
Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News von heute
Versicherer dürfen nicht beliebig lange mit der Prüfung von Anträgen warten – selbst wenn Versicherte unvollständige Angaben gemacht haben, wie ein Urteil des Landgerichts Duisburg nun klargestellt hat, denn im Zentrum stand eine Frau, die beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung die Vorerkrankungen ihres Mannes verschwieg, woraufhin die Versicherung erst Monate später reagierte und einen Zuschlag verlangte, diesen aber nicht durchsetzen durfte, weil das Gericht entschied, dass die Frist zur Nachforderung verstrichen war – ein klarer Hinweis für alle privat Versicherten, auch für Apothekerinnen und Apotheker, dass Rechte nicht nur vom Antrag, sondern auch vom Verhalten des Versicherers nach Vertragsschluss abhängen und verspätete Zuschläge keineswegs automatisch wirksam sind.
Private Krankenversicherungen kalkulieren Beiträge nach Risiko – das wissen auch Versicherte, die beim Abschluss eines Vertrags Fragen zu ihrem Gesundheitszustand beantworten müssen. Doch nicht jede Fehleingabe führt automatisch zu einer nachträglichen Beitragserhöhung. Ein aktuelles Urteil aus Duisburg stellt klar: Versicherungen dürfen nicht beliebig spät reagieren, wenn ihnen Unstimmigkeiten im Antrag auffallen. Im Mittelpunkt des Falls: Eine Frau, die im Versicherungsantrag Vorerkrankungen ihres Mannes nicht angegeben hatte – und dennoch keine Konsequenzen tragen muss. Der Grund: Der Versicherer zögerte zu lange.
Konkret hatte die Versicherte eine private Krankenvollversicherung für sich und ihren Ehemann abgeschlossen. Relevante Angaben zur Gesundheit ihres Mannes – darunter behandlungsbedürftiger Bluthochdruck – ließ sie im Antrag unerwähnt. Der Versicherer bemerkte dies Monate später und forderte daraufhin ärztliche Unterlagen an, um einen nachträglichen Risikoaufschlag durchzusetzen. Doch das Landgericht Duisburg stoppte diesen Versuch. Begründung: Zwischen Kenntnis der möglichen Anzeigepflichtverletzung und dem Beginn konkreter Prüfmaßnahmen lag zu viel Zeit. Der Versicherer hätte rascher reagieren müssen – allein der Hinweis auf eine mögliche Täuschung genügte nicht, um beliebig lange untätig zu bleiben.
Das Urteil hat Signalwirkung – auch für Apothekerinnen und Apotheker, die sich als Privatpersonen krankenversichern. Denn es schützt all jene, die nach Vertragsabschluss plötzlich mit rückwirkenden Forderungen konfrontiert werden. Dabei ist entscheidend: Wer privat versichert ist, kann sich auf die allgemeinen Verbraucherschutzprinzipien berufen – unabhängig vom Berufsstand. Und dazu zählt: Versicherer müssen ihre Rechte zügig und nachvollziehbar geltend machen. Tun sie das nicht, verlieren sie ihren Gestaltungsspielraum – selbst wenn der Kunde zuvor eine Pflicht verletzt hat.
Bemerkenswert ist die Klarheit, mit der das Gericht die Verantwortung auf Seiten des Versicherers verortet: Ein Unternehmen, das Hinweise auf Antragsmängel erhält, muss diese zeitnah aufgreifen, dokumentieren und entsprechend handeln. Unterbleibt dies, können sich daraus keine späteren Rechte ableiten. Dass der Versicherer hier erst Monate nach interner Kenntnis reagierte, wertete das Gericht als eigenständiges Versäumnis – und stellte damit den Bestandsschutz des ursprünglichen Tarifs über die nachträgliche Risikobewertung.
Für Apotheker, die beruflich oft zwischen privat und betrieblich genutzten Versicherungen trennen müssen, ist diese Entscheidung doppelt relevant. Denn sie macht deutlich: In der privaten Krankenvollversicherung gelten strenge Grenzen für nachträgliche Vertragskorrekturen – zugunsten der Kunden. Wer also als Versicherungsnehmer in seiner Rolle als Privatperson auftritt, kann sich auf eine zunehmend gefestigte Rechtsprechung stützen, die Fristen, Nachvollziehbarkeit und Beweislast auf Seiten der Versicherer verankert.
Gerade in einem Umfeld, in dem Versicherungsunternehmen regelmäßig versuchen, frühere Angaben im Nachhinein aufzuwerten oder Beitragsanpassungen auf scheinbar neue Informationen zu stützen, bietet das Duisburger Urteil eine wertvolle Orientierung. Es schützt Verbraucher vor überzogenen Reaktionen, verlangt von Versicherern aktive Sorgfalt – und schafft ein Stück Vertragsklarheit, das in der PKV oft fehlt.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.