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  • 14.12.2023 – Finanzgericht Düsseldorf entscheidet über Steuerpflicht von Corona-Überbrückungshilfe für Freiberufler
    14.12.2023 – Finanzgericht Düsseldorf entscheidet über Steuerpflicht von Corona-Überbrückungshilfe für Freiberufler
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe u. a. für Angehörige...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Finanzgericht Düsseldorf entscheidet über Steuerpflicht von Corona-Überbrückungshilfe für Freiberufler

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem wegweisenden Urteil über die steuerliche Behandlung von Corona-Überbrückungshilfen entschieden. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 13 K 570/22 E vom 07.11.2023 stand die Frage im Mittelpunkt, ob eine Billigkeitsleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in Form von Corona-Überbrückungshilfen auch für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.


Im Streitjahr 2020 wurde der Kläger, ein Freiberufler, einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Bezirksregierung Düsseldorf gewährte ihm eine Billigkeitsleistung in Höhe von 3.160,22 Euro gemäß der Landeshaushaltsordnung und den damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Diese Hilfe setzte sich aus Bundesmitteln von 160,22 Euro und zusätzlichen Landesmitteln von 3.000 Euro zusammen. Der Kläger minderte seinen ermittelten Gewinn in der Einkommensteuererklärung um den Betrag von 3.000 Euro, indem er angab, dass dieser Betrag auf die "Überbrückungshilfe Plus" für die private Lebensführung entfalle.

Die Finanzverwaltung qualifizierte die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Der Kläger hingegen argumentierte, dass die Corona-Hilfe, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als steuerpflichtige Einkunftsart erfasst werden könne. Er betonte, dass sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen.

Das Gericht folgte jedoch der Argumentation der Finanzverwaltung und erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig. Es betonte den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers. Die Überbrückungshilfe NRW sei gezielt an Unternehmer gezahlt worden, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums in Nordrhein-Westfalen ausgeführt hätten.

Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde (BFH-Az.: VIII R 34/23).

 
Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf markiert eine wichtige Entwicklung in der steuerlichen Behandlung von Corona-Überbrückungshilfen für Freiberufler. Die Entscheidung, die die steuerliche Einordnung der Hilfsleistungen als Betriebseinnahmen bestätigt, wirft jedoch weiterhin Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Argumentation des Klägers.

Die Kernfrage, ob die Corona-Hilfe als Ersatz für Grundsicherung zu betrachten ist, wurde vom Gericht verneint. Das Gericht betonte den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Zahlungen und dem Betrieb des Klägers, da die Überbrückungshilfe gezielt an Unternehmer gezahlt wurde, die ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausübten. Es scheint, dass die Richter die betriebliche Veranlassung der Zahlungen höher bewertet haben als die mögliche Verwendung der Mittel für private Zwecke.

Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und könnte auch von anderen Gerichten als Präzedenzfall herangezogen werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die höhere Instanz, der Bundesfinanzhof, in seiner Entscheidung (BFH-Az.: VIII R 34/23) die Argumente und Schlussfolgerungen des Finanzgerichts bewerten wird.

Insgesamt unterstreicht dieses Urteil die Komplexität und die Vielschichtigkeit der steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit den staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen und verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung jeder individuellen Situation.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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