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  • 26.09.2023 –  Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach
    26.09.2023 – Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in dem Verfahren VI ZR 97/22 eine Entscheidung zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (D...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Vorgelegte Fragen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an den Europäischen Gerichtshof

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in dem Verfahren VI ZR 97/22 eine Entscheidung zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen und dabei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen betreffen die Möglichkeit eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren persönliche Daten von einem Verantwortlichen unrechtmäßig offengelegt wurden, sowie die Auslegung des Begriffs "immaterieller Schaden" gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Sachverhalt:

In dem zugrundeliegenden Fall klagt der Kläger gegen eine Privatbank auf Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens, nachdem ein Mitarbeiter der Bank versehentlich eine Nachricht an eine nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person weitergeleitet hatte. Die Nachricht enthielt sensible Informationen über den Kläger, darunter seine Gehaltsvorstellungen. Der Kläger behauptet, dass der Schaden nicht aus dem bloßen Kontrollverlust über seine Daten resultiert, sondern aus der Tatsache, dass nun eine dritte Person sensible Informationen über ihn hat, die seiner Diskretion unterliegen. Er fürchtet, dass diese Person die Informationen weitergegeben haben könnte und dass ihm dadurch Nachteile entstehen könnten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Bank zur Unterlassung und zahlte dem Kläger immateriellen Schadensersatz. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil hinsichtlich des immateriellen Schadens ab und wies die Klage insoweit ab. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte legten Revision beim BGH ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt, darunter:

  1. Die Frage, ob eine betroffene Person, deren personenbezogene Daten unrechtmäßig offengelegt wurden, einen Unterlassungsanspruch gegen den Verantwortlichen hat, selbst wenn sie keine Löschung der Daten verlangt.
  2. Die Frage, ob ein unionsrechtlicher Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn die Wiederholungsgefahr gegeben ist und ob diese aufgrund des bereits vorliegenden Verstoßes gegen die DSGVO vermutet werden kann.
  3. Die Frage, ob es dem nationalen Richter erlaubt ist, der betroffenen Person einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten unrechtmäßigen Datenweitergabe nach nationalem Recht zuzusprechen.
  4. Die Frage, wie immaterieller Schaden gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu definieren ist, insbesondere, ob bloße negative Gefühle ausreichen oder ob ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil erforderlich ist.


Weiterlesen: BundesgerichtshofLink


Kommentar:

Dieser Beschluss des BGH verdeutlicht die zunehmende Bedeutung des Datenschutzrechts und der DSGVO in der rechtlichen Landschaft. Die vorgelegten Fragen an den EuGH zielen darauf ab, Klarheit in Bezug auf die Anwendbarkeit von Unterlassungsansprüchen und die Definition von immateriellem Schaden im Datenschutzkontext zu schaffen. Die Antworten auf diese Fragen werden voraussichtlich die Rechte von Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten stärken und die Verantwortlichkeiten von Unternehmen und Organisationen im Umgang mit diesen Daten weiter klären. Dies ist ein wichtiger Schritt, um den Schutz der Privatsphäre und der Rechte der Betroffenen in der digitalen Welt zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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