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  • 31.03.2023 – Pläne für Änderungen im Disziplinarrecht: Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf
    31.03.2023 – Pläne für Änderungen im Disziplinarrecht: Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 31. März 2023 zum Entwurf der Bundesregierung für grundlegende Änderungen des Disziplinarrechts geäu...

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Steuer & Recht |

Pläne für Änderungen im Disziplinarrecht: Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf

 

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 31. März 2023 zum Entwurf der Bundesregierung für grundlegende Änderungen des Disziplinarrechts geäußert.

Änderungen im Richterrecht angeregt

In seiner Stellungnahme bittet er die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die richterrechtlichen Vorschriften angepasst werden sollten, um in Bezug auf den Straftatbestand der Volksverhetzung einen Gleichlauf der beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zu erreichen.

Diese Kritik knüpft an dem in dem Entwurf enthaltenen Vorhaben an, die Gründe für die Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafrechtlichen Verurteilungen zu erweitern. Schon bislang führen strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen – im Regelfall ab einem Jahr, in besonderen Fällen ab sechs Monaten – unmittelbar zum Verlust der Beamtenrechte, ohne dass es eines Disziplinarverfahrens bedarf.

Die Bundesregierung plant nun, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht erst wie bisher bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (beziehungsweise bei Versorgungsbeziehenden von zwei Jahren) sondern bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte beziehungsweise der Versorgungsbezüge führt.

Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung für Richterinnen und Richter zu einem Wertungswiderspruch führe, weil diese bei einer solchen Verurteilung weniger streng behandelt würden als Beamtinnen und Beamte und damit auch als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Was die Regierung darüber hinaus vorhat: Verwaltungsakt statt Disziplinarklage

Statt Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, sollen die Disziplinarbehörden künftig sämtliche Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts durch Disziplinarverfügung aussprechen. Dadurch soll ein schnellerer Abschluss des Verfahrens möglich werden. Effektiver Rechtsschutz soll durch die Möglichkeit der nachgelagerten Vollkontrolle durch die Verwaltungsgerichte sichergestellt sein.

Das Modell sei für die Behörden leichter umsetzbar und stärke die Personalhoheit und -verantwortung des Dienstherrn auch nach außen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Rückerstattung von Bezügen

Auch will die Regierung finanzielle Fehlanreize des geltenden Disziplinarklagesystems korrigieren. So verbeiben bisher der Beamtin oder dem Beamten die bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge, sodass es für die Betroffenen von Interesse sein kann, den Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hinauszuzögern, um möglichst lange weiterhin Bezüge zu erhalten.

Nach dem Entwurf sollen Beamtinnen und Beamte, die wegen eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten müssen. Zudem soll der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu gewährende Unterhaltsbeitrag in diesen Fällen zwingend entfallen.

Auch bei Disziplinarverfügungen auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts ist künftig ein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Eine Ausnahme gilt – wie bisher – wenn die Disziplinarverfügung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

Der Gesetzentwurf erweitert zudem die Möglichkeit der Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens und schafft einen Folgenbeseitigungs- und Entschädigungsanspruch.

Weiteres Verfahren

Nach der Länderkammer ist nun der Bundestag am Zug. Verabschiedet dieser das Gesetz in 2./3. Lesung, entscheidet der Bundesrat in einem zweiten Durchgang, ob er dem Gesetz zustimmt.

Quelle: Bundesrat

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