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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News von heute
Die Apothekenhaftung im Kosmetikbereich steht vor einem historischen Wendepunkt: Der EuGH wird klären, ob Apotheken als Händler von Kosmetika von der derzeit strengen Störerhaftung entlastet werden können – eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Haftungsrisiken und Abmahnungen. Parallel führen restriktive DAK-Vertragsregelungen zur Verneblerversorgung der unteren Atemwege zu Retaxierungen und Versorgungslücken bei Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen. Gleichzeitig fordert ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hessen mehr Transparenz bei Apothekerkammern und macht Mitglieder aktiv, ihre Auskunftsrechte zu nutzen, um überhöhte Beitragsbelastungen zu verhindern. Diese drei Entwicklungen verdeutlichen die komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen, mit denen Apotheken derzeit konfrontiert sind. Die Entscheidungen und Reformen, die jetzt anstehen, werden maßgeblich die Haftungsrisiken reduzieren, die Versorgungssicherheit stärken und die Finanzpolitik der Kammern fairer gestalten – zentrale Voraussetzungen, damit Apotheken auch künftig ihre unverzichtbare Rolle im Gesundheitssystem ausfüllen können.
Die Apothekenbranche steht vor einem entscheidenden juristischen Prüfstein, der weitreichende Folgen für Haftungsfragen, Versorgungssicherheit und finanzielle Transparenz haben wird. Im Mittelpunkt steht die seit Jahren belastende Problematik der sogenannten Störerhaftung bei Kosmetikprodukten, die Apotheken als Händler mit einem unverhältnismäßigen Haftungsrisiko konfrontiert. Hersteller von Kosmetika versehen ihre Produkte oftmals mit werbewirksamen, jedoch nicht immer belegbaren Versprechen. Das deutsche Haftungsrecht hält Apotheken jedoch als „Störer“ mit verantwortlich, obwohl diese keinerlei eigenständige Werbeaussagen tätigen und lediglich Waren in den Verkehr bringen. Dieses Prinzip hat zu einer massiven Abmahnwelle geführt, die viele Apotheken wirtschaftlich belastet und das Sortiment vorsichtiger gestaltet.
Um dieser Dauerbelastung ein Ende zu setzen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine europarechtliche Klärung initiiert. Die zentrale Frage, die dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt wurde, betrifft die Vereinbarkeit der deutschen Störerhaftung mit den spezifischen europäischen Regelungen für Kosmetika. EU-Recht schreibt für Kosmetika eine umfassende Regulierung hinsichtlich Sicherheit, Kennzeichnung und Werbung vor. Diese spezialgesetzlichen Anforderungen könnten eine differenzierte Haftungsregelung rechtfertigen, die Apotheken zumindest im Kosmetiksegment von der bislang strengen Störerhaftung entlastet.
Der EuGH wird sorgfältig prüfen, ob die deutsche Rechtslage in Einklang mit den Verbraucherschutz- und Binnenmarktvorgaben der EU steht und in welchem Umfang eine Ausnahmeregelung für Kosmetikprodukte zulässig ist. Diese Entscheidung hat das Potenzial, das Haftungsrisiko für Apotheken substanziell zu reduzieren und die derzeit grassierende Abmahnflut zu beenden. Sie könnte gleichzeitig eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten bewirken, wodurch die Hersteller von Kosmetika verstärkt für die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen in die Pflicht genommen werden. Gerade in einem Markt, der von vielfältigen kosmetischen Produkten mit oft überzogenen Werbeversprechen geprägt ist, ist ein solcher Schritt essentiell, um Verbraucher wirksam vor Irreführung zu schützen, ohne den Handel unverhältnismäßig zu belasten.
Die Entscheidung wird weit über die Apothekenbranche hinaus Wirkung entfalten und den gesamten europäischen Kosmetikmarkt beeinflussen. Apotheken, die neben ihrer Versorgungsfunktion auch eine bedeutende Beratungs- und Vertriebsrolle innehaben, benötigen Rechtssicherheit, um ihren vielfältigen Produktmix kompetent und risikoarm zu gestalten. Angesichts der wachsenden Digitalisierung, die den Kosmetikmarkt weiter dynamisiert, ist eine klare und differenzierte Haftungsregelung zwingend erforderlich, um Rechtsstreitigkeiten zu minimieren und die Angebotsvielfalt zu sichern.
Parallel zu diesen haftungsrechtlichen Herausforderungen verschärft eine vertragliche Restriktion der DAK-Gesundheit die Versorgungslage bei Verneblern: Der bestehende Hilfsmittelversorgungsvertrag erlaubt Apotheken ausschließlich die Abgabe von Verneblern und zugehörigem Zubehör für die oberen Atemwege. Geräte und Zubehör für die unteren Atemwege sind von der Kostenerstattung ausgeschlossen. Dies führt zu Retaxierungen bei der Abrechnung, die für Apotheken wirtschaftliche Risiken bergen und gleichzeitig die Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale, COPD, chronischer Bronchitis oder Mukoviszidose erheblich einschränken.
