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Steuer & Recht |
Das Bundesjustizministerium plant, die Zwangsvollstreckung weiter zu digitalisieren und so die Notwendigkeit von hybriden Anträgen, bei denen der Vollstreckungstitel elektronisch gestellt, aber per Post nachgereicht werden muss, zu reduzieren. In einer Stellungnahme äußert sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) positiv zu diesem Vorhaben, weist jedoch auf einige Inkonsistenzen im Gesetzentwurf hin.
Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung zielt darauf ab, die elektronische Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu fördern. Hierzu sollen Änderungen in der Zivilprozessordnung und anderen Gesetzen vorgenommen werden. Die BRAK begrüßt grundsätzlich die Absicht, Medienbrüche zu vermeiden und die Digitalisierung voranzutreiben.
Ein zentraler Punkt der Stellungnahme der BRAK betrifft die Notwendigkeit von hybriden Verfahren, die auch nach den geplanten Neuerungen nicht gänzlich abgeschafft werden sollen. Dies wird insbesondere für Anträge auf Erlass von Anordnungen nach § 758a ZPO und von Haftbefehlen beibehalten. Die BRAK hält dies für inkonsequent, da die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits vorher geprüft wurden und Missbrauchsgefahren durch die Einführung eines elektronischen Titelregisters entgegengewirkt werden könnten.
Die BRAK kritisiert auch die anhaltende Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, da erstere weiterhin nicht zur elektronischen Einreichung verpflichtet werden sollen. Dies führt zu unnötigen Medienbrüchen und behindert die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs.
Zusätzlich setzt sich die BRAK in ihrer Stellungnahme mit dem Vorschlag auseinander, die Nutzung von Strukturdatensätzen im Format XJustiz verpflichtend einzuführen. Hierbei fordert sie Klarstellungen und die Bereitstellung eines einheitlichen XJustiz-Strukturdatensatzes sowie entsprechender Ausfüllwerkzeuge durch die Justiz.
Die Bemühungen des Bundesjustizministeriums zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich zu begrüßen, da sie eine effizientere und zeitgemäße Abwicklung von Rechtsverfahren ermöglichen. Die Stellungnahme der BRAK, die den Gesetzentwurf unterstützt, jedoch auf bestimmte Inkonsistenzen hinweist, ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung des Gesetzesvorhabens.
Die Reduzierung hybrider Verfahren ist ein Schritt in die richtige Richtung, da sie den Prozess der Zwangsvollstreckung insgesamt rationalisieren. Die Forderung nach einem elektronischen Titelregister, um Missbrauchsgefahren zu minimieren, erscheint sinnvoll und sollte in Erwägung gezogen werden.
Die Kritik an der Ungleichbehandlung von Inkassounternehmen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei der elektronischen Einreichung ist gerechtfertigt. Eine konsequente Digitalisierung sollte für alle Beteiligten gelten, um Medienbrüche zu vermeiden und den gesamten Rechtsverkehr zu modernisieren.
Die Forderung nach klaren Regelungen für die Nutzung von Strukturdatensätzen im Format XJustiz und die Bereitstellung einheitlicher Werkzeuge ist ebenfalls wichtig, um die Implementierung dieser Technologie zu erleichtern. Die Anregungen der BRAK tragen dazu bei, die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung effektiver und kohärenter umzusetzen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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