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  • 31.08.2023 – BFH zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids
    31.08.2023 – BFH zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 25. April 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein bedeutendes Urteil gefällt, das sich mit der Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlas...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids

 

Am 25. April 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein bedeutendes Urteil gefällt, das sich mit der Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids befasst. Das Urteil mit dem Aktenzeichen II R 10/21 könnte erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Grunderwerbsteuer und die Rechtspraxis haben. In diesem Bericht werden die wesentlichen Fakten und Implikationen dieses Urteils erörtert:


Hintergrund des Falls:

Der Fall drehte sich um den Erwerb eines Grundstücks und die darauf erhobene Grunderwerbsteuer. Die zuständige Finanzbehörde hatte versucht, die Grunderwerbsteuer rückwirkend festzusetzen, da sie angab, erst nachträglich von dem Erwerbsvorgang erfahren zu haben. Die Steuerpflichtigen argumentierten jedoch, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei.

Das Urteil des BFH:

Der BFH urteilte, dass die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids unter bestimmten Umständen anwendbar ist. Insbesondere entschied das Gericht, dass die Festsetzungsfrist gehemmt werden kann, wenn die Finanzbehörde nachträglich von einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang erfährt und dieser Erwerbsvorgang nicht in einem vorherigen Steuerbescheid erfasst wurde.

Die Schlüsselkriterien: Das Urteil stellt folgende Schlüsselkriterien für die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist fest:

  1. Nachträgliche Kenntnis: Die Finanzbehörde muss nachträglich von einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang erfahren haben, der zuvor nicht erfasst wurde.

  2. Fristablauf: Die Festsetzungsfrist darf noch nicht abgelaufen sein, bevor die Finanzbehörde von dem Erwerbsvorgang erfährt.

  3. Keine Kenntnis im Vorfeld: Die Finanzbehörde darf keine Kenntnis von dem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang vor Ablauf der Festsetzungsfrist gehabt haben.


Kommentar:

Dieses Urteil des BFH klärt ein wichtiges und oft umstrittenes Thema im Bereich der Grunderwerbsteuer. Es schafft Klarheit darüber, unter welchen Umständen die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids angehalten werden kann, wenn die Finanzbehörde nachträglich von einem Erwerbsvorgang erfährt.

Die Entscheidung des BFH könnte Steuerpflichtige und Steuerberater ermutigen, bestehende Bescheide und Steuersachverhalte nochmals zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge ordnungsgemäß erfasst wurden. Dies ist insbesondere relevant, da Grunderwerbsteuer erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Umstände jedes Falls individuell geprüft werden müssen. Steuerpflichtige sollten sich daher rechtzeitig an Steuerexperten wenden, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen für die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist erfüllen und die steuerlichen Auswirkungen angemessen bewerten können.

Insgesamt zeigt dieses Urteil die Bedeutung der Präzision und Genauigkeit in steuerlichen Angelegenheiten und unterstreicht die Notwendigkeit einer fundierten steuerlichen Beratung, insbesondere bei komplexen steuerlichen Fragen wie der Grunderwerbsteuer.


Von Engin Günder

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