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  • 04.10.2023 – Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert
    04.10.2023 – Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielha...

Für Sie gelesen

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert

 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in zwei Urteilen vom 4. Oktober 2023 entschieden, dass die Ansiedlung von Sportwettenvermittlungsstellen in Gebäudekomplexen, in denen bereits legale Spielhallen oder Spielbanken existieren, unzulässig ist. Diese Entscheidung erging im Zusammenhang mit den Klagen einer Sportwettenveranstalterin und einer Wettvermittlerin und bestätigt die Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf, die die Erteilung von Betriebserlaubnissen in Mülheim/Ruhr abgelehnt hatte.

Die Rechtslage ergibt sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag von 2021, der konzessionierten Wettveranstaltern in Deutschland erlaubt, Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anzubieten. Diese benötigen eine behördliche Erlaubnis. Gemäß dem sogenannten Trennungsgebot ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine Spielhalle oder Spielbank befindet, keine Sportwetten vermittelt werden dürfen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in ihren Urteilen festgestellt, dass das Trennungsgebot keine einseitige Privilegierung von Spielhallen oder Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen darstellt. Im Falle des gleichzeitigen Vorhandenseins unterschiedlicher Glücksspielangebote in einem Gebäude oder Gebäudekomplex hat grundsätzlich das bereits am jeweiligen Standort erlaubte Glücksspielangebot Vorrang vor der zusätzlichen Glücksspielstätte, unabhängig davon, ob es sich um eine Spielhalle, Spielbank oder Wettvermittlungsstelle handelt. Die Urteile weisen darauf hin, dass keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken gegen das Trennungsgebot bestehen, da das öffentliche Interesse an der Verhinderung exzessiven Glücksspiels von entscheidender Bedeutung ist. Die Einschränkungen der Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern sind in diesem Zusammenhang gerechtfertigt.

Gegen diese Urteile besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden wird.

Kommentar:

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bekräftigen die Bedeutung des Trennungsgebots im Glücksspielwesen, das darauf abzielt, den direkten Kontakt zwischen verschiedenen Glücksspielarten zu verhindern. Obwohl diese Entscheidung die Interessen von Wettveranstaltern und Wettvermittlern beschränkt, wird die öffentliche Ordnung und die Prävention von problematischem Spielverhalten als vorrangig angesehen. Die Möglichkeit zur Beantragung der Berufung bietet den Betroffenen eine weitere rechtliche Instanz, um ihre Position zu vertreten und die Auswirkungen dieser Urteile auf die Glücksspielbranche weiter zu überdenken.

VG Düsseldorf, Urteilen 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21 vom 04.10.2023

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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