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VORSORGE | Steuer & Recht |
Die Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Stuttgarter Lebensversicherung aufgrund einer rechtswidrigen Klausel in fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen ist ein wichtiger Schritt zum Schutz der Verbraucherinteressen. Die Klausel, die den weiteren Abzug auf den Rückkaufswert bei Kündigung regelte, wurde als unzulässig eingestuft, da sie nicht die Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensierte.
Es ist erfreulich zu sehen, dass die Verbraucherzentrale Hamburg solche Klauseln anspricht und gegen rechtswidrige Praktiken vorgeht. In diesem Fall wären die Kosten für eine Kündigung so hoch gewesen, dass sie Verbraucherinnen und Verbraucher davon abhalten könnten, ihr Recht auf Kündigung wahrzunehmen. Dies ist nicht akzeptabel und verstößt gegen den Grundsatz des Verbraucherschutzes.
Die Kritik der Verbraucherschützer an der fehlenden Transparenz in den Verträgen ist ebenfalls berechtigt. Verträge sollten für Verbraucher verständlich und klar formuliert sein, ohne dass sie komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um die Auswirkungen bestimmter Klauseln zu verstehen.
Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass der Versicherer angibt, dass die beanstandete Klausel bereits seit gut zehn Jahren in einem geschlossenen Versicherungstarif verwendet wurde und etwa 10.000 Verträge betroffen sind. Der Versicherer rechtfertigt den Selektionsabschlag mit versicherungsmathematischen Gründen zum Schutz des Versichertenkollektivs. Es ist zu hoffen, dass solche Erklärungen und Argumente in Zukunft zu einer besseren Abwägung der Interessen von Verbrauchern und Versicherern führen können.
Insgesamt ist die Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Stuttgarter Lebensversicherung ein positives Beispiel für den Schutz der Verbraucherinteressen und die Notwendigkeit, Klauseln in Verträgen kritisch zu überprüfen, um Transparenz und Fairness sicherzustellen.
Engin Günder
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