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Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) kann oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, insbesondere wenn der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktritt. In seiner regelmäßig erscheinenden Kolumne zum Thema BU erklärt Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke die möglichen Konsequenzen für Versicherungsnehmer.
Ein Versicherungsvertrag ist grundsätzlich bindend und kann über Jahre hinweg bestehen. Dennoch können Versicherer unter bestimmten Umständen das Recht haben, sich vorzeitig von ihren Vertragsverpflichtungen zu lösen.
Neben der Anfechtung, Kündigung und Vertragsanpassung besteht auch die Möglichkeit, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt und sich damit von den Verpflichtungen befreit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Doch welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Wer trägt die Beweislast und welche Konsequenzen drohen dem Versicherungsnehmer? Diese Fragen werden im Folgenden beantwortet.
Dem Versicherungsnehmer obliegt vor Vertragsabschluss die Pflicht, die vom Versicherer gestellten Fragen zur Gesundheit wahrheitsgemäß zu beantworten. Falls er dies mindestens grob fahrlässig nicht tut, kann gemäß § 19 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das Recht des Versicherers zum Rücktritt vom Vertrag bestehen. Dieses Recht besteht jedoch nur dann, wenn der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände nicht abgeschlossen worden wäre.
Es muss also nicht nur mindestens grob fahrlässig eine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherten vorliegen, sondern diese Verletzung muss auch kausal für den Vertragsschluss sein. Gemäß § 19 Abs. 4 VVG ist jedoch bei Umständen, die den Vertrag trotzdem zustande kommen lassen hätten, in der Regel eine Anpassung des Vertrags vorzunehmen. Wenn die Verletzung der Anzeigepflicht jedoch Umstände betrifft, die den Vertrag nicht zustande kommen lassen hätten oder die mindestens grob fahrlässig verschwiegen wurden, besteht ein unmittelbares Recht zum Rücktritt. Das Rücktrittsrecht erlischt gemäß § 21 Abs. 3 VVG fünf Jahre nach Vertragsschluss. Falls die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde, erlischt das Rücktrittsrecht erst nach zehn Jahren.
Vor Vertragsabschluss stellt der Versicherer eine Vielzahl von Gesundheitsfragen, um das Risiko einzuschätzen und die Prämien zu berechnen. Wenn diese Fragen unvollständig oder falsch beantwortet werden, kann die Anzeigepflicht verletzt sein. Die Anzeigepflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle ausdrücklich gestellten Fragen im Antragsformular.
In einigen Ausnahmefällen kann der Versicherungsnehmer jedoch eine sogenannte "spontane Anzeigeobliegenheit" haben, d.h., er muss Informationen angeben, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Dies gilt jedoch nur für Informationen, bei denen es offensichtlich ist, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung hat und bei denen es für den Versicherten klar ist, dass es sich um relevante Informationen handelt.
Um das Recht zum Rücktritt geltend machen zu können, muss der Versicherungsnehmer die anzeigepflichtigen Umstände entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen oder falsch angegeben haben. Vorsätzlich handelt jemand, der den rechtswidrigen Erfolg kennt und ihn willentlich herbeiführt. Grob fahrlässig handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt im Verkehr in besonders hohem Maße verletzt. Dabei bezieht sich der Vorwurf des Verschuldens nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis einer Krankheit oder ähnlichem, sondern auf das Verschweigen der Antwort auf die konkret gestellte Frage. Wenn der Gesundheitsfragebogen vor Vertragsabschluss mehrdeutige oder unpräzise Fragen enthält, die der Versicherungsnehmer anders versteht als der Versicherer, liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Jede Partei hat die Beweislast für die Umstände, die ihr günstig sind. Der Versicherer muss daher den Verstoß gegen die Anzeigepflicht nachweisen. Dazu gehört auch der Beweis, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den relevanten Umständen hatte. Der Versicherte hingegen muss beweisen, dass die gesetzlich vermutete grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt. Er muss alle Umstände nachweisen, die den Rücktritt verhindern.
Der Versicherungsnehmer kann auch die Leistungsfreiheit des Versicherers durch den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG verhindern. Dazu muss er darlegen und beweisen, dass der maßgebliche Umstand weder für das Eintreten oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht kausal geworden ist.
Wenn der Versicherer wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktritt, wandelt sich das Vertragsverhältnis gemäß § 346 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die Parteien müssen grundsätzlich die empfangenen Leistungen zurückgeben und der ursprüngliche Vertrag besteht nicht weiter. Da der Versicherer jedoch während der gesamten Vertragslaufzeit das Risiko getragen hat und eine Rückgabe nicht möglich ist, kann der Versicherte gemäß § 39 Abs. 2 VVG nur die Prämien zurückfordern, die nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung gezahlt wurden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bis dahin gezahlten Beiträge.
Wenn der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktritt, sollte umgehend juristischer Rat eingeholt werden. Es ist möglich, dass auch Entscheidungen des Versicherers zur Leistungserbringung unzulässig und rechtlich nicht haltbar sind. Unter bestimmten Umständen kann der Versicherungsschutz wiederhergestellt werden, notfalls mit gerichtlicher Hilfe.
Diese Informationen sollen lediglich einen Überblick über die Konsequenzen des Rücktritts durch den Versicherer im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung geben. Es wird empfohlen, im konkreten Fall einen Fachexperten oder Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen, um eine fundierte rechtliche Beratung zu erhalten.
Roberta Günder
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