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Steuer & Recht |
Das Urteil 4 K 77/22 vom 29. März 2023, ergangen vor dem 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, behandelt eine grundlegende Frage im Steuerrecht bezüglich der Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen, insbesondere wenn sie restauriert und mit Neuteilen versehen werden, bevor sie erneut verkauft werden.
In der zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation hatte ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand erworben, diese restauriert und zusammen mit individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteilen nebst Armaturen weiterverkauft. Die zentrale Frage vor Gericht war, ob in einem solchen Fall die Differenzbesteuerung anwendbar ist, wenn ein Gebrauchtgegenstand nicht nur restauriert, sondern auch mit Neuteilen für zeitgemäße Nutzung ergänzt wird.
Die Finanzbehörde hatte argumentiert, dass die Klägerin effektiv einen neuen Gegenstand hergestellt habe, weshalb die Voraussetzungen für einen Wiederverkauf im Sinne des § 25a UStG nicht vorlägen. Die Klägerin konterte, dass die grundlegende Funktion der Waschkommode als solche unverändert geblieben sei und der Neuteil lediglich eine untergeordnete Rolle in Bezug auf die Restaurierungsarbeiten und die Kaufmotivation ihrer Kunden spiele. Sie argumentierte, dass die Differenzbesteuerung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs gewährt werden sollte.
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts schloss sich dieser Sichtweise an und stellte fest, dass die Differenzbesteuerung auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein aufgearbeiteter Gebrauchtgegenstand um ein Neuteil ergänzt wird, insbesondere im Kontext des sogenannten Upcyclings. Dies gilt insbesondere dann, wenn der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand das entscheidende Kaufmotiv aus Verbrauchersicht bildet und ihm das Gepräge verleiht.
Die Entscheidung des Gerichts ist von besonderer Bedeutung, da sie die Auslegung des Wiederverkaufsbegriffs im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung erweitert. Sie trägt nicht nur zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Doppelbesteuerungen bei der Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen in den Wirtschaftskreislauf bei, sondern fördert auch die nachhaltige Nutzung von Gebrauchtgegenständen. Die Tatsache, dass die Revision gegen das Urteil zugelassen wurde und das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 9/23 anhängig ist, zeigt, dass diese Thematik weiterhin von großer rechtlicher Relevanz ist und in der Zukunft weitere Diskussionen und Klärungen erfahren wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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