Vernebler für die unteren Atemwege sind essenziell, da sie unter anderem die Schleimhaut befeuchten und die Sekretbildung fördern sowie die gezielte Applikation pharmakologisch wirksamer Aerosole ermöglichen. Die vertragliche Begrenzung auf die oberen Atemwege ignoriert den medizinischen Bedarf vieler Patienten und stellt somit eine erhebliche Versorgungslücke dar. Die zusätzlichen Dokumentationspflichten, nach denen Versicherte schriftlich bestätigen müssen, nicht bereits mit entsprechendem Zubehör versorgt worden zu sein, erhöhen den administrativen Aufwand und erschweren die praxisgerechte Versorgung weiter.
Für Apotheken ergibt sich ein komplexes Spannungsfeld zwischen der Einhaltung vertraglicher Vorgaben und der Erfüllung der Versorgungspflicht. Angesichts der bestehenden Retaxierungsrisiken sind Apotheken gezwungen, sehr sorgfältig zu prüfen, welche Verneblerversorgungen zulasten der DAK abgerechnet werden können. Dies zwingt sie in vielen Fällen zur Suche alternativer Kostenträger oder Versorgungswege, was jedoch mit Mehraufwand und Unsicherheiten verbunden ist. Eine vertragliche Erweiterung, die auch die Versorgung mit Verneblern für die unteren Atemwege umfasst, erscheint als notwendiger und dringlicher Schritt zur Sicherstellung der Patientenversorgung und zur Stabilisierung der Apothekenwirtschaft.
Nicht zuletzt verlangt die finanzielle Situation vieler Apothekerkammern mehr Transparenz und Mitbestimmung ihrer Mitglieder. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hessen verdeutlicht, dass Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts ihre Rücklagenbildung begrenzen müssen. Übermäßige Rücklagen, die über den tatsächlichen Bedarf hinausgehen, sind rechtswidrig und führen zu einer unangemessenen finanziellen Belastung der Kammermitglieder durch erhöhte Beiträge.
Zwar sind Kammern grundsätzlich zur Offenlegung ihrer Finanzlage verpflichtet, doch viele zeigen sich gegenüber Auskunftsanfragen der Mitglieder verschlossen. Diese mangelnde Transparenz erschwert es den Mitgliedern, die Rechtmäßigkeit ihrer Beitragszahlungen zu überprüfen und Einsprüche gegen Bescheide einzulegen. Das Urteil setzt einen wichtigen Akzent: Mitglieder müssen ihre Auskunftsrechte kennen und aktiv wahrnehmen, um eine gerechte Beitragsgestaltung sicherzustellen und unrechtmäßige Rücklagenbildung zu verhindern.
Die Diskussion um Kammerfinanzen ist somit mehr als eine interne Verwaltungsfrage – sie berührt unmittelbar die wirtschaftliche Existenz und die Legitimität berufsständischer Organisationen. Eine neue Kultur der Offenheit und des Dialogs zwischen Kammerführung und Mitgliedern ist unerlässlich, um das Vertrauen zu stärken und langfristig faire, transparente Finanzierungsstrukturen zu etablieren.
Diese drei Kernthemen – die europarechtliche Neubewertung der Apothekenhaftung bei Kosmetika, die vertraglichen Beschränkungen bei Verneblerversorgungen durch die DAK und die Forderung nach Transparenz bei Kammerfinanzen – illustrieren exemplarisch die komplexen, ineinandergreifenden Herausforderungen, vor denen die Apothekenbranche aktuell steht. Sie zeigen, wie eng juristische, wirtschaftliche und gesundheitspolitische Aspekte verwoben sind und wie wichtig ausgewogene Lösungen sind, die Verbraucherschutz, Patientenversorgung und betriebliche Stabilität gleichermaßen gewährleisten.
Die kommenden Entscheidungen und Reformen haben das Potenzial, die rechtliche und praktische Landschaft für Apotheken in Deutschland und Europa maßgeblich zu prägen, das Haftungsrisiko zu reduzieren, Versorgungslücken zu schließen und finanzielle Belastungen zu begrenzen. Nur durch eine klare Regulierung, vertragsrechtliche Anpassungen und eine transparente Finanzpolitik können Apotheken als verlässliche Partner im Gesundheitswesen ihre wichtige Funktion auch in Zukunft erfüllen.
Diese Analyse zu Apothekenhaftung bei Kosmetik, DAK-Verneblerbeschränkung und Kammerfinanztransparenz steht exemplarisch für die unerschütterliche Qualität und integrative Leitkultur, mit der Aporisk seine Berichte erstellt – geprägt von präziser Recherche, tiefgehender Analyse und verantwortungsvoller Reflexion.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Recherchiert und ausgearbeitet im redaktionellen Auftrag von ApoRisk®, dem Fachmakler für versicherbare Apothekenrisiken mit Sitz in Karlsruhe. Der journalistische Bericht entstand unabhängig, faktenbasiert und nach den geltenden Standards publizistischer Sorgfaltspflicht.
Quellenangaben
Der Bericht basiert auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zur Störerhaftung bei Kosmetik aus dem Jahr 2025, den Vertragsbedingungen der DAK-Gesundheit zum Hilfsmittelversorgungsvertrag für 2024/2025, dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hessen von 2025 zur Rücklagenbildung in Körperschaften öffentlichen Rechts, dem Apothekenmarktbericht des Bundesministeriums für Gesundheit 2025 sowie den EU-Verbraucherschutzrichtlinien und der Kosmetikverordnung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2023.
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