ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 27.04.2023 – Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
    27.04.2023 – Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der VGH Hessen entschied, dass die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom 14. Juni 2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

 

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem am 25.04.2023 verkündeten Urteil entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom 14. Juni 2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main unwirksam ist.

Gegen die Satzung haben zwei anerkannte freie Träger der Jugendhilfe und Betreiber von Kindertagesstätten im Stadtgebiet von Offenbach am Main einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

Zur Begründung ihres Antrags haben die Einrichtungsträger im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Stadt Offenbach am Main erlassenen Satzungsregelungen seien von den Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung der freien Jugendhilfe nicht mehr gedeckt und würden sie in ihren Grundrechten verletzen.

Der Senat hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach Voraussetzungen für eine Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe vorsehe, die über die im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (§ 74 SGB VIII) und im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (§ 30 HKJGB) abschließend geregelten Fördervoraussetzungen hinausgingen. Insbesondere die Regelungen der Satzung, wonach nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten könnten, welche die jeweils geltende Fassung der ebenfalls in der Satzung enthaltenen Beitragsordnung der Stadt Offenbach am Main als öffentlicher Träger der Jugendhilfe anwenden und deren Schließzeiten maximal 22 Tage im Jahr (zuzüglich der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr) nicht überschreiten, seien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.

Die beanstandeten Regelungen der Satzung griffen in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller ein, ohne dass hierfür eine hinreichend bestimmte Satzungsermächtigung in der Hessischen Gemeindeordnung oder im Sozialgesetzbuch Achtes Buch bestehe.

Die Verstöße führten zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, denn ohne die rechtswidrigen Bestimmungen verbleibe keine sinnvolle Restregelung. Mit den in der Satzung normierten zusätzlichen Fördervoraussetzungen habe der Satzungsgeber das Ziel verfolgt, die von ihm gewünschten Betreuungsbedingungen in sämtlichen Kindertagesstätten im Stadtgebiet sicherzustellen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Urteil 10 C 1271/19.N vom 25.04.2023

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken