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  • 14.12.2023 – Bahnbrechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG)
    14.12.2023 – Bahnbrechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG)
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob der Vorgang der Übertragung einer Routinefunktion auf eine ausländische Schwestergesellschaft (hier: Liefer...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bahnbrechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG)

 

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem wegweisenden Urteil I R 54/19 vom 09.08.2023 wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG) getroffen. Insbesondere wurde die Wechselwirkung zwischen § 1 Abs. 1 AStG und anderen Einkünftekorrekturvorschriften, hier exemplarisch § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), detailliert erörtert.


Gemäß dem Leitsatz des Urteils tritt § 1 Abs. 1 AStG gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften grundsätzlich zurück. Eine Anwendung erfolgt nur dann und insoweit, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 AStG). Dies verdeutlicht die Intention des Gesetzgebers, eine klare Hierarchie der Einkünftekorrekturvorschriften zu schaffen und zugleich Doppelregelungen zu vermeiden.

Die Richter betonten zudem die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle, insbesondere im Kontext von Materiallieferungen und rückläufigen Erwerben des bearbeiteten Materials. Diese Vorgehensweise wird als zulässig erachtet, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.

Ein weiterer Schwerpunkt des Urteils liegt auf der Berücksichtigung von Materialkosten eines Produktionsunternehmens im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode. Besonders relevant ist dies, wenn der Auftraggeber die zu bearbeitenden Materialien zum Einstandspreis an das Produktionsunternehmen verkauft und nach Bearbeitung zurückkauft.

Die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) wird ebenfalls eingehend behandelt. § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung setzt voraus, dass die Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens ist, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Dies bedeutet, dass die Produktion für einen Kunden als eigenständige Produktion im Unternehmen und somit als organischer Teil des Unternehmens betrachtet werden kann.

In Bezug auf die Ermittlung von Verrechnungspreisen wird auf § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG verwiesen. Hierbei wird betont, dass der Einbezug von Plankosten am ehesten geeignet ist, der sogenannten ex-ante-Betrachtung Rechnung zu tragen.

Ein entscheidender Punkt des Urteils betrifft die Berücksichtigung von Standortvorteilen. Hier wird empfohlen, zunächst den Umfang der Standortvorteile zu bestimmen und anhand der jeweiligen Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgüter und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen eine Aufteilung vorzunehmen.

Das Urteil des BFH vom 09.08.2023 schafft somit Rechtssicherheit und Klarheit in Fragen der Anwendung des Außensteuergesetzes und wird voraussichtlich weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Praxis haben.

 
Kommentar: Ein Meilenstein in der Steuergesetzgebung

Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Aktenzeichen I R 54/19 vom 09.08.2023 markiert zweifelsohne einen Meilenstein in der Steuergesetzgebung und bringt dringend benötigte Klarheit in die Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG).

Die klare Hierarchie, die das Gericht zwischen § 1 Abs. 1 AStG und anderen Einkünftekorrekturvorschriften, hier exemplarisch § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), etabliert hat, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern erleichtert auch die steuerliche Planung für Unternehmen erheblich. Die Intention des Gesetzgebers, Doppelregelungen zu vermeiden, wurde erfolgreich umgesetzt.

Die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle, insbesondere im Zusammenhang mit Materiallieferungen und rückläufigen Erwerben, trägt der realen wirtschaftlichen Situation Rechnung und verhindert eine zu starre Anwendung der Gesetze.

Besonders hervorzuheben ist die präzise Auslegung der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) durch das Gericht. Die Definition, dass eine Funktion als organischer Teil eines Unternehmens betrachtet werden kann, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss, schafft Klarheit und verhindert potenzielle Auslegungsschwierigkeiten.

Die Empfehlung zur Berücksichtigung von Plankosten bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen zeigt die fortschreitende Entwicklung in der steuerlichen Praxis und berücksichtigt die Notwendigkeit einer ex-ante-Betrachtung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dieses wegweisende Urteil des BFH nicht nur den Weg für eine präzisere steuerliche Praxis ebnet, sondern auch den Unternehmen ermöglicht, ihre steuerlichen Verpflichtungen effektiver zu erfüllen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Klarstellungen einen positiven Beitrag zur Rechtssicherheit und -klarheit in der steuerlichen Landschaft leisten und als Leitfaden für zukünftige steuerliche Entscheidungen dienen werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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