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  • 26.09.2023 – BGH legt EuGH Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach DSGVO vor
    26.09.2023 – BGH legt EuGH Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach DSGVO vor
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BGH hat dem EuGH Fragen hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BGH legt EuGH Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach DSGVO vor

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss (Az. VI ZR 97/22) vom 26. September 2023 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung in Bezug auf die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt. Dieses Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Frage, ob betroffene Personen, deren personenbezogene Daten unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, Anspruch auf Unterlassung dieser Weiterleitung haben, und wie immaterieller Schaden gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO definiert wird.

Sachverhalt:

In dem vorliegenden Fall fordert der Kläger von der Beklagten, einer Privatbank, Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens aufgrund der unerlaubten Weitergabe persönlicher Daten. Während eines Bewerbungsprozesses, der über ein Online-Portal stattfand, versandte ein Mitarbeiter der Beklagten eine Nachricht, die eigentlich nur für den Kläger bestimmt war, an eine dritte Person, die nicht am Bewerbungsprozess beteiligt war. Die Nachricht enthielt Informationen über die Gehaltsvorstellungen des Klägers.

Der Kläger argumentiert, dass sein immaterieller Schaden nicht darin bestehe, dass seine Daten offengelegt wurden, sondern vielmehr darin, dass nun mindestens eine weitere Person Kenntnis über Informationen erlangt habe, die vertraulich seien. Er befürchtet, dass diese dritte Person die Informationen an andere weitergegeben oder sie für Wettbewerbszwecke genutzt haben könnte. Zudem empfindet er die unerlaubte Weitergabe seiner Gehaltsvorstellungen als demütigend.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt, darunter:

  1. Die Auslegung von Art. 17 DSGVO in Bezug auf den Anspruch auf Unterlassung der Weiterleitung personenbezogener Daten, wenn keine Löschung verlangt wird.
  2. Die Notwendigkeit, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, um einen unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
  3. Die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht neben Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen.
  4. Die Definition von immateriellem Schaden und die Rolle von emotionalen Reaktionen in dieser Definition.
  5. Die Berücksichtigung des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Bemessung des immateriellen Schadens.
  6. Die Möglichkeit, den Anspruch auf Schadensersatz und den Anspruch auf Unterlassung zusammen geltend zu machen.


Kommentar:

Dieser Fall wirft wichtige Fragen zur Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung auf, insbesondere in Bezug auf Unterlassungsansprüche und die Definition von immateriellem Schaden. Der BGH sucht in diesem Vorabentscheidungsverfahren die Klärung dieser Fragen durch den EuGH, um die Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen zu klären.

Das Ergebnis dieses Verfahrens könnte weitreichende Auswirkungen auf die Durchsetzung von Datenschutzrechten und die Haftung von Verantwortlichen für Datenschutzverstöße haben. Es zeigt auch die Komplexität der DSGVO und die Notwendigkeit, in der Praxis klare Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre der Einzelpersonen festzulegen. Die Klärung dieser Fragen durch den EuGH wird voraussichtlich dazu beitragen, rechtliche Klarheit und Einheitlichkeit in Bezug auf Datenschutzansprüche in der gesamten Europäischen Union zu schaffen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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