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  • 08.11.2022 – Zahlreiche Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz
    08.11.2022 – Zahlreiche Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebr...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Zahlreiche Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz

 

Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) gegeben. In die Kritik gerieten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung dabei die unterschiedlichen Steuerpflichten beim Bezug von Renten.

Im Jahressteuergesetz ist vorgesehen, mehrere Freibeträge zu erhöhen und Immobilien-Abschreibungen zu verbessern. Außerdem soll die wegen der Corona-Pandemie eingeführte sog. Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und das Doppelte für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steigen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund befasste sich mit dem Grundrentenzuschlag. Der Ansicht der Regierung, auch aus steuerlicher Sicht müsse sichergestellt sein, dass der die Lebensleistung anerkennende Grundrentenzuschlag nicht durch die Steuerpflicht geschmälert werde, wurde widersprochen. Auch andere Leistungen wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung beziehungsweise Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt würden nicht anders behandelt. Nach Auffassung der Rentenversicherung sollte eine Entlastung für Bezieher geringer Renten über allgemeine steuerrechtliche Regelungen erreicht werden. Die steuerrechtlich differenzierte Betrachtung eines Rentenanteils würde wiederum Fragen nach einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden steuerrechtlichen Behandlung anderer Rentenanteile aufwerfen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 622/2022

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