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  • 12.04.2025 – Apotheken-News: Arbeitszeugnisse und ihre rechtlichen Grenzen
    12.04.2025 – Apotheken-News: Arbeitszeugnisse und ihre rechtlichen Grenzen
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Ein Arbeitszeugnis muss nicht auf den letzten Arbeitstag datiert sein – entscheidend ist das formale Vertragsende. Das hat das Landesarb...

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-News: Arbeitszeugnisse und ihre rechtlichen Grenzen

 

Was Apothekenbetreiber beim Ausstellungsdatum zwingend beachten müssen

Ein Arbeitszeugnis muss nicht auf den letzten Arbeitstag datiert sein – entscheidend ist das formale Vertragsende. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden und damit einen wichtigen Maßstab für die Zeugnisgestaltung gesetzt. Für Apotheken mit hohem Personalwechsel ist das Urteil besonders relevant: Wer das Zeugnisdatum zu früh ansetzt, riskiert rechtliche Konsequenzen und verliert an Glaubwürdigkeit. Arbeitgeber sollten interne Prozesse überdenken.


In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln klargestellt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses auf den letzten tatsächlich geleisteten Arbeitstag haben. Die Richter wiesen die Klage eines ehemaligen Mitarbeiters ab, der verlangte, dass sein Zeugnis auf den Tag datiert wird, an dem er seine Tätigkeit im Unternehmen faktisch beendet hatte – rund acht Wochen vor dem offiziellen Ausstellungsdatum.

Das Gericht stellte in seiner Begründung klar, dass ein Arbeitszeugnis nicht zwingend auf den letzten Arbeitstag datiert werden muss. Maßgeblich sei allein das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses – also der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet. Ob der Mitarbeiter das Unternehmen zuvor bereits verlassen hat, sei unerheblich. Das Urteil betont damit die Unterscheidung zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung und formellem Vertragsverhältnis.

Für Arbeitgeber in allen Branchen, insbesondere aber auch für Apothekenbetreiber, ist dieses Urteil von besonderer Relevanz. In Apotheken herrscht oft ein hoher Personalumsatz, befristete Anstellungen, Elternzeitregelungen oder Krankheitsausfälle. Nicht selten kommt es vor, dass Mitarbeiter ihre Tätigkeit faktisch beenden, aber noch Resturlaub nehmen oder krankgeschrieben sind – während das Arbeitsverhältnis formal weiterbesteht. In solchen Fällen ist es rechtlich korrekt, das Zeugnis auf das Ende des Vertragsverhältnisses zu datieren, nicht auf den letzten Arbeitstag.

Die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben schützt Apothekenbetreiber nicht nur vor potenziellen Auseinandersetzungen mit ehemaligen Angestellten, sondern bewahrt auch die Integrität der Zeugnisdokumentation. Das Zeugnisdatum ist für künftige Arbeitgeber ein Hinweis auf das Ende der vertraglichen Bindung und darf nicht willkürlich angepasst werden, nur weil es dem Wunsch des Mitarbeiters entspricht.

Zugleich verlangt die Zeugnisgestaltung in Apotheken besondere Sorgfalt. Apothekerinnen und Apotheker müssen darauf achten, dass Inhalt, Form und Datierung des Zeugnisses korrekt sind. Ein fehlerhaft oder ungenau ausgestelltes Arbeitszeugnis kann nicht nur Misstrauen wecken, sondern auch im Streitfall rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Urteil mahnt zu präziser interner Dokumentation und einer konsequenten Trennung von tatsächlicher Arbeitsleistung und rechtlichem Vertragsverhältnis – auch, um Personalprozesse rechtssicher zu gestalten.


Kommentar:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit im Arbeitsalltag – und ein Weckruf an Apothekenbetreiber, sich intensiver mit den juristischen Details von Arbeitszeugnissen auseinanderzusetzen. Was auf den ersten Blick wie eine Formalie wirkt, hat in der Praxis erhebliche Bedeutung: Das Ausstellungsdatum eines Zeugnisses ist mehr als ein bloßes Datum – es signalisiert, wann das Arbeitsverhältnis offiziell beendet wurde und beeinflusst möglicherweise die Einschätzung durch künftige Arbeitgeber.

Viele Apotheken stehen unter Zeitdruck und erledigen Personalangelegenheiten „nebenbei“ – doch diese Entscheidung zeigt: Gerade bei arbeitsrechtlich sensiblen Dokumenten wie Zeugnissen ist äußerste Sorgfalt erforderlich. Wer das Ausstellungsdatum nach Gutdünken verändert, riskiert nicht nur juristische Auseinandersetzungen, sondern gefährdet auch das Vertrauen in die Seriosität des Arbeitgebers.

Zudem unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit klarer interner Prozesse: Wer das tatsächliche Ausscheiden von Mitarbeitenden sauber dokumentiert und dabei das formale Vertragsende stets im Blick behält, kann rechtssicher handeln und unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Für Apothekenbetreiber, die ohnehin vor zahlreichen organisatorischen und regulatorischen Herausforderungen stehen, bedeutet dies: Arbeitszeugnisse sind kein Nebenprodukt der Personalverwaltung, sondern rechtlich relevante Dokumente, die mit derselben Sorgfalt behandelt werden müssen wie Arzneimittel oder Abrechnungen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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