ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 15.12.2023 – Gesetz zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen geht in den Vermittlungsausschuss
    15.12.2023 – Gesetz zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen geht in den Vermittlungsausschuss
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 einen Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen zur grundlegenden Überarbeitung in ...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Gesetz zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen geht in den Vermittlungsausschuss

 

Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Dieser Schritt folgt auf heftige Kritik seitens der Länder, die erhebliche grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken hinsichtlich der Tonaufzeichnung und Transkription von erstinstanzlichen Hauptverhandlungen äußerten.


Die Kritik des Bundesrates konzentriert sich vor allem auf potenzielle Gefahren für die Wahrheitsfindung und den Opferschutz, sowie auf die möglichen Auswirkungen auf Verfahrensverzögerungen und das Verhältnis von personellem, technischem, organisatorischem und finanziellem Aufwand im Vergleich zum Mehrwert. Länder berufen sich auf heftige und einhellig ablehnende Rückmeldungen aus der justiziellen Praxis, die die bisher praktizierte Dokumentation als bewährt ansieht.

Der Bundestagsbeschluss sieht vor, dass Landgerichte und Oberlandesgerichte erstinstanzliche Hauptverhandlungen künftig standardmäßig per Ton aufzeichnen müssen, woraus automatisiert ein elektronisches Transkript generiert wird. Eine zusätzliche Bildaufzeichnung könnte optional durch Rechtsverordnung der Länder eingeführt werden. Der Bundesrat bemängelt jedoch, dass ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für diese digitale Dokumentation weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt seien.

Es wird betont, dass die bisherige Praxis der Dokumentation sich bewährt habe, und es kein Bedarf für eine Änderung gebe. Bisher werden bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor Land- und Oberlandesgerichten lediglich wesentliche Förmlichkeiten im Gerichtsprotokoll festgehalten, während eine inhaltliche Protokollierung nicht stattfindet.

Trotz des Bundestagsbeschlusses, der eine bundesweite Einführung der Tondokumentation ab dem 1. Januar 2030 vorsieht, können die Länder durch Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt für die Einführung festlegen oder diese zunächst auf bestimmte Gerichte oder Spruchkörper begrenzen.


Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesrates, den Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Notwendigkeit und der potenziellen Auswirkungen auf. Die Kritikpunkte des Bundesrates, insbesondere in Bezug auf die Gefahr für die Wahrheitsfindung und den Opferschutz, sollten ernst genommen werden.

Es ist entscheidend, dass die Einführung neuer Maßnahmen im Strafprozessrecht sorgfältig abgewogen wird, um sicherzustellen, dass die Rechte der Beteiligten gewahrt bleiben und gleichzeitig eine effektive Justiz gewährleistet wird. Die bisherige Praxis der Dokumentation sollte nicht leichtfertig verworfen werden, wenn sie sich als bewährt erwiesen hat.

Der Bundestagsbeschluss, Landgerichte und Oberlandesgerichte zur Tonaufzeichnung zu verpflichten, und die optionale Bildaufzeichnung werfen auch Fragen zur Verhältnismäßigkeit und dem damit verbundenen Aufwand auf. Es ist wichtig sicherzustellen, dass technologische Neuerungen die Justiz verbessern, ohne gleichzeitig unverhältnismäßige Belastungen zu schaffen.

Die geplante bundesweite Einführung ab 2030 gibt den Ländern Spielraum, aber es wäre ratsam, ihre Bedenken und Kritikpunkte ernsthaft zu berücksichtigen. Ein ausgewogener Ansatz, der die Bedürfnisse der Justiz, der Opfer und der Zeugen gleichermaßen berücksichtigt, sollte im Mittelpunkt jeder Überarbeitung des Strafprozessrechts stehen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken