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Steuer & Recht |
Die WPK hat am 27. Februar 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und am 13. März 2023 gegenüber der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts abgegeben und zwei Forderungen gestellt:
Die WPK hat sich dafür ausgesprochen, dass in dem Richtlinienvorschlag klargestellt wird, dass eine Haftung des Sachwalters und Insolvenzverwalters nur bei Verschulden in Betracht kommt. WP/vBP können als Sachwalter und Insolvenzverwalter tätig sein. Nach dem aktuellen Wortlaut des Richtlinienvorschlages haben der Sachwalter und der Insolvenzverwalter für Schäden zu haften, die Gläubigern und von dem Pre-pack-Verfahren betroffenen Dritten durch die Nichterfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die Haftung für nicht schuldhaft begangene Pflichtverletzungen ist nicht explizit ausgeschlossen worden. Die Haftungsregeln des deutschen Insolvenzrechts sehen zwar auch eine umfassende Dritthaftung vor, aber diese ist auf schuldhafte Pflichtverletzungen begrenzt (§ 60 InsO beziehungsweise § 274 in Verbindung mit § 60 InsO).
Im deutschen Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich das Verschuldensprinzip. Eine verschuldensunabhängige Haftung eines Sachwalters/Insolvenzverwalters wäre nicht hinnehmbar, da diese Tätigkeiten schwierig und durch den Ausgleich mehrseitiger Interessen geprägt sind. Selbst in ihrer Funktion als Abschlussprüfer haften WP/vBP nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei bei leichter und teilweise auch grober Fahrlässigkeit sogar Haftungsobergrenzen vorgesehen sind. Ferner muss das Risiko eines Dienstleisters versicherbar sein.
Wirtschaftsprüfer und Berater werden ausdrücklich als „dem Schuldner nahestehende Partei“ genannt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung in Deutschland können WP/vBP und andere freiberufliche Dienstleister nur in Ausnahmefällen als nahestehenden Personen eingestuft werden.
Die Umkehrung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses würde bedeuten, dass die Honorarvereinbarung eines WP/vBP, der etwa nur mit der Steuerberatung oder sonstigen betriebswirtschaftlichen Beratung eines potenziellen Schuldners beauftragt war, für nichtig erklärt werden könnte. Nach dem Richtlinienvorschlag soll vermutet werden, dass er die Insolvenzreife des Mandanten hätte erkennen müssen. Es bleibt zwar durchaus möglich, das Anfechtungsrisiko im Einzelfall zu verringern, indem etwa die Vermutung der Kenntnis der Insolvenzreife widerlegt wird. Das Risiko für WP/vBP bleibt dennoch bestehen.
Im Übrigen befasst sich der Richtlinienvorschlag mit folgenden Themenkomplexen:
Besonders interessant ist die Regelung von Rechten und Pflichten des Sachwalters, da als Sachwalter (und anschließend als Insolvenzverwalter) auch WP/vBP tätig sein können. Der Richtlinienvorschlag sieht die Einsetzung eines Sachwalters im Rahmen eines sogenannte Pre-pack-Verfahrens vor, also einer Vorbereitungsphase vor der eigentlichen Insolvenz (dem Liquidationsverfahren). Ziel soll sein, dass das Unternehmen in der Vorbereitungsphase ganz oder teilweise verkauft werden soll. Der Sachwalter soll dieses Verkaufsverfahren organisieren, also geeignete Käufer finden und das beste Angebot herausfiltern. Der Sachwalter soll bei Eröffnung der Liquidationsphase als Insolvenzverwalter bestellt werden.
Konkret muss der Sachwalter nach dem Richtlinienvorschlag
Diese Handlungen sind schriftlich vorzunehmen und allen an der Vorbereitungsphase beteiligten Personen zeitnah in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Ferner ist geregelt, dass der Sachwalter beziehungsweise der Insolvenzverwalter für eine möglichst günstige Zwischenfinanzierung zu sorgen haben, wenn eine solche erforderlich ist.
Quelle: WPK
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