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Steuer & Recht |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 13. September 2023 (Az. I B 11/22 (AdV)) eine wichtige Entscheidung zur Hinzurechnungsbesteuerung getroffen und gleichzeitig Verfassungs- und Unionsrechtliche Aspekte beleuchtet.
Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) möglicherweise verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken aufwirft, insbesondere im Hinblick auf die niedrigste Niedrigsteuerschwelle gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des AStG, die 25 % beträgt. Diese Schwelle ist höher als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die 22,825 % beträgt, wenn man die Gewerbesteuer einbezieht.
Der BFH kam zu dem Schluss, dass trotz bestehender verfassungs- und unionsrechtlicher Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung, die Antragsteller in diesem Fall aufgrund einer "Nullbesteuerung" der umstrittenen Einkünfte im Ausland nicht von einer begünstigenden Rechtslage profitieren könnten. Infolgedessen wurde die Beschwerde im AdV-Verfahren abgelehnt.
Der jüngste Beschluss des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung ist von erheblicher Bedeutung und wirft wichtige Fragen zur Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf. Die Hinzurechnungsbesteuerung soll sicherstellen, dass Einkünfte, die in Niedrigsteuerländern erzielt werden, auch in Deutschland besteuert werden. Der entscheidende Punkt in diesem Fall war die Festlegung der Niedrigsteuerschwelle, die höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung für unbeschränkt Steuerpflichtige.
Obwohl der BFH Verfassungs- und Unionsrechtliche Bedenken anerkannt hat, betonte er, dass die Antragsteller aufgrund einer "Nullbesteuerung" der streitigen Einkünfte im Ausland nicht von einer begünstigenden Rechtslage profitieren könnten. Dies verdeutlicht, dass die Umstände des Einzelfalls von großer Bedeutung sind und dass die Hinzurechnungsbesteuerung unter Umständen dennoch anwendbar sein kann, selbst wenn sie auf den ersten Blick verfassungs- und unionsrechtliche Fragen aufwirft.
Diese Entscheidung des BFH zeigt, dass die steuerrechtlichen Aspekte komplex und vielschichtig sind, und dass die Gerichte sorgfältig abwägen müssen, um eine ausgewogene und gerechte Besteuerung sicherzustellen. Die Diskussion über die Hinzurechnungsbesteuerung und ihre Auswirkungen wird zweifellos fortgesetzt, da sie eine wichtige Rolle in der Steuerpolitik spielt und weiterhin die Aufmerksamkeit von Steuerexperten und Unternehmen auf sich zieht.
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