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Steuer & Recht |
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem aktuellen Urteil (Az. 4 K 148/23.GI) bestätigt, dass die Kosten für eine polizeiliche Handyortung von der Person zu tragen sind, die durch die Ankündigung ihres Suizids die Maßnahme veranlasste.
Der Kläger, der bereits mehrmals zuvor seinen Suizid angekündigt hatte, geriet erneut ins Visier der Behörden, als er im letzten Jahr sowohl bei der Polizeistation Wetzlar als auch im Stadtbüro Wetzlar alarmierende Äußerungen machte. Bei der Polizei äußerte er den drastischen Wunsch, sich selbst "die Kugel zu geben", während er im Stadtbüro von aggressiven Absichten sprach, andere zu verletzen. Trotz mehrerer Versuche, den Kläger zu Hause anzutreffen und eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen, blieb dieser unauffindbar. Die Polizei griff daraufhin auf eine Handyortung zurück, was zu Kosten in Höhe von 90 Euro führte.
In seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Kostenforderung argumentierte der Kläger vehement, dass er zu keinem Zeitpunkt suizidgefährdet gewesen sei und ein einfacher telefonischer Kontakt durch die Polizei ausreichend gewesen wäre.
Dem widersprach der entscheidende Berichterstatter. Er betonte, dass zum Zeitpunkt der Handyortung objektiv eine Gefahrenlage bestand, bei der eine Schädigung des Klägers oder anderer Personen hinreichend wahrscheinlich war. Eine bloße telefonische Kontaktaufnahme sei nicht gleich effektiv wie eine unmittelbare persönliche Ansprache.
Das Urteil, gefällt am 27. November 2023, ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen (Az. 4 K 148/23.GI) wirft einen wichtigen Blick auf die Balance zwischen präventiven Maßnahmen zum Schutz potenziell gefährdeter Personen und der Wahrung individueller Freiheiten.
Die Entscheidung, dass die Kosten für eine Handyortung nach einer Suizidankündigung von der betroffenen Person zu tragen sind, basiert auf der Einschätzung, dass objektiv eine akute Gefahrenlage vorlag. Diese präventive Maßnahme seitens der Polizei wurde als notwendig erachtet, um eine potenzielle Gefährdung des Klägers oder anderer Personen zu verhindern.
Die Argumentation des Klägers, dass ein einfacher telefonischer Kontakt ausreichend gewesen wäre, wird vom Gericht abgewiesen. Die Effektivität einer direkten persönlichen Ansprache bei möglichen suizidalen oder gewalttätigen Absichten wird hier höher gewichtet.
Dennoch wirft dieses Urteil auch Fragen hinsichtlich des Schutzes individueller Freiheiten auf. Es stellt sich die Frage, inwieweit präventive Maßnahmen gerechtfertigt sind und inwiefern sie möglicherweise zu einer Einschränkung persönlicher Rechte führen können. Die noch ausstehende Rechtskräftigkeit des Urteils lässt Raum für weitere Diskussionen über die Abwägung zwischen staatlichem Schutzbedürfnis und individueller Freiheit.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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