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  • 12.09.2023 – Urlaubszeit ist Autozeit: Zur Haftung beim Auffahrunfall
    12.09.2023 – Urlaubszeit ist Autozeit: Zur Haftung beim Auffahrunfall
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das LG Köln hat einen altbekannten Grundsatz bestätigt: Wer beim klassischen Auffahrunfall auffährt, ist jedenfalls in der Regel „schuld“ an ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Urlaubszeit ist Autozeit: Zur Haftung beim Auffahrunfall

 

In einem aktuellen Urteil (LG Köln, Urt. v. 06.06.2023, Az. 21 O 45/23) hat das Landgericht Köln einen Grundsatz bestätigt, der in der Verkehrsrechtssprechung seit langem bekannt ist: Bei klassischen Auffahrunfällen, bei denen ein Fahrzeug auf ein anderes auffährt, gilt in der Regel eine hundertprozentige Haftung des Auffahrenden.

Der Fall, der vor dem Gericht verhandelt wurde, betraf eine Situation auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Dortmund. Der Kläger, der einen Mercedes fuhr, und die Beklagte, die einen Audi steuerte, befanden sich auf unterschiedlichen Fahrspuren. Der Verkehr auf der Spur des Klägers staute sich leicht, während die Spur der Beklagten frei war. Der Kläger wechselte auf die rechte Spur und kollidierte kurz darauf mit dem Fahrzeug der Beklagten, als er auf deren Heck auffuhr.

Der Kläger forderte anteiligen Schadensersatz von der Beklagten für die Schäden an seinem Fahrzeug und behauptete, er habe beabsichtigt, die Ausfahrt nach Köln-Zentrum zu nehmen. Die Beklagte sei rechts an ihm vorbeigefahren, und nachdem er sich vergewissert habe, dass er auf die rechte Spur wechseln könne, habe er dies getan. Erst danach habe er bemerkt, dass die Beklagte gestanden habe, und habe versucht, nach rechts auszuweichen.

Das Landgericht Köln wies die Klage des Klägers ab, da er den Anscheinsbeweis nicht widerlegen konnte. Dieser Anscheinsbeweis besagt, dass in Fällen von Auffahrunfällen der Auffahrende in der Regel schuldhaft den Unfall verursacht hat. Selbst der Kläger beschrieb einen Vorgang, der darauf schließen ließ, dass er zum Zeitpunkt des Fahrspurwechsels nicht genügend Abstand zum Fahrzeug vor sich hatte.

Wenn der Anscheinsbeweis gilt, wird davon ausgegangen, dass der auffahrende Fahrer einen schweren Verkehrsverstoß begangen hat, und er haftet allein für die entstandenen Schäden. Die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs bleibt in solchen Fällen unberücksichtigt.

Dieser Anscheinsbeweis bei Verkehrsauffahrunfällen ist ein wichtiger Grundsatz im Verkehrsrecht und von großer Bedeutung für Jurastudenten und Referendare. Es verdeutlicht, wie Haftungsfragen in Verkehrsunfallfällen geklärt werden und wie diese Prinzipien in der Rechtsprechung angewandt werden.


Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsauffahrunfällen. Es zeigt, dass in solchen Fällen in der Regel der Auffahrende als schuldig angesehen wird, es sei denn, er kann den Beweis erbringen, dass er keinen ausreichenden Abstand hatte oder andere Umstände vorlagen, die seine Schuld in Frage stellen. Dies ist ein grundlegendes Prinzip im Verkehrsrecht und ein wichtiger Punkt für Jurastudenten und Referendare, um zu verstehen, wie Haftungsfragen in solchen Fällen behandelt werden.

Von Engin Günder

 

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