auf. Eine sorgfältige Abwägung zwischen Modernisierung und dem Erhalt patientenorientierter Dienstleistungen ist von entscheidender Bedeutung. Die anstehenden Diskussionen sollten eine ausgewogene Lösung finden, die die Interessen der Apotheker, die Sicherheit der Arzneimittelversorgung und die finanzielle Belastung des Gesundheitssystems gleichermaßen berücksichtigt.

Die jüngsten Anpassungen an der Abrechnungsvereinbarung für verblisterte Arzneimittel markieren einen wichtigen Schritt zur Entlastung von Apotheken. Die Befreiung von der Chargendokumentation bis Ende Juni 2025, wenn technisch nicht möglich, erleichtert den Apotheken den Betrieb. Die Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung zeigt eine pragmatische Lösung für die Herausforderungen im Zusammenhang mit E-Rezepten. Die Sicherstellung der Möglichkeit zur nachträglichen Übermittlung von Chargennummern bei Rückrufen unterstreicht die Patientensicherheit. Eine zukünftige Anpassung des Schiedsspruchs könnte jedoch erforderlich sein, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.

Die Verbraucherzentrale warnt mit Nachdruck vor den Gesundheitsrisiken von Kratom. Die fehlende behördliche Regulierung und wissenschaftliche Basis für dessen Nutzen machen den Konsum besonders riskant. Mit Berichten über unerwünschte Nebenwirkungen, Todesfälle in Verbindung mit Kratom und mangelnde Kontrolle über Inhaltsstoffe wird die Dringlichkeit einer strengen Regulierung deutlich. Verbraucher sollten sich der potenziellen Gefahren bewusst sein und vorläufig auf den Konsum von Kratom verzichten, bis eine gründliche Risikobewertung durchgeführt wurde.

Die Veröffentlichung der detaillierten Anleitung für die Einführung der elektronischen Patientenakte durch die Gematik markiert einen bedeutsamen Schritt in Richtung moderner Patientenversorgung. Die klare Fokussierung auf Datenschutz, Nutzerkontrolle und eine integrierte Herangehensweise an die Gesundheitsversorgung unterstreicht das Potenzial dieser Innovation. Die kommende Umsetzung dürfte nicht nur die Effizienz im Gesundheitswesen steigern, sondern auch die Partizipation der Versicherten an ihrer eigenen Gesundheitsversorgung fördern.

Die jüngste Kündigung der Hilfstaxe ab 2024 hinterlässt in Apotheken ein Preiskalkulationschaos. Die Divergenzen bezüglich der Preisfestsetzung und Abrechnungsmethoden zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den gesetzlichen Krankenkassen stellen Apotheker vor neue finanzielle Herausforderungen. Eine rasche Lösung ist dringend erforderlich, um Unsicherheiten zu minimieren und eine reibungslose Versorgung sicherzustellen.

Die vorgeschlagene Apothekenreform von Gesundheitsminister Karl Lauterbach wirft ernste Zweifel auf. Die vermeintlichen Kompromisslinien, wie die Anhebung des Fixums und die schrittweise Senkung des prozentualen Aufschlags, könnten sich als taktisches Manöver erweisen. Eine oberflächliche Entlastung für Apotheker könnte langfristig zu Einkommenseinbußen führen. Die geplante Umsetzung bis 2026 wirft zudem Fragen über Transparenz auf. Skeptiker betonen, dass weiterführende Verhandlungen notwendig sind, um die Interessen der Apothekerschaft angemessen zu berücksichtigen. Lauterbachs Vorschlag bedarf einer kritischen Überprüfung, um sicherzustellen, dass die Reform nicht zu Lasten der Apotheken geht.

In der komplexen Debatte um die Apothekenreform bedarf es eines fortwährenden Dialogs und einer vertieften Analyse, um sicherzustellen, dass etwaige Veränderungen nicht nur den kurzfristigen Bedürfnissen gerecht werden, sondern auch langfristige Stabilität und Effizienz im Gesundheitswesen fördern. Eine ausgewogene Lösung erfordert weiterhin engagierte Bemühungen aller Beteiligten, um die Interessen der Apotheker zu wahren, die Patientensicherheit zu gewährleisten und die finanziellen Belastungen des Gesundheitssystems zu minimieren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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