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  • 24.11.2023 – EuGH zur Weinbereitung und -etikettierung
    24.11.2023 – EuGH zur Weinbereitung und -etikettierung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Ein Weinerzeuger darf unter bestimmten Voraussetzungen seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen ei...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

EuGH zur Weinbereitung und -etikettierung

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 23. November 2023 (C-354/22) klare Richtlinien für die Weinbereitung und -etikettierung festgelegt. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Weinerzeuger seinen Weinbaubetrieb angeben darf, wenn die Kelterung in den Räumlichkeiten eines anderen Weinerzeugers stattfindet.


In dem vorliegenden Fall nutzt ein Weinerzeuger aus der deutschen Moselregion eine Kelteranlage, die etwa 70 km von seinem eigenen Betrieb entfernt liegt. Die angemieteten Rebflächen werden gemäß den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers bewirtschaftet. Nach der Weinlese steht die Kelteranlage für 24 Stunden ausschließlich für die Verarbeitung der Trauben zur Verfügung, bevor der Wein zu den Betriebsräumen des Weinerzeugers transportiert wird.

Das Land Rheinland-Pfalz argumentiert, dass der namensgebende Weinerzeuger die Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung" nicht für den in den Betriebsräumen des anderen Weinerzeugers hergestellten Wein verwenden dürfe. Es beruft sich dabei auf unionsrechtliche Vorschriften, die vorschreiben, dass das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben des eigenen Betriebs stammen muss, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgen muss.

Der EuGH stellt fest, dass gemäß dem Unionsrecht bestimmte Angaben wie "Weingut" geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben vorbehalten sind, um eine höhere Qualität zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht muss daher prüfen, ob die gepachteten Rebflächen in 70 km Entfernung von dem namensgebenden Betrieb von geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe erfasst sind.

Die Definition des Betriebs, so der EuGH weiter, erstreckt sich nicht nur auf Flächen im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers oder in deren Nähe. Sie kann auch Rebflächen umfassen, die an einem anderen Ort gepachtet sind, unter der Bedingung, dass die Bewirtschaftung und Ernte unter der Leitung, engen Überwachung und Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn die Kelteranlage kurzzeitig bei einem anderen Betrieb angemietet ist, wird angenommen, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Betrieb erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter des Vermieters die Kelterung durchführen, vorausgesetzt, sie handeln gemäß den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers und nicht nur auf Anweisungen des Vermieters.

Das Urteil des EuGH schafft Klarheit und setzt einen wichtigen Maßstab für die Weinbranche, insbesondere in Bezug auf die Verwendung geschützter Angaben und die Bedingungen, unter denen Weinbereitung außerhalb des eigenen Betriebs zulässig ist.

 
Kommentar:

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu C-354/22 vom 23. November 2023 bezüglich der Weinbereitung und -etikettierung setzt wichtige Maßstäbe für die Weinbranche, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung geschützter Angaben und die Bedingungen, unter denen Weinbereitung außerhalb des eigenen Betriebs gestattet ist.

Die Entscheidung des EuGH bestätigt, dass Weinbauerzeugnisse mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben bestimmte Standards erfüllen müssen, um eine höhere Qualität zu gewährleisten. Die Debatte, ob ein Weinerzeuger seine Angaben wie "Weingut" und "Gutsabfüllung" verwenden darf, wenn die Kelterung in den Räumlichkeiten eines anderen Weinerzeugers erfolgt, wurde damit juristisch geklärt.

Die Definition des Betriebs wurde erweitert, um auch Rebflächen einzubeziehen, die an einem anderen Ort gepachtet sind. Entscheidend ist dabei, dass die Bewirtschaftung und Ernte dieser Rebflächen unter der Leitung, engen Überwachung und Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen. Dies schafft Raum für Flexibilität in der Weinproduktion, solange die Qualitätsstandards gewahrt bleiben.

Das Urteil betont auch, dass die Kelterung in angemieteten Anlagen zulässig ist, solange diese ausschließlich dem namensgebenden Weinerzeuger für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Selbst wenn Mitarbeiter des Vermieters die Kelterung durchführen, müssen sie den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers folgen und dürfen sich nicht auf die Anweisungen des Vermieters beschränken.

Insgesamt schafft das Urteil eine ausgewogene Balance zwischen Qualitätsstandards und betrieblicher Flexibilität. Es bietet Weinerzeugern klare Leitlinien für die Nutzung externer Ressourcen, ohne dabei die Integrität geschützter Angaben zu beeinträchtigen. Die Weinbranche kann nun auf dieser rechtlichen Klarheit aufbauen und ihre Praktiken entsprechend anpassen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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