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  • 12.10.2023 – BFH zur Schenkungsteuer: Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
    12.10.2023 – BFH zur Schenkungsteuer: Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH entschied, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist,...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH zur Schenkungsteuer: Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2023 – II R 35/21 – eine weitreichende Entscheidung hinsichtlich der Feststellung des Grundbesitzwerts für Schenkungsteuerbescheide getroffen. Das Urteil stellt klar, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Dies betrifft auch die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sogenannten Nacherwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), insbesondere Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgen.

Der vorliegende Fall betraf einen Kläger, der im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen hatte. Damals musste keine Schenkungsteuer gezahlt werden, da der Wert des Grundstücks unter dem steuerlichen Freibetrag für Kinder lag. Im Jahr 2017 erhielt der Kläger erneut eine Schenkung von seinem Vater. Das Finanzamt berücksichtigte dabei den Grundbesitzwert, der bereits im Zusammenhang mit der Schenkung von 2012 festgestellt worden war, und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger argumentierte, dass der Grundstückswert zu hoch gewesen sei und daher korrigiert werden sollte.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts, wonach Grundstückswerte, im Gegensatz zu anderen Schenkungsgegenständen, in einem eigenen Verfahren gesondert festgestellt werden müssen. Der einmal festgestellte Grundstückswert gilt nicht nur für die Schenkungsteuerfestsetzung, für die er ermittelt wurde, sondern auch für nachfolgende Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen sind. Der BFH betonte, dass es im Interesse des Steuerpflichtigen liegt, gegen die Feststellung des Grundstückswerts vorzugehen, wenn er diesen für unangemessen hält. Unterlässt er dies und wird der Bescheid über den festgestellten Wert rechtskräftig, so kann er die Unrichtigkeit bei späteren Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr erfolgreich geltend machen.

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